Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.817/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_817/2009

Urteil vom 11. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiberin Gut Kägi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Grundbuchamt Y.________.

Gegenstand
Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4.
Kammer, vom 30. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung vom 1. März 2002 verweigerte die Abteilung Landwirtschaft des
Finanzdepartements Aargau die Bewilligung im Sinn von Art. 61 BGBB für den
Erwerb der drei Grundstücke GB A.________ Nrn. 1, 2 und 3 durch die
Familienstiftung X.________. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben.
A.b X.________ meldete am 31. August 2007 die Handänderung für diese drei
Grundstücke beim Grundbuchamt Y.________ an.
Mit Verfügung vom 3. September 2007 wies der Grundbuchverwalter-Stellvertreter
diese Anmeldung ab. In der Begründung hielt er insbesondere fest, für die
Übertragung fehle die Bewilligung durch die Abteilung Landwirtschaft des
Finanzdepartements Aargau im Sinne des BGBB.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies die Justizabteilung des
Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Verfügung vom
21. Oktober 2008 ab.
A.d X.________ zog diese Verfügung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau weiter und verlangte insbesondere die Feststellung, dass
aufgrund der am 12. März 2002 errichteten Familienstiftungsurkunde ein
ausreichender Rechtsgrund für einen bewilligungsfreien Erwerb der drei
landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn von Art. 62 lit. b BGBB vorliege,
weshalb es für seine Anmeldung vom 31. August 2007 beim Grundbuchamt Y.________
auch keiner Bewilligung bedürfe.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4.
Dezember 2009 an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt sinngemäss in
Gutheissung seiner Beschwerde die Grundbucheintragungen der Handänderungen der
drei Grundstücke beim Grundbuchamt Y.________.
Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Streitig ist vorliegend, ob die Übertragung von landwirtschaftlichen
Grundstücken auf eine Familienstiftung nach Art. 335 ZGB dem Bundesgesetz über
das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) unterstellt ist und demnach
einer Bewilligung nach BGBB bedarf oder ob die Grundbucheintragung der
Handänderungen auch ohne diese Bewilligung möglich ist. Dabei handelt es sich
um eine Zivilsache mit Vermögenswert, wobei die Streitwertgrenze von Fr.
30'000.-- überschritten ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist als
letztinstanzlicher Entscheid zu qualifizieren, der das Verfahren abschliesst
(Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die - im Weiteren fristgerecht erhobene (Art.
100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Der Grundbuchverwalter-Stellvertreter begründete seine Verfügung vom 3.
September 2007, mit welcher er die Eintragungen der drei landwirtschaftlichen
Grundstücke in das Grundbuch verweigerte, unter anderem mit der fehlenden
Zustimmung zur Übertragung durch die Abteilung Landwirtschaft des
Finanzdepartements Aargau im Sinn von Art. 61 BGBB. Im kantonalen
Beschwerdeverfahren teilen die Justizabteilung und das Verwaltungsgericht die
Ansicht, dass der Grundbuchverwalter-Stellvertreter diese Handänderungen zu
Recht nicht ins Grundbuch eingetragen habe. Die Bewilligung für den Erwerb
durch die Familienstiftung sei von der Abteilung Landwirtschaft des
Finanzdepartements Aargau verweigert worden und deren Verfügung sei mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Abteilung
Landwirtschaft des Finanzdepartements Aargau vom 1. März 2002 sei nichtig, da
die grundbuchliche Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken zu Handen
einer Familienstiftung nach Art. 335 ZGB keiner Bewilligung im Sinn des BGBB
bedürfe. Sinngemäss führt er präzisierend aus, der Erwerb durch einen
Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkind des
Veräusserers bedürfe gemäss Art. 62 lit. b BGBB keiner Bewilligung. In der
Familienstiftungsurkunde seien seine Nachkommen erbvertraglich und somit als
ihm nahestehende Personen im Sinn von Art. 62 lit. b BGBB wörtlich genannt. Es
handle sich somit wie bei Art. 62 lit. b BGBB um ein familieninternes
Rechtsgeschäft. Damit sei es unbestritten, dass die grundbuchlichen
Eigentumsübertragungen der drei angemeldeten Grundstücke keiner Bewilligung
bedürften. Im Lichte der eindeutigen aktenkundigen Fakten sei die Verfügung der
Abteilung Landwirtschaft des Finanzdepartements Aargau unhaltbar und in
materieller Hinsicht unmöglich, widerrechtlich und falsch. Hinzu komme, dass
der Mangel im Sinn der Rechtsprechung zu den nichtigen Verfügungen besonders
schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei. Somit sei die
Nichtigkeit der Verfügung der Abteilung Landwirtschaft des Finanzdepartements
Aargau jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen
zu beachten.

3.
Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig,
wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch
die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel
einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der
entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die
Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden
jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2 S. 367;
129 I 361 E. 2 S. 363 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil 5A.45/
2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.5).

3.1 Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks bedarf grundsätzlich
einer Bewilligung (Art. 61 BGBB). Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind in
Art. 62 BGBB vorgesehen. Demnach bedarf der Erwerb keiner Bewilligung durch
Erbgang und durch erbrechtliche Zuweisung (lit. a); durch einen Nachkommen, den
Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkind des Veräusserers
(lit. b); durch einen Mit- oder Gesamteigentümer (lit. c); durch die Ausübung
eines gesetzlichen Kaufs- oder Rückkaufsrechts (lit. d); im Rahmen einer
Enteignung oder einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt (lit.
e); zum Zweck der Grenzbereinigung (lit f.); oder beim Übergang von Eigentum
durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz, wenn die Aktiven des
übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers nicht zur Hauptsache aus
einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder aus landwirtschaftlichen Grundstücken
bestehen (lit. g). Der Grundbuchverwalter hat die Grundbuchanmeldung
abzuweisen, wenn offensichtlich eine Bewilligung benötigt wird, jedoch keine
solche vorliegt. Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob für das betreffende
Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, erfolgt eine Eintragung in das
Tagebuch und der Entscheid über die Eintragung wird bis zum Entscheid über die
Bewilligungspflicht und allenfalls über das Gesuch sistiert (Art. 81 Abs. 2 und
3 BGBB).

3.2 Die in Frage stehenden Übertragungen der drei landwirtschaftlichen
Grundstücke unterstehen dem Anwendungsbereich des BGBB, wonach grundsätzlich
eine Bewilligung vorausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer führt vorliegend den
Ausnahmegrund von Art. 62 lit. b BGBB an. Die Aufzählung der in dieser
Bestimmung genannten nahestehenden Personen des Veräusserers ist abschliessend
(vgl. Beat Stalder, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N. 10 zu Art. 62 BGBB), wobei darin
die Familienstiftung nicht aufgeführt wird.

3.3 Die Abteilung Landwirtschaft des Finanzdepartements Aargau ist in ihrer
Verfügung vom 1. März 2002 zur Ansicht gelangt, dass die Übertragungen der
betreffenden drei Grundstücke gemäss Art. 61 BGBB der Bewilligungspflicht
unterstehen. Weiter wurde entschieden, dass vorliegend die Bewilligung nicht
erteilt werden könne, weil die Familienstiftung X.________ nicht als
Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu beurteilen sei.
Mit Blick auf Art. 61 BGBB, wonach die Übertragung landwirtschaftlicher
Grundstücke grundsätzlich der Bewilligungspflicht unterliegt sowie auf die
Ausnahmegründe von Art. 62 ff. BGBB ist diese Ansicht der Abteilung
Landwirtschaft des Finanzdepartements Aargau durchaus vertretbar. Weshalb die
Verfügung vom 1. März 2002 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nichtig sein
sollte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise
dargetan. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, die
betreffende Verfügung sei unhaltbar und in materieller Hinsicht unmöglich,
widerrechtlich und falsch. Wie bereits ausgeführt, führen inhaltliche Mängel
einer Entscheidung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Dazu wäre erforderlich,
dass der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar wäre. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Verfügung vom 1.
März 2002 überhaupt einen inhaltlichen Mangel aufweist. Läge ein solcher Mangel
vor, wäre er aber zumindest weder besonders schwer, noch leicht zu erkennen.
Auch klassische Nichtigkeitsgründe wie die Unzuständigkeit der entscheidenden
Behörde sowie krasse Verfahrensfehler fallen nicht in Betracht.
Mit der zur Beurteilung stehenden Verfügung der Abteilung Landwirtschaft des
Finanzdepartements Aargau vom 1. März 2002 liegt mithin ein rechtskräftiger
Verwaltungsentscheid vor. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung trotz
ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung nicht mit Beschwerde an die
Landwirtschaftliche Rekurskommission weitergezogen. Vor diesem Hintergrund hat
das Grundbuchamt Y.________ gestützt auf die Verfügung vom 1. März 2002 die
Eintragung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke ins Grundbuch zu Recht
verweigert.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut Kägi