Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.816/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_816/2009

Urteil vom 3. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet,
Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg, Hauptstrasse 60, 5201 Brugg AG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Verantwortlichkeitsklage nach Art. 426 ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1953; nachfolgend Beschwerdeführer) reiste 1979 aus
Spanien in die Schweiz und arbeitete bis am 31. Dezember 2003 auf dem Bau.
Danach wurde er krank. Er bezog seit dem 1. Dezember 2005
Sozialhilfeleistungen, bis ihm die IV-Stelle Aarau eine ganze Invalidenrente
zusprach (Anspruchsbeginn 1. Januar 2007). Da der Beschwerdeführer wegen seiner
Krankheit nicht mehr imstande war, seine finanziellen Angelegenheiten selber zu
besorgen, ersuchte er um Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB.
Die Vormundschaftsbehörde A.________ ernannte Z.________ zu seinem Beistand und
betraute diesen insbesondere mit der Vermögensverwaltung. Am 30. Juli 2007
veranlasste der Beistand die Saldierung der beiden Freizügigkeitsguthaben des
Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt Fr. 78'728.85. Davon erstattete der
Beistand am 27. August 2007 die vom 22. November 2005 bis 30. Juni 2007
bezogenen Sozialhilfegelder im Umfang von Fr. 68'787.25 zurück. Am 17. Dezember
2007 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz definitiv und reiste nach
Spanien zurück.
A.b Am 24. März 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Brugg
eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Beistand und die Vormundschaftsbehörde
A.________ ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung
vom 20. August 2009 wies der Präsident des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch
wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab.

B.
Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht),
4. Kammer, hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 wurde die
Beschwerde abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg
vom 20. August 2009 sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
28. Oktober 2009 aufzuheben. Dem Gesuchsteller sei im hängigen
Verantwortlichkeitsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu
gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung
der unentgeltliche Rechtspflege.
Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg und das Obergericht haben unter Hinweis
auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129
I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen
mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_67/2009 vom
19. Februar 2009, E. 1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der
Hauptsache.

Im vorliegenden Fall betrifft es die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des
früheren Beistands des Beschwerdeführers sowie die Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde A.________. Auseinandersetzungen dieser Art unterliegen
der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Gemäss dem angefochtenen
Entscheid beträgt der Streitwert Fr. 78'728.85, bestehend aus zwei
Freizügigkeitsguthaben. Somit ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die
Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Da nach Auffassung des Beschwerdeführers die
Regelung von § 125 ff. ZPO/AG inhaltlich identisch mit Art. 29 Abs. 3 BV ist,
ist der Anspruch auf "Nothilfe" allein aufgrund der Letzteren zu beurteilen.
Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung von direkt aus Art. 29 Abs. 3
BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Rechtspflegeansprüchen mit
freier Kognition, soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen
Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 134 I 12
E. 2.3 S. 14 mit Hinweis).

1.3 Unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG aufgezählten Rechte kann die
Anwendung kantonalen Rechts nicht gerügt werden. Möglich ist, diesbezüglich
eine Verletzung des Willkürverbotes oder eines anderen verfassungsmässigen
Rechts zu rügen (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich
zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

2.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen
zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit
Hinweisen).

Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht
vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Bei der Abklärung, ob die
fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für einen grundrechtlichen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht
lediglich zu prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im
Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet
erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a).

3.
3.1 Die Vorinstanz führt aus, die Vormundschaftsbehörde A.________ sei nicht
parteifähig (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur Aargauischen
Zivilprozessordnung, N. 7 und 8 zu § 47 ZPO), denn haftbar gemäss Art. 426 ff.
ZGB sei nicht die Vormundschaftsbehörde als solche, sondern belangt werden
könnten einzig deren Mitglieder. Auf die Klage gegen die Vormundschaftsbehörde
könne somit nicht eingetreten werden und diese sei insoweit aussichtslos.
Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, mit Klageschrift vom 24. März 2009 habe
er die Vormundschaftsbehörde - d.h. den Gemeinderat der Gemeinde A.________ -
eingeklagt, im Wissen, dass diese als solche nicht parteifähig sei. Deshalb sei
der Hinweis auf § 59 Abs. 1 EGZGB/AG erfolgt, gemäss welchem der Gemeinderat
als Vormundschaftsbehörde amte. Die Namen der Amtspersonen, welche die
konkreten Beschlüsse als Vormundschaftsbehörde gefällt hätten, seien ihm nicht
bekannt gewesen. Auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten, denn der
Beschwerdeführer zeigt nicht einmal summarisch auf (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass
er sich die Mühe genommen hätte, die Namen herauszufinden bzw. aus welchen
Gründen die Vormundschaftsbehörde haftbar gemacht werden könnte (zur sog.
Kaskadenhaftung s. Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S. 535).

3.2 Sodann erwog die Vorinstanz, dem auf Ersuchen des Beschwerdeführers
eingesetzten Beistand komme dieselbe Vertretungsmacht zu wie dem Vertretungs-
und Verwaltungsbeistand (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 14 zu
Art. 394 ZGB). Zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung nach Art. 419 Abs. 1 ZGB
gehörten alle erforderlichen und sachgemässen Handlungen tatsächlicher und
rechtlicher Natur, insbesondere auch das Einziehen fälliger Forderungen und die
Bezahlung zu begleichender Verbindlichkeiten (Ivo Biderbost, Basler Kommentar,
3. Aufl., N. 10 zu Art. 419 ZGB). Die Auflösung der Freizügigkeitskonti des
Beschwerdeführers durch den Beistand, welche gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV möglich
gewesen sei, weil der Gesuchssteller eine ganze IV-Rente bezogen habe,
entspreche nicht den in Art. 419 Abs. 2 ZGB vorbehaltenen
ermächtigungsbedürftigen ausserordentlichen Verwaltungshandlungen. Da das
Sparkapital zur Tilgung aufgelaufener Schulden verwendet worden sei, dürfte es
dem Beschwerdeführer daher schwerfallen, seinem ehemaligen Beistand eine
Verletzung von Art. 419 Abs. 2 ZGB und damit eine widerrechtliche Amtshandlung
nachzuweisen, welche eine Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 426 ZGB zur
Folge hätte.
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in der Lehre werde, weil in Art.
419 Abs. 2 ZGB - im Gegensatz zu Art. 421 und 422 ZGB - keine Aufzählungen der
ermächtigungsbedürftigen Handlungen genannt würden, eine Anlehnung an Art. 421
und 422 ZGB nahe gelegt. Diese verbleibe jedoch eine analoge und sinngemässe.
Da die Auszahlungen von Pensionskassenguthaben nur in wenigen
aussergewöhnlichen Fällen möglich sei, sei dieser Sachverhalt vergleichbar mit
der Veräusserung eines Grundstücks, welche der Zustimmung (des Verbeiständeten)
nach Art. 421 Ziff. 1 ZGB bedürfe.

Der zur Verwaltung eingesetzte Beistand hat sich gemäss Art. 419 Abs. 1 ZGB auf
die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken.
Er ist berechtigt und verpflichtet, wie ein Beauftragter (Art. 398 OR, Art. 426
ZGB) das Vermögen zu verwalten; ähnlich wie im Rahmen der Vormundschaft
gehörten u.a. zu den Verwaltungshandlungen: das Erfüllen von Verpflichtungen,
die Abwehr ungerechtfertigter Übergriffe und das Einziehen fälliger Forderungen
(Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 393 ZGB, S.
907). Nach diesen Autoren bedarf der Verwaltungsbeistand für Verfügungen, die
über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, der Ermächtigung des
Verbeiständeten oder subsidiär der Vormundschaftsbehörde nach Art. 419 Abs. 2
ZGB (a.a.O., N. 27). Nach dem von der Vorinstanz angeführten Yvo Biderbost
lässt sich nur schwerlich ein Geschäft vorstellen, das zwischen die gewöhnliche
Verwaltung und die ohnehin zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 421/422
und Art. 404 Abs. 3 ZGB zu stehen käme (N. 13 zu Art. 419 ZGB). Es ist jedoch
fraglich, ob die Einforderung eines Freizügigkeitsguthabens zur Rückerstattung
bezogener Sozialhilfeleistungen noch unter die gewöhnlichen Handlungen
subsumiert werden kann. Auf jeden Fall kann das fehlende Einverständnis des
Beschwerdeführers nicht einfach mit dem Hinweis auf den Beschluss des
Gemeinderates A.________ vom 23. April 2007 wettgemacht werden, womit die
Errichtung der Beistandschaft beschlossen und die Rückerstattungspflicht der
aufgelaufenen Sozialhilfebeiträge erwähnt wurde. Wohl wurde der Beistand von
der Gemeinde A.________ mit Schreiben vom 6. August 2007 (mit Kopie an den
Beschwerdeführer) aufgefordert, die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im
Betrag von Fr. 68'787.25 bis Ende August 2007 zurückzuerstatten, doch könnte
damit keine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zur Freigabe seines
Freizügigkeitsguthabens begründet werden. Im Weiteren ist anzufügen, dass die
Gemeinde A.________ den Beschwerdeführer nicht mit einer anfechtbaren Verfügung
zur Rückzahlung der ausgerichteten Gelder aufgefordert hat.
3.3
3.3.1 Im angefochtenen Entscheid wird unter anderem weiter ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe vom 22. November 2005 bis 30. Juni 2007 Sozialhilfe im
Betrag von Fr. 68'787.25 bezogen. Für diese Sozialhilfeleistungen sei er gemäss
§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale
Prävention (SPG; SAR 851.200) rückerstattungspflichtig. Die Guthaben auf dem
Freizügigkeitskonto hätten sich auf insgesamt Fr. 78'728.85 belaufen, womit der
Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.-- gemäss § 20 Abs. 2 SPV habe gewährleistet
werden können. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete
Rückerstattungsverbot für die vor Rentenbeginn bezogenen Sozialhilfeleistungen
finde im Gesetz keine Grundlage. Durch die Tilgung der Schulden hätten sich
zwar seine Aktiven verringert, gleichzeitig hätten im selben Verhältnis seine
Passiven abgenommen. Der vom Beschwerdeführer geforderte Nachweis eines
konkreten Schadens (Rolando Forni/Giorgio Piatti, Basler Kommentar, ZGB I, 3.
Aufl., N. 5 zu Art. 426-429 ZGB mit Hinweisen) dürfte deshalb ebenfalls kaum zu
erbringen sein.

3.3.2 Der Beschwerdeführer ist - entgegen der Vorinstanz - der Auffassung, die
vor der Ausrichtung einer vollen IV-Rente bezogenen Sozialhilfeleistungen
könnten nicht zurückverlangt werden. Nur wenn die IV-Rente und die
Ergänzungsleistungen das aktuelle Existenzminimum der betroffenen Person nicht
deckten und sie zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen sei, könne die
Sozialbehörde verlangen, dass sie sich gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV ihre
Altersleistung vorzeitig auszahlen lasse. Die Freizügigkeitsleistungen dürften
unter engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Zeitidentität zur
ergänzenden Deckung des aktuellen und künftigen Lebensunterhalts eingesetzt
werden (vgl. ZESO-Bericht 1/2009; Beschwerdebeilage 9). Unter Beachtung dieser
Vorgaben sei die Rückerstattung zumutbar im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG AG. Ab
dem Bezug einer ganzen IV-Rente (1. Januar 2007) hätte gemäss Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG vom angerechneten Vermögen von Fr. 53'728.85 (Freizügigkeitsguthaben
von Fr. 78'728.85 ./. Freibetrag von Fr. 25'000.--) pro Jahr lediglich 1/15,
also Fr. 3'581.90 als Vermögensverzehr angerechnet werden dürfen (Leitfaden
Ergänzungsleistungen gemäss BSV vom 1. Januar 2009, Beschwerdebeilage 10).

3.3.3 Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) bestimmt, dass die
Rückerstattungspflicht sich nach dem Recht des Kantons richtet, der zur Zeit
der Unterstützung der Wohnkanton des Unterstützten war.

Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung von kantonalem Recht geltend (zur
Beschränkung auf die Willkürprüfung s. E. 1.3 hiervor und zur Willkür in der
Rechtsanwendung s. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Nicht der Beschwerdeführer,
sondern der Beistand hat am 27. April 2007 das Sparkapital bei der
Freizügigkeitsstiftung als Vertreter des Versicherten abgerufen. Eine
Zustimmung des Beschwerdeführers scheint nach dem Ausgeführten (E. 3.2.1
hiervor) nicht vorgelegen zu haben. Gemäss BGE 121 III 31 E. 2c S. 34 ist die
Freizügigkeitsleistung eines Arbeitnehmers unpfändbar und nicht
verarrestierbar, solange nicht ein ausdrückliches Begehren auf Barauszahlung
gestellt worden ist. Sodann hat das Bundesgericht befunden, die
Altersleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV bedeuteten für den
Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhaltes
nach dem Altersrücktritt bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des
Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV; vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für
Sozialversicherung zur Freizügigkeitsverordnung, Mitteilungen über die
berufliche Vorsorge Nr. 30 vom 5. Oktober 1994, S. 14). Davon würden sich die
Fälle von Art. 5 Abs. 1 FZG unterscheiden, in denen die erbrachte Barauszahlung
der Austrittsleistung - jedenfalls von Gesetzes wegen - nicht mehr dem
künftigen Lebensunterhalt des Empfängers diene und aus diesem Grund
unbeschränkt pfändbar sei (Urteil 7B.22/2005 vom 21 April 2005, E. 3.4 mit
weiteren Hinweisen). Zudem wird in der Lehre die Ansicht vertreten, wegen der
Gefahr der Schmälerung der Alterssicherung sollten unterstützte Personen nur
ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von einem Vorbezug
des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen (Hans Michael Riemer, Berührungspunkte
zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw.
SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 334 C.2.).
3.4
3.4.1 Das Obergericht hat die Frage, ob dem Beistand eine (widerrechtliche)
Pflichtverletzung bei der Mandatsführung vorgeworfen werden könne, in einer
(fast) abschliessenden Art und Weise materiell beurteilt, wie sie Gegenstand
des Hauptverfahrens bildet, jedoch nicht bereits des Zwischenverfahrens
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sein darf (BGE 124 I 304
E. 4a S. 308).

3.4.2 Nach dem Dargelegten kann nicht eindeutig gesagt werden, der Beistand
habe alles unternommen, um die Vermögensinteressen des Verbeiständeten zu
wahren. Es sind Fragen offen, die einer vertieften Klärung bedürfen. Das
betrifft insbesondere den - nach der Vorinstanz absoluten -
Rückforderungsanspruch des Kantons Aargau für die geleistete Sozialhilfe und
die vom Beschwerdeführer gestützt darauf behauptete Vereitelung von
Bundesrecht; und diesbezüglich liegen keine Leitentscheide vor. Unter diesen
Umständen durften die Gewinnaussichten der vom Beschwerdeführer angestrengten
Verantwortlichkeitsklage im Vergleich zu den Verlustgefahren nicht als
beträchtlich geringer gewertet werden.

3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts
Brugg geschützt worden war, ist somit aufzuheben.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Aargau hat den durch einen Rechtsanwalt vertretenen
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
werden kann, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett