Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.808/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_808/2009

Urteil vom 23. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2009 des
Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November
2009 des Thurgauer Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsvollzug durch das
Betreibungsamt A.________) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz einen Wohnsitz des
Beschwerdeführers in B.________ verneint und Wohnsitz (und damit gemäss Art. 46
Abs. 1 SchKG Betreibungsort) in A.________ angenommen, bis zum 1. April 2009
habe der Beschwerdeführer nämlich bloss über eine Postfachadresse in B.________
verfügt, zwar habe ihm Y.________ mit Vereinbarung vom 1. April 2009 als
Eigentümer einer Stockwerkeinheit in B.________ ab diesem Datum bis zum
Widerruf mit dreimonatiger Kündigungsfrist ein "Bleibe-Recht" eingeräumt,
jedoch sei der Beschwerdeführer lediglich zur entschädigungsfreien Mitbenutzung
der Wohnung berechtigt,
dass das Obergericht weiter erwog, der Beschwerdeführer lasse sich nach wie vor
im Kanton Thurgau ärztlich behandeln und habe dort Wohneigentum, sein Auto sei
in diesem Kanton zugelassen und mit Thurgauer Kontrollschildern versehen, es
sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorwiegend und
ständig in B.________ aufhalte und dort seinen Lebensmittelpunkt habe,
schliesslich wäre der Beschwerdeführer selbst dann (auf Grund seines
Aufenthalts nach Art. 48 SchKG) in A.________ zu betreiben, wenn er dort keinen
festen Wohnsitz hätte,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den einlässlichen
Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom
2. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/
106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern,
den obergerichtlichen Beschluss pauschal zu bestreiten und auf kantonale Akten
zu verweisen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann