Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.823/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_823/2009

Urteil vom 9. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau
Y.________),
Beschwerdeführer,

Y.________,
Verfahrensbeteiligte,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ausstandsbegehren (Anfechtungsprozess),

Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den
Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich.

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
den Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich, das auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers (im Rahmen einer
von der Verfahrensbeteiligten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die
Gutheissung einer gegen sie erhobenen Anfechtungsklage durch das Zürcher
Obergericht) und auf dessen Antrag auf Aufhebung eines (seine Ausstandsbegehren
abweisenden) Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts nicht eingetreten
ist,

in Erwägung,
dass als einziges nationales Rechtsmittel gegen den kassationsgerichtlichen
Beschluss die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe
des Beschwerdeführers - entgegen dessen nicht nachvollziehbaren Vorbringen -
als solche entgegengenommen worden ist,
dass sodann das Kassationsgericht im Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009
erwog, das gegen mehrere Mitglieder des Kassationsgerichts gerichtete
Ausstandsbegehren erweise sich als rein trölerisch und damit als
rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht und erst recht nicht nach den
erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
(vorliegend allein anfechtbare) Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 rechts-
oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verfahrensbeteiligten und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hoh Füllemann