Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.812/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_812/2009

Urteil vom 26. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. November 2009 des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts A.________ vom 29. Juni 2009
betrieb X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Z.________ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 66'900.-- nebst Zins zu 5 % seit
1. Juli 2009. Als Forderungsurkunde und deren Datum bzw. Grund der Forderung
wurden im Zahlungsbefehl angegeben:
"Rechnung vom 25.06.2009
Kreditvertrag mit Bank Y.________ Konto ... vom 14.01.2002"
Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den ihr am 30. Juni 2009 zugestellten
Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.

B.
Am 28. August 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Zurzach
das Rechtsöffnungsbegehren für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Urteil
vom 15. September 2009 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach das
Rechtsöffnungsbegehren ab.

C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer kantonalrechtliche Beschwerde und beantragte
die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung. Am 18. November 2009 wies das
Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

D.
Mit Beschwerde vom 30. November 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht die Gewährung der Rechtsöffnung.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert,
gegen den grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann
(Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Rechtsöffnungen sind keine vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG,
weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind und das Bundesgericht
behauptete Rechtsverletzungen mit freier Kognition prüft (BGE 133 III 399 E.
1.5 S. 400).

1.2 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene
Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen; zur Beschwerde in Zivilsachen
vgl. BGE 4A_440/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6; Urteile 5A_339/2009 vom 29.
September 2009 E. 2.2; 4A_121/2007 vom 9. Juli 2007 E. 2.1; so bereits unter
der Herrschaft des OG, vgl. BGE 126 III 198 E. 1d S. 201 mit Hinweis). Soweit
der Beschwerdeführer auf die Akten im kantonalen Verfahren verweist, kann auf
die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

2.
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die
provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus
der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE
132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens prüft der
Richter lediglich die Beweiskraft des Rechtsöffnungstitels, nicht die
materielle Gültigkeit der Forderung (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142).

3.
Das Obergericht führte aus, dass der Beschwerdeführer sein
Rechtsöffnungsbegehren auf den Kreditvertrag stütze, mit welchem die Bank
Y.________ ihm und der Beschwerdegegnerin einen Landkredit von Fr. 250'000.--
gewährt habe. Die Parteien hätten gegenüber der Bank Y.________ zwar eine
Solidarhaftung begründet, die Beschwerdegegnerin habe jedoch mit der
Unterzeichnung des Kreditvertrags gegenüber dem Beschwerdeführer keine
Schuldanerkennung ausgesprochen. Der Solidarschuldner, welcher gegenüber dem
Gläubiger mehr als seinen Anteil leiste, könne gegenüber den Mitschuldnern
Rechtsöffnung nur verlangen, wenn er selbst einen entsprechenden
Rechtsöffnungstitel gegen die Mitschuldner habe, allenfalls wenn er einen Titel
des ursprünglichen Gläubigers vorlege, der auch das interne Verhältnis der
solidarisch Haftenden regle. Fehle eine solche Regelung bezüglich des internen
Verhältnisses, bilde das entsprechende Dokument für den zahlenden
Solidarschuldner auch gestützt auf Art. 148 OR keinen Titel für den Rückgriff
auf die Mitschuldner.

Vorliegend regle der Kreditvertrag das interne Verhältnis der Parteien nicht.
Daher könne dem Beschwerdeführer gestützt auf den Kreditvertrag für die in
Betreibung gesetzten Zins- und Amortisationszahlungen nicht Rechtsöffnung
erteilt werden. Daran ändere nichts, dass die Parteien Miteigentümer zu je ½
des betreffenden Grundstücks seien, da dies nicht zwingend die hälftige
Kostentragung zur Folge habe. Auch vermöge Art. 649 Abs. 1 ZGB betreffend den
Grundsatz der anteilsmässigen Verteilung der Kosten und Lasten auf die
Miteigentümer keine Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin zu begründen. Über
einen anderen Rechtsöffnungstitel verfüge der Beschwerdeführer nicht.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe beim
Unterzeichnen der Dokumente sowohl gegenüber der Bank als auch ihm gegenüber
eine Schuldanerkennung ausgesprochen, welche für die Baulandparzelle Nr. ...
die Hälfte Zins und Amortisationen beinhalte. Gemäss dem Kreditvertrag sei die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, ihren hälftigen Anteil zu leisten. Er tut
jedoch nicht dar, woraus sich die behauptete ausdrückliche Schuldanerkennung
der Beschwerdegegnerin ergeben soll. Soweit er sich dabei auf den mit der Bank
Y.________ abgeschlossenen Kreditvertrag vom 14. Januar 2002 bezieht, sieht
dieser vielmehr lediglich die solidarische Haftung der Parteien als
Kreditnehmer vor, ohne das interne Verhältnis zwischen diesen zu regeln. Damit
kann offen bleiben, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorgelegen hätte,
wenn im Vertrag zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und den Solidarschuldnern
auch das interne Verhältnis der solidarisch Haftenden geregelt worden wäre.

5.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die gesetzlichen Bestimmungen
betreffend das Regressrecht der Solidarschuldner bzw. die Kosten- und
Lastenverteilung beim Miteigentum und führt aus, es sei keine Änderung der
gesetzlichen Regelung vereinbart worden. Dabei verkennt er, dass das Verfahren
der provisorischen Rechtsöffnung ein Urkundenprozess ist, bei dem es nicht
darum geht, über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern
über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu befinden (BGE 132 III 140 E.
4.1.1 S. 142; vgl. auch BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Wie bereits dargelegt,
muss aus diesem der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen
hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme
zu leisten (s. oben, E. 2). Der blosse Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen
genügt somit zur Begründung eines Rechtsöffnungsgesuchs nicht.

6.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe ein Widerspruch zu
einem früheren Urteil des Obergerichts betreffend Präliminarverfahren. In
diesem seien die von ihm geleisteten Amortisationen bestätigt, aber nur zur
Hälfte angerechnet worden. Er führt jedoch nicht weiter aus, inwieweit dies
vorliegend zur Annahme einer Schuldanerkennung seitens der Beschwerdegegnerin
führen sollte.

7.
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp