Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.810/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_810/2009

Urteil vom 22. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt D.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Verwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2009 des
Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2009
des Kantonsgerichts von Graubünden,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
21. Dezember 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden sind, den (ihnen mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 1. Dezember
2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 23.
Dezember 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch
haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Kantonsgericht von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann