Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.811/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_811/2009

Urteil vom 15. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt des Kantons Zug.

Gegenstand
Konkursverfahren (Herausgabe von Aktien),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 3. Januar 2007 wurde über die A.________ AG wegen Überschuldung der Konkurs
eröffnet, dies auf Begehren des Verwaltungsrates X.________. Am 30. März 2007
wurde das summarische Verfahren angeordnet.
Am 13. April 2007 meldete die X.________ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin)
eine Forderung über Fr. 1'103'515.60 an. Sie machte geltend, die der
Konkursitin gehörenden Aktien der B.________ SA seien für diese Forderung
verpfändet worden und sie werde sich daher den Wert dieses Pfandes an ihre
Forderung anrechnen lassen. Ferner kündigte sie an, sie hätte allenfalls
Interesse, die der Konkursitin gehörenden und an C.________ verpfändeten Aktien
der D.________ SA unter Anrechnung auf ihre Forderung zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 bestätigte das Konkursamt der
Beschwerdeführerin, dass sie 200 Namenaktien der B.________ SA sowie 100
Namenaktien der D.________ SA ersteigert habe, wobei der jeweilige Kaufpreis in
Verrechnung mit der von ihr angemeldeten Forderung bezahlt werde. Da der
Kollokationsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, erfolge die
Kaufpreistilgung und damit die Erfüllung der Steigerungsbedingungen
ausdrücklich unter Vorbehalt der rechtskräftigen Kollokation ihrer Forderung
bzw. ihres Pfandanspruchs. Ferner verwies das Konkursamt auf die
Steigerungsbedingungen, wonach der Steigerungszuschlag bei Nichtbezahlung
aufgehoben werde.
In der Folge kam es zu einem Schriftenwechsel zwischen dem Konkursamt und der
Beschwerdeführerin, in welchem diese die Aushändigung der ersteigerten
Aktienzertifikate der B.________ SA und der D.________ SA forderte.
Demgegenüber verlangte das Konkursamt die Überweisung des Kaufpreises von Fr.
50'000.-- für die ersteigerten Aktien der D.________ SA, ansonsten der Zuschlag
aufgehoben werde.

B.
Am 15. September 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei dem Konkursamt
Frist zur Auflage des Kollokationsplanes anzusetzen und es seien ihr die
Aktientitel der B.________ SA und der D.________ SA auszuhändigen, sobald der
Kollokationsplan rechtskräftig sei.
Am 18. Dezember 2008 hiess die Justizkommission des Obergerichts des Kantons
Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde
insoweit gut, als das Konkursamt angewiesen wurde, im Konkurs der A.________ AG
innert zwei Monaten den Kollokationsplan aufzustellen und aufzulegen.
Am 13. Februar 2009 legte das Konkursamt den Kollokationsplan und das Inventar
öffentlich auf. Ins Inventar wurden u.a. die 100 Namenaktien der D.________ SA
und die 200 Namenaktien der B.________ SA aufgenommen, dies unter dem Hinweis,
dass die Ersteren an C.________ und die Letzteren an die Beschwerdeführerin
verpfändet seien. In den Kollokationsplan wurde die von der Beschwerdeführerin
angemeldete Forderung von Fr. 1'103'515.60 aufgenommen, dies mit der Anmerkung,
dass hierfür die 200 Namenaktien der B.________ SA als Pfand bestellt worden
seien. Sowohl das Inventar als auch der Kollokationsplan blieben unangefochten.
Am 29. Mai 2009 forderte das Konkursamt die Beschwerdeführerin letztmals auf,
den Kaufpreis von Fr. 50'000.-- für die ersteigerten Aktien der D.________ SA
zu bezahlen, ansonsten der Zuschlag aufgehoben werde. Die Beschwerdeführerin
hielt demgegenüber fest, mit der rechtskräftigen Kollokation ihrer Forderung
seien alle Bedingungen zur Aushändigung der Aktien der D.________ SA erfüllt,
worauf das Konkursamt diese wissen liess, eine Verrechnung sei nicht möglich,
weil die Aktien an C.________ verpfändet seien und dieser Anspruch habe, den
Erlös aus der Pfandverwertung in bar zu erhalten.

C.
Am 25. Juni 2009 verlangte die Beschwerdeführerin bei der Justizkommission im
Wesentlichen, das Konkursamt sei zur sofortigen Aushändigung der Aktien der
B.________ SA und der D.________ SA zu verpflichten. Mit Schreiben vom 15. Juli
2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Konkursamt die Aktientitel der
B.________ SA am 7. Juli 2009 ausgehändigt habe.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 hob das Konkursamt den Zuschlag über die 100
Aktien der D.________ SA gemäss Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen auf, nachdem
die Beschwerdeführerin den Kaufpreis von Fr. 50'000.-- nicht geleistet hatte.
Dagegen machte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2009 eine weitere Eingabe, im
Wesentlichen mit den Begehren um Anweisung des Konkursamtes zur Aushändigung
der betreffenden Aktien.
Am 18. November 2009 wies die Justizkommission beide Beschwerden ab, soweit sie
darauf eintrat.

D.
Gegen diesen Entscheid hat die X.________ AG am 30. November 2009 eine
Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und
Rückweisung der Sache an die Justizkommission. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde vom 30. November 2009 ist von X.________ allein unterzeichnet,
obwohl er gemäss Handelsregisterauszug nur kollektiv zu zweien für die
X.________ AG zeichnungsberechtigt ist. An sich wäre eine Nachfrist zur
Behebung dieses Mangels anzusetzen (Art. 42 Abs. 5 BGG), was aber vorliegend
prozessualen Leerlauf darstellen würde und mithin unterbleiben kann, weil
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde ohnehin mangels
genügender Begründung nicht einzutreten ist.
Angefochten ist innert der Frist von 10 Tagen ein kantonal letztinstanzlicher
Endentscheid in einer Betreibungssache, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen
unabhängig vom Streitwert grundsätzlich offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher
Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) mit freier Kognition (Art.
106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist es an die kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
Die Justizkommission ist von einer Gegenstandslosigkeit mit Bezug auf die
Aktien der B.________ SA ausgegangen und hat hinsichtlich der Aktien der
D.________ SA erwogen, von der Erfordernis der Erlegung des Steigerungspreises
könne nur abgesehen werden, wenn das Amt diesen sofort zurückzahlen müsste;
dies sei der Fall, wenn der einzige betreibende Gläubiger oder der für den
Erlös vorzugsberechtigte Gläubiger die Sache ersteigere. Die Aktien der
D.________ SA seien unbestrittenermassen an C.________ verpfändet und der
Steigerungserlös diene vorab zu dessen Befriedigung. Gemäss Vertrag vom 3.
Oktober 1997, der bei den Konkursakten liege, sei mit dem Pfand die
Kaufpreisforderung von Fr. 2 Mio. für den Verkauf des gesamten Aktienkapitals
der B.________ SA an X.________ gesichert worden, wovon gemäss Darstellung von
C.________ Fr. 500'000.-- bezahlt seien. Nachdem das Konkursamt offenkundig die
Pfandforderung und das Pfandrecht anerkenne, habe es die versicherte
Drittschuld in der geltend gemachten Höhe im Kollokationsplan unter die
pfandversicherten Forderungen aufzunehmen mit dem Vermerk, dass nicht die
A.________ AG in Liq., sondern X.________ persönlicher Schuldner sei. Das
Konkursamt handle als gesetzliche Vertreterin des Pfandgläubigers und habe
dessen Interessen zu wahren, weshalb es anzuweisen sei, das offenkundige
Versäumnis zu korrigieren, indem es die korrekt eingegebene Forderung von
C.________ in den Kollokationsplan aufnehme und die Abänderung öffentlich
bekannt mache. Erwachse der neu aufgelegte Kollokationsplan in Rechtskraft, sei
der gesamte Steigerungserlös von Fr. 50'000.-- zur Deckung des Pfandrechts von
C.________ zu verwenden. Unter diesen Umständen bestünde im Fall der Erlegung
des Steigerungserlöses keine Verpflichtung des Konkursamtes zur sofortigen
Rückzahlung an die Beschwerdeführerin.

3.
Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Beschwerde vorbringt, erschöpft
sich in einer Auflistung von Sachverhaltselementen, mit denen sie ihre eigene,
vom angefochtenen Entscheid abweichende Sicht der Dinge schildert. Sie
behauptet insbesondere, der schriftliche und bei den Akten liegende Kaufvertrag
mit C.________ sei gar nicht zustande gekommen, sondern vielmehr habe die
A.________ AG die Aktien mündlich gekauft, wobei C.________ es versäumt habe,
die Kaufpreisrestanz im Konkurs einzugeben. Sodann liege kein gültiger
Pfandbestellungsvertrag vor und fehle auf den Aktien der D.________ SA das
Pfandindossament, weshalb kein Pfandrecht zugunsten von C.________ hätte
anerkannt werden dürfen.
Die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das heisst, dass die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte
- vorliegend insbesondere das Willkürverbot - als verletzt anrufen und danach
im Einzelnen anhand substanziierten Rügen aufzeigen müsste, inwiefern die
betreffenden verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit es
um die Verletzung des Willkürverbots geht, reicht es nicht aus, die
tatsächliche oder rechtliche Lage aus eigener Sicht zu schildern; vielmehr ist
anhand substanziierter Rügen im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246).
Diesen Anforderungen vermögen die rein appellatorischen Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum Sachverhalt nicht zu genügen, bringt sie doch nicht
einmal zum Ausdruck, welches verfassungsmässige Recht mit den kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen verletzt sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

4.
Welche Rechtssätze die Justizkommission verletzt haben soll, wird in der
Beschwerde nicht thematisiert, und die Beschwerdeführerin begründet auch nicht,
inwiefern die Justizkommission auf der Grundlage des - mangels substanziierter
Anfechtung (vgl. E. 3) - für das Bundesgericht verbindlich festgestellten
Sachverhaltes Rechtsverletzungen begangen haben soll. Mithin fehlt es in
rechtlicher Hinsicht an der nötigen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG,
weshalb auch in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.

5.
Kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden, ist der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli