Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.814/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_814/2009

Urteil vom 31. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
vertreten durch Advokatin Michelle Wahl,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, vom 19. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und Y.________ (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) heirateten am 28. Dezember 2007 vor dem Zivilstandsamt
Z.________. Aus ihrer Beziehung sind die Kinder A.________ und B.________,
beide geboren 2006, hervorgegangen.
A.b Mit Gesuch vom 26. November 2008 stellte die Beschwerdegegnerin beim
Gerichtspräsidium Z.________ ein Gesuch um Eheschutz. Mit Urteil vom 17. April
2009 bewilligte die Gerichtspräsidentin von Z.________ das Getrenntleben der
Parteien, stellte die gemeinsamen Kinder der Parteien unter die Obhut der
Beschwerdegegnerin und regelte das Besuchsrecht. Der Beschwerdeführer wurde
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt der Kinder A.________ und
B.________ ab 1. Dezember 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr.
1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie an ihren persönlichen Unterhalt ab 1.
Dezember 2008 monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen.
A.c Mit separaten Verfügungen vom 17. April 2009 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen,
dasjenige der Beschwerdegegnerin wurde gutgeheissen. Letztere hat kein
Einkommen und ihr Notbedarf mit dem der Kinder beträgt Fr. 3'096.60. Der
Beschwerdeführer erzielte 2008 als Produktionsmitarbeiter einen
durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 4'472.85 und in seinem Nebenerwerb als
Security-Mitarbeiter ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'405.45 pro
Monat.

B.
B.a Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerde ein. Er verlangte im Wesentlichen, er sei zu verpflichten, der
Ehefrau an den Unterhalt von A.________ und B.________ einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von je Fr. 375.-- zuzüglich allfällig ihm ausbezahlter
Kinderzulagen zu bezahlen. Sodann sei er zu verpflichten, mit Wirkung ab 1.
Dezember 2008 an den persönlichen Unterhalt seiner Ehefrau monatlich Fr. 595.--
zu bezahlen, mit Wirkung ab 1. Februar 2009 sei dieser Unterhaltsbeitrag auf
Fr. 395.-- zu reduzieren. Im Weiteren stellte er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
B.b Mit Urteil vom 19. Oktober 2009 wies das Obergericht die Beschwerde wie
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.
Der Beschwerdeführer gelangt mit als "Beschwerde- und Verfassungsbeschwerde"
bezeichneter Eingabe vom 2. Dezember 2009 an das Bundesgericht. Er verlangt,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2009 sowie die
Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidium Z.________ vom 17.
April 2009 wie folgt zu ändern: der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an
den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder A.________ und B.________, beide
geb. 2006, mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 einen monatlich vorauszahlbaren
Betrag in Höhe von je Fr. 375.-- zuzüglich allfälliger ihm ausbezahlter
Kinderzulagen sowie der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 an ihrem
persönlichen Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von Fr. 595.-- zu
bezahlen; mit Wirkung ab 1. Februar 2009 sei Letzterer auf Fr. 395.--
herabzusetzen. Ferner sei die Verfügung des Gerichtspräsidiums des
Bezirksgerichts Z.________ vom 17. April 2009 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowohl für
das erstinstanzliche Verfahren als auch für das vorangegangene
Beschwerdeverfahren zu bewilligen und der Entscheid zur Bemessung der
Honorarnote an die Vorinstanz zurück zu weisen.
Mit Verfügung der Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 18.
Dezember 2009 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin
beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfassungsbeschwerde sei
abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, zur Sicherstellung ihrer
Parteientschädigung den Betrag von Fr. 2'000.-- an das Bundesgericht zu
bezahlen. Sodann ersucht die Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Sache betrifft Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB und
dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeträge, die der eine Ehegatte
dem anderen und den gemeinsamen Kindern während des Getrenntlebens schuldet
(Art. 176 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine
vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat
die Vorinstanz den Streitwert nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat vor
Obergericht eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 395.-- für die Ehefrau und von
je Fr. 375.-- für die Kinder, total Fr. 1'145.-- anbegehrt. Wird die Differenz
von Fr. 1'655.-- (Fr. 2'800.-- ./. Fr. 1'145.--) nach Art. 51 Abs. 4 BGG
kapitalisiert, wird die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
offensichtlich überschritten. Auf die Beschwerde in Zivilsachen gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist somit grundsätzlich einzutreten
(Art. 90 BGG).
Damit ist auch gegen den (mit)angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, wovon auch der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausgeht.

1.2 Vorab nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, die Ziffern 4 und 5 des
Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Z.________ zu ändern, denn gemäss Art. 75
Abs. 1 BGG bildet - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. BGE
134 III 141 E. 2 S. 144) - nur der Entscheid der Vorinstanz Anfechtungsobjekt.

1.3 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), so dass
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann.
Deshalb gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur
Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen hier nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Das
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit
möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

2.
Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Ermittlung seines Existenzminimums
und seiner Unterhaltsverpflichtungen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung
von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV geltend.

2.1 Das Obergericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das
Eheschutzverfahren als summarisches Verfahren kein weitläufiges Beweisverfahren
kenne, sodann sei der Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen (BGE 126 III
260 E. 4b mit Hinweisen). Das heisst, es genüge, dass für das Vorhandensein
einer streitigen Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, auch wenn
das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte.

2.2 Artikel 29 Abs. 2 BV gewährleistet dem Betroffenen das Recht, von den Akten
Kenntnis zu nehmen, sich vor Erlass eines in seiner Rechtsstellungen
eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise vorzunehmen, und das
Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden,
der Beweisabnahme beizuwohnen oder mindestens sich zum Beweisergebnis zu
äussern (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578; 129 II 497 E. 2.2; 132 II 485 E. 3.2 S.
494). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Das Obergericht hat zur Rüge des Beschwerdeführers, dass
Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder aus erster Ehe (C.________ und
D.________) nicht berücksichtigt worden seien, im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt: gemäss Ziff. II/5 der SchKG-Richtlinien seien rechtlich oder
moralisch geschuldete Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, die der
Unterhaltsschuldner an nicht in seinem Haushalt lebende Personen während der
letzten Zeit nachgewiesener Massen geleistet habe und voraussichtlich auch
weiterhin leisten werde, im Notbedarf aufzunehmen; da die gesetzlichen
Unterhaltsansprüche von Ehefrau und Kindern den Vorrang vor den
Unterhaltsansprüchen weiterer Verwandter genössen, könne ein Ehemann in einem
Eheschutzverfahren jedoch keine Unterhaltszahlungen an nachrangige
Unterhaltsgläubiger geltend machen. Unabdingbares Erfordernis für die Aufnahme
von solchen Unterhaltsbeiträgen bilde deren tatsächliche Leistung, ansonsten
eine Berücksichtigung im Existenzminimum zu unterbleiben habe (sog.
Effektivitätsgrundsatz: BGE 121 III 20 E. 3). Es sei nicht belegt, dass die
gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 20. Juni 2006
(Antwortbeilage 21) geschuldeten Unterhaltsbeiträge von je Fr. 440.-- seit dem
Wegzug der geschiedenen Frau mit den Kindern nach Frankreich erbracht worden
seien. Es sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des
Alimentenkontos bei der Neuen Aargauer Bank (NAB) verfügungsberechtigt sei, die
Einzahlungen nicht regelmässig erfolgen würden und jedenfalls die im Dezember
2008 vorgenommene Einzahlung von Fr. 890.-- offenbar wieder abgehoben worden
sei, habe sich doch nach einer weiteren Überweisung von Fr. 890.-- vom 26.
Februar 2009 der Saldo auf lediglich Fr. 890.15 belaufen.
2.3.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend, weil das Obergericht seine Ausführungen zu den
strafrechtlichen Folgen der Verletzung der Unterhaltspflicht nicht beachtet
habe.
In der kantonalen Beschwerde vom 14. Mai 2009 wurde vom Beschwerdeführer darauf
hingewiesen (S. 5), dass seit der Klageantwort ein Strafbefehl wegen
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten erlassen worden sei, und vor
diesem Hintergrund müsse davon auszugehen sein, dass diese Beiträge tatsächlich
geleistet worden seien, weil der Beschwerdeführer nicht ein weiteres
Strafverfahren riskieren wolle. Da nicht diese Frage, sondern einzig diejenige,
ob tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen an seine Kinder aus der ersten
Ehe bei der Bedarfsberechnung angerechnet werden könnten, für die
Eheschutzrichterin massgeblich war, musste sich das Obergericht mit diesem -
und zudem unbehelflichen - Einwand nicht befassen. Eine Gehörsverletzung liegt
nicht vor.
2.3.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
regelmässige Zahlungen nicht dartun können, kann Letzterer nicht mit dem
Hinweis widerlegen, auf dem Alimentenkonto per 31. März 2009 würden vier
Zahlungen ausgewiesen, und die Hintergründe für diese Überweisung seien gemäss
Verhandlungsprotokoll (S. 8) glaubhaft begründet worden. Im
Verhandlungsprotokoll (S. 9) sind die Fragen der Gerichtspräsidentin und der
Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin und die Antworten des Beschwerdeführers
zu diesen Überweisungen aufgeführt. Der Beschwerdeführer unterlässt es,
schlüssig darzulegen, inwiefern die Vorinstanz gestützt auf seine Aussagen, die
verschiedene Belege und Überweisungen betreffen, zu einem anderen
Beweisergebnis hätte gelangen müssen. Darauf ist nicht einzutreten (E.1.3
hiervor).
2.3.4 Nicht entgegengenommen werden kann auch der Einwand, werde dem
Beschwerdeführer diese Unterhaltsverpflichtung nicht in seinem Bedarf
berücksichtigt, so werde ihm damit die tatsächliche Möglichkeit entzogen,
dieser Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, und damit eine erfolgreiche
Resozialisierung verunmöglicht. Die Vorbringen stellen unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar (E. 1.3 hiervor).
2.3.5 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, eine
Nichtberücksichtigung der rechtskräftig festgelegten und strafrechtlicher
Verantwortlichkeit unterstehenden Unterhaltsverpflichtung könne nicht mit dem
von der Vorinstanz angeführten Effektivitätsgrundsatz sachlich haltbar
begründet werden. Der zitierte BGE 121 III 20 stehe im Zusammenhang von
betreibungsrechtlichen Verfahren, und diese Rechtsprechung gebe nicht vor, dass
bei Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners dessen
rechtskräftig festgelegten Unterhaltsverpflichtung an gleichrangige
Unterhaltsgläubiger vom Zivilgericht nicht zu beachten wären.
Darauf ist nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage,
dass gemäss konstanter Praxis des Obergerichts (Urteil S. 8 E. 2.1) bei der
Bemessung der Unterhaltsbeiträge in einem familienrechtlichen Summarverfahren
jedenfalls in Fällen, wo eine Sparquote nicht behauptet sei, gemäss konstanter
Praxis (vgl. AGVE 1986, S. 15 ff.; 1992, S. 15 ff.) von den Existenzminima der
Beteiligten gemäss den im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts vom 3. Januar 2001 enthaltenen Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach
Art. 93 SchKG (Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR], 231.191)
auszugehen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt hat, sind
Unterhaltsschulden gegenüber Kindern aus einer früheren Ehe in das
Existenzminimum des Schuldners aufzunehmen, aber nur dann, wenn diese
Verpflichtung regelmässig erfüllt wird (zum Effektivitätsgrundsatz zuletzt: BGE
135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer hält im Weiteren dafür, das Bezirksgerichtspräsidium
habe ihm Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung unter Berücksichtigung der
Schicht- und Nacharbeit in Höhe von Fr. 250.-- zugestanden. Im angefochtenen
Urteil werde dieser Betrag auf den von der Beschwerdegegnerin zugestandenen
Betrag von Fr. 100.-- gekürzt. Weil sich die Vorinstanz einzig auf die
Ausführungen der Klägerin abgestützt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt
worden.
Der Vorwurf geht fehl; welchem Standpunkt das Gericht folgt, hat mit einer
formellen Rechtsweigerung nichts zu tun. Der Beschwerdeführer macht denn auch
willkürliche Beweiswürdigung geltend (nachfolgend E. 2.4.2).
2.4.2 Im angefochtenen Entscheid wird dazu unter anderem ausgeführt, unter
Berücksichtigung der Wochenende (52 x 2 Tage), von Ferien von mindestens 20
Tagen sowie rund 10 Feiertagen sei von durchschnittlich etwas über 19
Arbeitstagen pro Monat auszugehen. Unter diesem Gesichtspunkt könnten pro Monat
kaum mehr als Fr. 200.-- zugesprochen werden und scheide der vom
Bezirksgerichtspräsidium eingesetzte Betrag von Fr. 250.-- von vornherein aus.
Sodann habe der Beschwerdeführer in der Parteibefragung angegeben, dass er sich
zirka zehnmal pro Monat in der Kantine verpflege und dort die
Zwischenverpflegung Fr. 4.-- und das Mittagessen Fr. 7.50 koste. Bei diesen
Menüpreisen sei aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine
Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung anfielen, die einzig ins
Existenzminimum Eingang finden könnten. Auch wenn zu beachten sei, dass dem
Beschwerdeführer wohl im Zusammenhang mit seiner Nebenerwerbstätigkeit
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstünden, erscheine der von der
Beschwerdegegnerin zugestandene Betrag von Fr. 100.-- ausreichend (E. 6.3).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, entsprechend den Richtlinien
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums habe das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer einen erhöhten Nahrungsbedarf von 22 x Fr. 5.-- und die
auswärtige Verpflegung auf Grund der Schichtarbeit zu 22 x Fr. 10.--
angerechnet. Der Entscheid des Bezirksgerichts sei absolut angemessen, denn die
Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entsprächen dem jährlichen Betrag von
Fr. 3'000.--, der gemäss definitiver Steuerveranlagung 2006 eingesetzt worden
sei. Der angefochtene Entscheid erweise sich in diesem Punkt als qualifiziert
unrichtig und offensichtlich unhaltbar. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben,
denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auffassung des
Obergerichts unzutreffend sein soll, es würden (bei diesen Kantinenpreisen)
keine Mehrauslagen entstehen. Dass Fr. 100.-- für die Verpflegung mit Bezug auf
den Nebenerwerb (gemäss Protokoll S. 7: unregelmässig am Samstag von "halb
sechs bis zwölf") nicht genügen sollten, wird nicht hinreichend begründet,
weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1.3 hiervor).
2.4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, die Anrechnung eines
Erwerbseinkommens als Sicherheitsangestellter sei sachlich unhaltbar und
widerspreche dem Gerechtigkeitsgefühl. Die zusätzlichen Arbeitseinsätze nebst
seinem Hauptberuf seien als "überobligatorische" Erwerbstätigkeit beim
Unterhaltsberechtigten nicht im Rahmen seiner Eigenversorgungskapazität zu
berücksichtigen, doch dürfe umgekehrt nichts anderes gelten bei der Beurteilung
der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Damit riskiere er nicht nur
einen gesundheitlichen Zusammenbruch, sondern auch den Verlust seiner
Haupterwerbstätigkeit.
Auf all diese appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten (E.1.3
hiervor). Im Übrigen führt der vom Beschwerdeführer zitierte Autor ferner aus,
die Ausübung einer Nebenbeschäftigung neben einer vollzeitlichen
Arbeitstätigkeit dürfe dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden, wenn er
eine bisher ausgeübte Nebenbeschäftigung aufgäbe oder reduziere (STEPHAN
WULLSCHLEGER, in: FamKommentar Scheidung, Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Bern
2005, N. 23 zu Art. 285 ZGB, S. 935). Im Übrigen hat die Vorinstanz in
Anlehnung an den Entscheid des Gerichtspräsidiums aus gesundheitlichen Gründen
und wegen der schlechten Wirtschaftslage nur 50% (Fr. 700.--) des
durchschnittlichen Nebenerwerbseinkommens der Jahre 2007 und 2008
berücksichtigt.
2.4.4 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zudem vor, im Gegenzug
zur Anrechnung des "überobligatorischen" Erwerbseinkommens müsste
berücksichtigt werden, dass dieses Zusatzeinkommen der Tilgung von gemeinsamen
ehelichen Schulden diene. Denn monatliche Rückzahlungsraten für gemeinsame
Schulden aus ehelichem Bedarf seien bei der Ermittlung des Existenzminimums zu
beachten (vgl. BGE 127 III 289). Die Vorinstanz habe in diesem Punkt eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem sie ausgeführt habe,
der Beschwerdeführer sei den Nachweis schuldig geblieben, dass mit dem
Zusatzeinkommen Schulden der Familie oder überhaupt Schulden abbezahlt würden.
Die Annahme eines Anspruches der Ehefrau auf Beibehaltung eines ehelichen
Lebensstandards erweise sich daher als unhaltbar.
Mit der blossen Behauptung, dass die Lohnpfändung für ausstehende eheliche
Schulden erfolge, sei aus dem Auszug des Betreibungsregisters ersichtlich, kann
keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts begründet werden
(E. 1.3 hiervor).
2.4.5 Mit Bezug auf das von der Vorinstanz bestimmte monatliche Nettoeinkommen
von Fr. 4'490.-- aus dem Haupterwerb trägt der Beschwerdeführer vor, es sei
aktenkundig, dass er nicht mit regelmässigem Bonusauszahlungen rechnen dürfe,
bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung hätten sämtliche
Lohnabrechnungen für das Jahr 2008 dem Gericht vorgelegen. Abzüglich der
ausbezahlten Kinderzulagen ergebe sich daraus ein monatliches
Nettoerwerbseinkommen Fr. 4'186.--. Soweit die Vorinstanz über diese
dargelegten Tatsachen hinweggehe, verletze sie das rechtliche Gehör nach Art.
29 Abs. 2 BV.
Zur Begründung der Rüge verweist der Beschwerdeführer auf das
Verhandlungsprotokoll vom 31. März 2009, den Arbeitsvertrag und die
Lohnabrechnungen 2008 sowie auf die Bedarfsberechnung in der Klageantwort. Auf
diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, denn die Begründung muss in der
Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 133 II 396 E. 2 S. 400).
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, mit der vom Obergericht bestätigten
Unterhaltsbeiträgen werde offensichtlich in sein Existenzminimum eingegriffen,
was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig sei (BGE 135 III 66).
Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (E. 1.3 hiervor)
und zu erwähnen, dass die erste Instanz der Beschwerdegegnerin lediglich einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--zusprechen konnte, weil sonst das
Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht gewahrt werden könnte. Insoweit
sich Letzterer dabei auf Art. 12 BV beruft, geht seine Rüge fehl (s. dazu BGE
135 III 66 E. 5 S. 72/73).
Weiter wird in diesem Zusammenhang vorgetragen, auf der einen Seite solle sein
Bedarf Fr. 2'120.20 betragen, und auf der anderen Seite werde ihm ab Januar
2009 ein Einkommen von Fr. 5'190.-- ohne Berücksichtigung der Lohnpfändung für
eheliche Schulden, jedoch unter Anrechnung eines Zusatzeinkommens in der Höhe
von Fr. 700.-- aus "überobligatorischer" Anstrengung angerechnet. Da nach dem
Vorstehenden auf die Einwände sowohl zur Nichtberücksichtigung der
Lohnpfändungen (E. 2.4.4 hiervor) und zur Höhe des Nebenerwerbseinkommens (E.
2.4.3 hiervor) nicht eingetreten werden konnte, stösst der Vorwurf ins Leere.
2.4.6 Noch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erblickt der Beschwerdeführer
darin, dass die Vorinstanz einen verminderten Grundbetrag von Fr. 1'000.--
eingesetzt habe, obwohl er die Kürzung des Grundbetrages aufgrund der
Wohngemeinschaft ausdrücklich bestritten habe. Vorab wird dem Obergericht zu
Letzterem kein rechtsgenüglicher Willkürvorwurf zur Last gelegt. Da sich der
Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, kann vorliegendenfalls
Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt sein (E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer
hätte indessen vielmehr darlegen müssen, inwiefern Ziff. I./2. des
Kreisschreibens des Obergerichts vom 3. Januar 2001 (SchKG-Richtlinien; SAR
231.191), wonach für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft
mit einer erwachsenen Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'000.--
(statt Fr. 1'100.--) im Notbedarf festzusetzen ist, eine willkürliche Anwendung
von kantonalem Recht vorliegt. Da er dies nicht tut, ist darauf nicht
einzutreten.

3.
Sowohl die Gerichtspräsidentin von Z.________ wie auch das Obergericht haben
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgelehnt. Er rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 9 BV.

3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29
Abs. 3 BV und § 125 ZPO/AG, wobei daraus geschlossen werden kann, dass die
beiden Normen inhaltlich als identisch angesehen werden, weshalb der Anspruch
auf "Nothilfe" allein auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen ist. Das
Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung von direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV
(bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Rechtspflegeansprüchen mit
freier Kognition, soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen
Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 134 I 12
E. 2.3 S. 14 mit Hinweis).
3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der vom Obergericht festgesetzte - und
gegenüber der Berechnung der ersten Instanz noch tiefer angesetzte -
zivilprozessuale Zwangsbedarf von Fr. 3'470.20 berücksichtige die
Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder aus erster Ehe nicht und sei somit
qualifiziert unrichtig. Die Gegenüberstellung des korrekt ermittelten
Zwangsbedarfs von Fr. 4'666.-- ergebe selbst mit dem von der Vorinstanz
ermittelten Einkommen von Fr. 5'190.-- - aber ohne Berücksichtigung, dass dem
Beschwerdeführer dieser Betrag auf Grund der Lohnpfändung aktenkundig gerade
nicht zur Verfügung stehe - ganz offensichtlich, dass kein Überschuss vorhanden
sei.
Mit Bezug auf die Alimente für die beiden Kinder aus erster Ehe wird auf E.
2.3.2 und 2.3.3 verwiesen, worin auf den Willkürvorwurf nicht eingetreten
werden konnte; und das Gleiche gilt auch die angeführten Lohnpfändungen (E.
2.4.4 hiervor), deren Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz auch hier
nicht substantiiert in Frage gestellt wird. Unrichtig und zufolge fehlender
Willkürrüge nicht zu hören ist auch die (unpräzis formulierte) Bemerkung, die
Vorinstanz habe einen zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 4'666.--
ermittelt, denn dieser Betrag wird im angefochtenen Urteil (E. III./2. S. 15)
als der vom Beschwerdeführer errechnete wiedergegeben, der vom Obergericht
festgelegte beträgt jedoch nur Fr. 3'470.20 (E. III./3. S. 15).

3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es werde nicht berücksichtigt, dass
er mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids zu monatlichen
Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 2'800.-- verpflichtet werde. Umso weniger
könne sich bei der zivilprozessualen Zwangsbedarfsberechnung überhaupt ein
Überschuss ergeben. Es könne nicht sein, dass ihm mit dem angefochtenen
Entscheid eine Zahlungspflicht aufgebürdet werde, Gerichts- und Anwaltskosten
zu bezahlen, anstatt seine familiären Unterhaltspflichten gegenüber seinen vier
Kindern und der getrennt lebenden Ehefrau erfüllen zu können. Damit werde Art.
29 Abs. 3 BV krass verletzt.
3.3

3.4 Das Obergericht hat erwogen, mit Bezug auf die Ermittlung des
zivilprozessualen Zwangsbedarfs sei wiederum der Effektivitätsgrundsatz
massgebend. Zu dem im Eheschutzentscheid ermittelten Existenzminimum Fr.
2'120.20 (vorstehende E. II.6.6) seien der 25%-Zuschlag auf den Grundbetrag
(Fr. 250.--) sowie die vom Beschwerdeführer effektiv geleisteten
Unterhaltszahlungen für A.________ und B.________ (Fr. 1'100.--) zu addieren.
Bei dem zivilprozessualen Zwangsbedarf von somit Fr. 3'470.20 einerseits und
dem oben ermittelten Einkommen von Fr. 5'430.-- (Dezember 2008) bzw. Fr.
5'190.-- (ab Januar 2009) anderseits betrage der monatliche Überschuss mehr als
Fr. 1'700.-- bzw. fast Fr. 2'000.--, womit die Finanzierung des vorliegenden
Verfahrens möglich sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in der
Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der
Verfügung vom 17. April 2009 auf Lohnpfändungen hingewiesen werde. Zum einen
gehe aus den Unterlagen, auf die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
erweise, nur hervor, dass es in den Monaten Januar bis März 2009 zu drei
Lohnpfändungen über Fr. 644.95, Fr. 1'462.75 und Fr. 454.95 gekommen sei. Von
der Lohnpfändung sei das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers bei der Security
Firma aber offenbar nicht betroffen. Allein mit diesem Zusatzeinkommen von Fr.
700.-- sei dem Beklagten die Finanzierung des vorliegenden Prozesses möglich
(E. 3 S. 15/16).
3.4.1
3.4.1.1 Zum Grundbedarf gehört, was zur Führung eines bescheidenen, aber
menschenwürdigen Lebens erforderlich ist. Der nach Art. 29 Abs. 3 BV
garantierte Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche
Rechtspflege umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und
andererseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9, 322 E. 2b S. 324, mit Hinweisen). Bei
der Prüfung der Frage der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt
der Einreichung des Armenrechtsgesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf
das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist; vielmehr sind die
individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224; 124
I 1 E. 2a S.2; 108 Ia 108 E. 5d S. 109 mit Hinweisen).
3.4.1.2 Die II. zivilrechtliche Abteilung hat in ihrem Urteil 5P.458/2006 vom
6. Dezember 2006 (E. 2.3) die Frage offen gelassen, ob überhaupt und unter
welchen Voraussetzungen im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise auf den
Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden kann (dazu und zu den
unterschiedlichen Lehrmeinungen betreffend den Beurteilungszeitpunkt: STEFAN
MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29, Abs. 3
BV], Basel 2008, S. 79 Fn. 60). Gestützt auf BGE 122 I 5 E. 4a S. 6, wonach die
wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches
massgebend sind, ist JANN SIX der Ansicht, dass Unterhaltsbeiträge nicht zu
berücksichtigen seien, die ein Ehegatte erst auf Grund des Eheschutzentscheides
zugesprochen erhalte (Eheschutz, Bern 2008, S. 27 N.1.71).
3.4.1.3 Wie erwähnt, hat die Gerichtspräsidentin von Z.________ über das am 19.
Januar 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
separater Verfügung vom 17. April 2009 entschieden und dabei ausgeführt,
Unterhaltspflichten seien nur soweit zu berücksichtigen, wie sie in den letzten
Monaten vor der Gesuchsstellung auch erfüllt worden seien. Am gleichen Tag hat
sie auch den Eheschutzentscheid gefällt, mit dem der Beschwerdeführer
verpflichtet wurde, für die beiden Töchter (beide geb. 2006) ab 1. Dezember
2008 monatlich je Fr. 1'000 zuzüglich Kinderzulagen und für die
Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2008 monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen. Diese
Unterhaltsforderung (im Gesamtbetrag von Fr. 2'800.--) müsse ausser Betracht
bleiben, weil im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege noch nicht effektiv geleistet worden seien (Beat Ries, Die
unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, 1990, S.
74 ff. mit Hinweisen; Verfügung E. 2 S. 2). Im Eheschutzentscheid vom 17. April
2009 wird in E. 7.5. S. 10 erwähnt, dem gesamten Existenzminimum der Parteien
von Fr. 5'399.80 stehe das Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'172.85
gegenüber, was eine Unterdeckung von Fr. 226.95 ergebe. Der das Existenzminimum
des Beschwerdeführers übersteigende Teil seines Einkommens betrage Fr.
2'869.65, was unter dem der Beschwerdegegnerin theoretisch zustehenden
Unterhaltsanspruch von Fr. 3'096.60 liege. Da nicht in sein Existenzminimum
eingegriffen werden könne, sei der Beschwerdegegnerin ein Unterhaltsanspruch
von insgesamt Fr. 2'800.-- (2 x Fr. 1'000.-- für die beiden Kinder und Fr.
800.-- für die Mutter) zuzusprechen. Weiter wird in E. 9 erwähnt, die
Beschwerdegegnerin habe die Zusprechung auch eines Betrages zur freien
Verfügung während des Zusammenlebens, d.h. vom 1. Januar 2008 bis 30. November
2008 begehrt. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe glaubhaft gemacht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
der Beschwerdegegnerin und den Kindern soweit als möglich erfüllt habe, weshalb
der Antrag abzuweisen sei.
3.4.1.4 Das Obergericht hat ausgeführt (E. 3 S. 15), bei einem Einkommen von
Fr. 5'190.-- ab Januar 2009 und einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr.
3'470.20 betrage der monatliche Überschuss mehr als Fr. 1'700.-- bzw. fast Fr.
2'000.--. Bei dieser Schlussfolgerung wird übersehen, dass der gemäss
Eheschutzentscheid an die Beschwerdegegnerin zu leistende Unterhaltsbeitrag von
Fr. 800.-- und der für die beiden Kinder aufzuwendende zusätzliche Betrag von
Fr. 900.-- (2 x Fr. 1'000.-- ./. Fr. 1'100 gemäss dem zivilprozessualen
Zwangsbedarf), total eben Fr. 1'700.-- beträgt.
Das Existenzminimum des Beschwerdeführers beträgt Fr. 2'120.20 (mit einem
25%-Zuschlag Fr. 2'370.20), die Gesamtunterhaltsforderung Fr. 2'800.--, und bei
einem Gesamteinkommen von Fr. 5'190.-- resultiert ein monatlicher Überschuss
von monatlich Fr. 19.80. Die Gerichtskosten der ersten Instanz betragen Fr.
490.-- (die Parteikosten wurden wett geschlagen), diejenigen des Obergerichts
Fr. 916.--, und die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin
zugesprochene Parteientschädigung Fr. 1'662.40 (inkl. MWSt). Der Aufwand des
Beschwerdeführers für Gerichts- und Anwaltskosten beträgt demnach etwas mehr
als 3'000 Franken. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte der
gesuchstellenden Partei der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die
Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei
anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224 mit
Hinweis). Entscheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr
verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a
S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Damit ist die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers gegeben.
3.4.1.5 Nach Art. 29 Abs. 3 BV wird die unentgeltliche Rechtspflege jedoch nur
dann gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren auch nicht aussichtslos erscheint (BGE
128 I 225 E. 2.3 S. 226; 127 I 202 E. 3b S. 205). Ist die aussergerichtliche
Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen, wie in Ehe-
und Statussachen, kann das Gesuch der beklagten Partei indessen nicht wegen
Aussichtslosigkeit der Verteidigung abgelehnt werden (Urteil 5P.182/1996 vom
14. Juni 1996 E. 2c; BEAT RIES, a.a.O., S. 112; STEFAN MEICHSSNER, Das
Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S.
111). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht wurde (E. 3.4.1.4
hiervor), sind somit beide Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt.

4.
4.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in Zivilsachen teilweise
gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das kantonale Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Ernennung seiner Anwältin zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, wobei Letzteres
fast ausschliesslich der Fall ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat indes den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird damit gegenstandslos. Über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens wird das Obergericht neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs.
5 BGG).

4.2 Die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung unterlegen, hat aber in der Sache obsiegt. Sie hat ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches angesichts ihrer
Prozessarmut gutzuheissen ist (Art. 64 BGG); ihr Begehren um Sicherstellung
ihrer Parteientschädigung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziffern
2, 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5.
Kammer, vom 19. Oktober 2009 werden aufgehoben.

1.2 Dem Beschwerdeführer wird für das kantonale Eheschutzverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Michelle Wahl wird zu seinem
unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.

1.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.2 Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Rechtsanwältin Claudia Rohrer wird als unentgeltliche Anwältin der
Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett