Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.822/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_822/2009

Urteil vom 29. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident Bezirksgericht A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ ersuchte in dem vor erster Instanz hängigen Scheidungsverfahren um
unentgeltliche Rechtspflege, die ihm der Präsident des Bezirksgerichts
A.________ mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 mangels ausgewiesener
Bedürftigkeit verweigerte.

B.
In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde entsprach das Obergericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 dem Gesuch von X.________ für
die Gerichts- und dessen eigenen Parteikosten, soweit diese mehr als Fr.
17'150.-- betragen, und bewilligte ihm einen amtlichen Rechtsbeistand.

C.
X.________ (Beschwerdeführer) hat gegen dieses Urteil am 7. Dezember 2009
Beschwerde erhoben. Er ersucht darum, den obergerichtlichen Entscheid
aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG)
betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er
während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem
ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese
betrifft ein Scheidungsverfahren. Da somit nicht ausschliesslich finanzielle
Belange zur Diskussion stehen, unterliegt die Beschwerde in der Hauptsache
nicht dem Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; vgl. dazu: Urteil
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2 und Urteil 5D_60/2007 vom 9. August 2007,
E. 1.2). Ist die Beschwerde gegen die Hauptsache zulässig, kann sie auch gegen
den angefochtenen Zwischenentscheid erhoben werden. Mit ihr kann eine
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der
Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Beanstandet werden
kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht vorwirft, es habe nicht
rechtzeitig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, sondern
zuerst von ihm noch die Replik eingefordert, beanstandet er nicht den
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), bzw. das
Verfahren der letzten kantonalen Instanz. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf Normen des kantonalen Prozessrechts
zur unentgeltlichen Prozessführung und macht insbesondere auch nicht geltend,
diese würden die unentgeltliche Rechtspflege unter weniger strengen Bedingungen
gewähren als Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 124 I 1 E. 2). Praxisgemäss ist daher die
Beschwerde unter dem Blickwinkel der letztgenannten verfassungsrechtlichen Norm
zu prüfen.

3.
3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als
bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne
die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich
nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen
Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120
Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung
des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen
Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für
den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen
werden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2/3). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur
Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei
ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der
monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger
aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu
tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr
verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a
S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).

3.2 Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers darf
die entscheidende Behörde zwar die Beweismittel nicht formalistisch beschränken
und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle
Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 E. 3B S. 31). Sie hat allenfalls
unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur
Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem
Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181;
123 III 328 E. 3 S. 329; 124 V 234 E. 4b/bb S. 239). Da Ausgaben nur dann in
die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie wirklich getätigt werden (vgl.
dazu: BGE 121 III 20 E. 3b S. 22 f.; Urteil 5P.333/1999 vom 8. November 1999,
E. 3; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 162), hat der
Gesuchsteller insbesondere nachzuweisen, dass er den geltend gemachten
finanziellen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. Verweigert er die zur
Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).

3.3 Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der
Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind (Art. 95 lit. a BGG). Die Prüfung
der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgt dagegen nur unter dem
Blickwinkel der Willkür (Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen:
Urteil 5A_40/2007 vom 23. Mai 2007, E. 3, nicht publiziert in BGE 133 III 614).

4.
4.1 Bei der Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs hat das Obergericht
mit der ersten Instanz angenommen, der Beschwerdeführer sei für seine Fahrt zur
Arbeit zwingend auf ein Privatfahrzeug angewiesen. Zur Ermittlung des zu
berücksichtigenden Betrages hat es auf die Kilometerkostenberechnung des TCS
(Kilometerkosten 2008, TCS, CD-ROM) abgestellt, seiner Berechnung aber nicht
den effektiven Neuwagenpreis von Fr. 35'650.-- zugrunde gelegt. Vielmehr hat es
unter Hinweis darauf, dass der Notbedarf im Zusammenhang mit der
unentgeltlichen Rechtspflege zu ermitteln sei, einen "reduzierten"
Neuwagenpreis von Fr. 20'000.-- eingesetzt und demzufolge einen Aufwand von Fr.
365.50 pro Monat ermittelt. (11'500 km; jährliche zu berücksichtigende
Betriebskosten von Fr. 4'385.90 : 12).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Obergericht die
Klageantwortbeilage 6, den Leasingvertrag betreffend sein persönliches
Fahrzeug, eingelegt, aus dem sich ein Neuwagenpreis von Fr. 35'650.-- ergebe.
Mit der Berücksichtigung eines Wertes von nur Fr. 20'000.-- sei das Obergericht
in Willkür verfallen und habe überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.

Das Obergericht hat die Berücksichtigung eines Neuwertpreises von nur Fr.
20'000.-- mit dem Hinweis auf den Notbedarf im Rahmen der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege begründet und hat damit deutlich gemacht, weshalb
nicht der volle Barkaufpreis gemäss Klageantwortbeilage 6 in die Berechnung der
Fahrzeugkosten einzusetzen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
damit nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer legt
seinerseits nicht Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend dar (BGE 134 I 83 E. 3.2. S.
88 mit Hinweisen), inwiefern die Anwendung der Richtlinien des TCS betreffend
Kilometerkosten und die Berücksichtigung eines "reduzierten" Barkaufpreises
gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den Kosten betreffend den
Arbeitsweg im Weiteren geltend, das Obergericht hätte unter diesem Titel
zumindest den Betrag von Fr. 590.-- pro Monat berücksichtigen müssen, zumal
auch das Bezirksgericht A.________ im Scheidungsurteil vom 10. Dezember 2008
diesen Betrag als Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt habe.

Wie dargelegt, ist das Obergericht von den Richtlinien des TCS und von einem
reduzierten Neuwagenpreis ausgegangen. Inwiefern dies seine verfassungsmässigen
Rechte verletzen soll, hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich begründet
(E. 4.1). Von daher erschöpft sich der Hinweis auf das bezirksgerichtliche
Urteil und die darin verwendete Berechnungsmethode in appellatorischer und
damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht
einzutreten.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass im Rahmen der Ermittlung der
Bedürftigkeit Schulden im Betrag von Fr. 5'000.-- gegenüber der R.________ AG,
von Fr. 14'000.-- gegenüber S.________ und von Fr. 748.05 gegenüber der
T.________ AG nicht berücksichtigt worden seien, wobei er diesbezüglich
allerdings einräumt, dass er die regelmässige Bezahlung von Abzahlungsraten an
diese Schulden nicht behauptet habe. Dem Gerichtspräsidium und dem Obergericht
sei indes aus dem Appellationsverfahren bekannt gewesen, dass er regelmässig
Schulden tilge und dabei die älteren vor den jüngeren Schulden begleiche.

Nach dem angefochtenen Entscheid hat das Obergericht in einer ersten Begründung
erwogen, der Beschwerdeführer habe die regelmässigen Abzahlungen an diese
Schulden nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat im Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege darzutun und zu belegen, dass er die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Urteil 5P.482/1995 vom 7. Februar 1996 E.
3 unter Berufung auf BGE 111 la 101 E. 2b S. 104). Der Beschwerdeführer hat
dieser Auflage offensichtlich nicht entsprochen; im Lichte von Art. 29 Abs. 3
BV ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die nicht belegten angeblichen
Abzahlungen nicht berücksichtigt worden sind. Insoweit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet.

5.2 In einer zweiten Begründung hat das Obergericht zu diesen Schulden im
Wesentlichen bemerkt, es sei nicht ersichtlich, wofür der Beschwerdeführer die
besagten Schulden eingegangen sei; es gehe nicht an, sich für den
Lebensunterhalt über den Grundbedarf hinaus zu verschulden und danach unter
Hinweis auf diese Schulden um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Der
Beschwerdeführer beanstandet auch diese Begründung als verfassungswidrig.

Erweist sich der obergerichtliche Entscheid mit der ersten Begründung als
verfassungsmässig (E. 5.1 hiervor), kommt es nicht darauf an, ob auch die
zweite Begründung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren
ist. Damit ist auf die gegen die zweite Begründung erhobene Rüge des
Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.

5.3 Da der Beschwerdeführer die Abzahlung der entsprechenden Schulden von ca.
Fr. 20'000.-- nicht belegt hat, ist auch unerheblich, ob das Obergericht in
seinem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege diese Schulden als solche
für den Lebensunterhalt betrachtet, jedoch im gleichentags in der
Scheidungssache ergangenen Urteil die gleichen Schulden nicht als solche aus
dem Lebensunterhalt hat gelten lassen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene
Willkürrüge des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen.

5.4 Mangels Nachweises der regelmässigen Abzahlung der besagten Schulden ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu prüfen, ob die vom
Obergericht angewendete Rechtsprechung des Bundesgerichts infrage zu stellen
sei, wonach die regelmässige Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung
der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht falle.

6.
Der Beschwerdeführer bemerkt des Weiteren, die geltend gemachten Amortisationen
von Fr. 167.-- pro Monat müssten aufgrund des Hypothekarvertrages bezahlt
werden und ihre Zahlung könne nicht einfach unterbleiben. Dasselbe gelte für
die Krankenkassenbeiträge gemäss VVG und die monatliche Leasingrate für das
Privatfahrzeug.

Das Obergericht hat die entsprechenden Beträge nicht deshalb unberücksichtigt
gelassen, weil sie nicht bezahlt werden müssen. Es ging ihm vielmehr darum,
dass die Abzahlung an die Hypothek für das eigene Wohneigentum sowie die
Leasingraten für das Privatfahrzeug im Rahmen der Bedürftigkeit nach Art. 29
Abs. 3 BV nicht berücksichtigt werden können, da sie wirtschaftlich betrachtet
Amortisationen darstellen. Entscheidend war für das Obergericht sodann, dass
die betreibungsrechtlichen Richtlinien eine Berücksichtigung von
Zusatzversicherungen gemäss VVG nicht zulassen. Die Erwägungen des Obergerichts
entsprechen anerkannter Lehre und Rechtsprechung (für die Leasingraten: siehe
Urteil 5P.26/1998 vom 16. Februar 1998; für die Amortisation der Hypothek: vgl.
BÜHLER, a.a.O., S. 163, insbesondere Fn. 128; für die Zusatzversicherungen nach
VVG: vgl. BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f.) und geben insoweit zu keiner
Beanstandung Anlass. Der Umstand, dass diese Kosten bezahlt werden, stellt für
sich allein betrachtet noch keinen Grund dar, sie im Existenzminimum zu
berücksichtigen. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege soll nicht der bisherige
Lebenstandard des Gesuchstellers aufrecht erhalten werden können. Bei der
zivilprozessualen Bedürftigkeit steht vielmehr nur das Interesse des
Beschwerdeführers im Vordergrund, einen Prozess ohne Beschränkung des normalen,
wenn auch bescheidenen Lebensbedarfs führen zu können (BÜHLER, a.a.O., S. 157).
Abschliessend ist zu bemerken, dass die Bezahlung der Leasingraten nach den
nicht als willkürlich beanstandeten Feststellungen des Obergerichts auch nicht
nachgewiesen ist. Mit Bezug auf die vorgenannten Kosten ist die Beschwerde
demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet.

8.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden