Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.807/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_807/2009

Urteil vom 26. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, vom 10. September 2009.

Sachverhalt:

A.
X._________, geb. 1961, und Y.________, geb. 1957, heirateten am 1. Mai 1986
vor dem Zivilstandsamt A.________. Sie haben die gemeinsame Tochter B.________,
geb. 1989. Seit Ende 2003 leben die Parteien getrennt.

B.
Gestützt auf die entsprechenden Begehren beider Parteien schied der
Gerichtspräsident B.________ die Ehe mit Urteil vom 2. März 2009. Ausgehend von
einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 20'800.-- und einem hypothetischen
Einkommen der Ehefrau von Fr. 3'600.-- wurde der Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen
von Fr. 5'720.-- bis Juni 2009 und von Fr. 2'120.-- für die Zeit von Juli 2009
bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter verpflichtet.
Gestützt auf die Appellation der Ehefrau, mit welcher diese Unterhaltsbeiträge
von Fr. 8'000.-- pro Monat verlangte, verpflichtete das Obergericht des Kantons
Aargau den Ehemann mit Urteil vom 10. September 2009 zu nachehelichem Unterhalt
von Fr. 2'560.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt
ins AHV-Alter.

C.
Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau am 27. November 2009 eine Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, der nacheheliche Unterhalt sei auf
Fr. 6'700.--, eventuell Fr. 6'160.-- pro Monat festzusetzen. Der Ehemann
verlangt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen
eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG).
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen behaupteter und
begründeter Verletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an sich von Amtes wegen und mit
freier Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Unterhaltsfestsetzung gilt es
freilich zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein
Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft,
BBl 1996 I S. 115 f.) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher
Entscheide eine gewisse Zurückhaltung übt: Es greift nur ein, wenn die
kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht
hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III
12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).
Im Unterschied zur Rechtsanwendung ist das Bundesgericht an die kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich sind einzig Willkürrügen statthaft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
133 III 249 E. 1.2.2; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht
nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft,
während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots
gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des
Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid
als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern
das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive
Erzielbarkeit Tatfrage, hingegen Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der
Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint; die effektive Erzielbarkeit
wird durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine
Lebenserfahrung beantwortet, wobei auch letzternfalls jene Tatsachen als
vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen
überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4 c/bb S. 7; Urteil 5C.53/2007, E.
4.2).

2.
Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB schuldet der eine Ehegatte dem anderen nachehelich
einen angemessen Unterhaltsbeitrag, wenn diesem nicht zuzumuten ist, für den
ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge
selbst aufzukommen. Ausgangspunkt für den gebührenden Unterhalt ist bei einer
lebensprägenden Ehe, wie sie vorliegend gegeben ist, der zuletzt gemeinsam
gepflegte Lebensstandard, auf dessen Fortführung (unter Hinzurechnung der
scheidungsbedingten, d.h. sich aus getrennter Haushaltführung ergebenden
Mehrkosten) beide Ehegatten Anspruch haben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.;
134 III 145 E. 4 S. 145; 134 III 577 E. 3 S. 578), weil das Vertrauen des
ansprechenden Ehegatten auf den Weiterbestand der Ehe und der bisherigen, frei
vereinbarten Aufgabenteilung als objektiv schutzwürdig anzusehen ist (BGE 135
III 59 E. 4.1 S. 61).

2.1 Die für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts massgeblichen
Verhältnisse lassen sich dem angefochtenen Entscheid nur im Ansatz entnehmen.
Das Obergericht ist bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im
Dispositiv von einem relevanten Einkommen des Ehemannes von Fr. 20'800.--, in
den Erwägungen von einem solchen von Fr. 18'550.-- ausgegangen. Sodann bleibt
unklar, woraus sich der angenommene gebührende Unterhalt der Ehefrau von Fr.
6'160.-- ergibt. Das Obergericht hat einerseits die erstinstanzlich verwendete
Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung als den
überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen unangemessen abgelehnt, ist
aber nicht vom ehelichen Standard, sondern offenbar doch von der (im
angefochtenen Entscheid nicht wiedergegebenen) erstinstanzlichen
Bedarfsberechnung ausgegangen (vgl. E. 4.2 und 4.4). Insbesondere ist auch
nicht ersichtlich, ob in dem auf Fr. 6'160.-- festgesetzten gebührenden
Unterhalt bereits eine Vorsorgekomponente berücksichtigt ist. Während das
Obergericht dies in E. 4.3.2 (letzter Satz) bejaht, kritisiert die Ehefrau in
ihrer Beschwerde gerade, im gebührenden Unterhalt sei die Vorsorge ausser Acht
gelassen worden.

2.2 Die weitgehend fehlende Sachverhaltsbasis im angefochtenen Urteil hat
jedoch im vorliegenden Fall insofern keine weiteren Folgen, als das
Bundesgericht auch im Bereich der Rechtsanwendung in der Regel nur die
Vorbringen in der Beschwerde prüft (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1
S. 105 oben). So macht die Beschwerdeführerin nicht etwa geltend, bei den
gegebenen finanziellen Verhältnissen sei ihr gebührender Unterhalt vor dem
Hintergrund der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu tief
angesetzt worden; vielmehr hält sie in ihrer Beschwerde explizit dafür, dieser
sei mit dem Betrag von Fr. 6'160.-- korrekt berechnet worden (S. 10 oben). Sie
kritisiert jedoch, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden
ist, und macht geltend, wegen fehlender Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit sei in
ihrem gebührenden Unterhalt zusätzlich zum Betrag von Fr. 6'160.-- ein Betrag
von Fr. 540.-- als Vorsorgeunterhalt zu berücksichtigen. Weil die Ehefrau
diesen Betrag explizit nur vor dem Hintergrund verlangt, dass ihr in
unzulässiger Weise ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei (S. 5
und S. 10), ist in einem ersten Schritt einzig die Frage des hypothetischen
Einkommens zu prüfen, wofür im angefochtenen Entscheid auch die
tatbestandsmässigen Grundlagen erstellt sind. Ist eine Erwerbstätigkeit möglich
und im angenommenen Umfang zumutbar, erübrigen sich mangels entsprechender
Rügen weitere Ausführungen; nur für den gegenteiligen Fall müsste in einem
zweiten Schritt auf die Frage zurückgekommen werden, ob beim gebührenden
Unterhalt eine zusätzliche Summe für Vorsorgeunterhalt zu berücksichtigen (vgl.
dazu BGE 135 III 158 E. 4.3 und 4.4 S. 160) oder ob dieser bereits durch den
Betrag von Fr. 6'160.-- abgedeckt wäre.

3.
Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität hat das Obergericht festgehalten,
die Ehefrau habe eine Ausbildung als Floristin. Ab 1987 habe sie den
Blumenladen C.________ in D.________ und ab 1991 zusätzlich das Blumengeschäft
E.________ in A.________ geführt, bis die Betriebe Ende 1997 wegen
Erfolglosigkeit hätten aufgegeben werden müssen. In den Jahren 2001 bis 2003
habe sie im Unternehmen des Ehemannes einen Teil der Buchhaltung ausgeübt,
wofür ihr ein Lohn von Fr. 800.-- ausgerichtet worden sei. Nach der Trennung
sei sie in derselben Funktion im elterlichen Druckereibetrieb tätig gewesen,
wofür sie nach eigener Darstellung eine Jahresentschädigung von Fr. 3'000.--
erhalten habe. Vom 1. bis 23. April 2004 habe sie für einen stundenweisen
Aushilfe-Einsatz bei der F.________ AG einen Lohn von Fr. 1'221.-- erhalten. Im
Rahmen des Eheschutzverfahrens habe sie ausgeführt, in ihrer Leistungsfähigkeit
aus psychischen Gründen beeinträchtigt zu sein. Im Jahr 2004 sei sie längere
Zeit stationär behandelt worden und habe deswegen auch das Vorhaben einer
KV-Weiterbildung wieder aufgegeben. An der erstinstanzlichen
Scheidungsverhandlung habe sie ausgeführt, es gehe ihr unterschiedlich gut, sie
habe bekannterweise ein Problem mit dem Trinken; an eine IV-Anmeldung habe sie
bislang nicht gedacht.
Ausgehend von diesen Fakten hat das Obergericht erwogen, im Jahr 2004 sei die
Tochter im Welschland gewesen und danach habe sie beim Ehemann gewohnt, so dass
die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch Betreuungspflichten an einer
Erwerbsarbeit gehindert gewesen sei. Ihrer Mithilfe im Betrieb des Ehemannes
sei zwar untergeordnete Bedeutung zugekommen, was sich auch in ihrem Lohnanteil
von Fr. 800.-- ausgedrückt habe, aber ihr Vertrauen habe aufgrund der Mithilfe
nicht darauf gerichtet sein können, nach der Ehescheidung keiner Erwerbsarbeit
nachgehen zu müssen. Angesichts ihres Alters und der beruflichen Möglichkeiten
scheine die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zumutbar. Was die von der
Ehefrau geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit anbelange, so laute das "ärztliche
Attest" wie folgt:
Frau Sandmeier leidet an einer mittelschweren rezidivierenden psychischen
Erkrankung (Depression), chronischen Schlafstörungen und verminderter
körperlicher und seelischer Belastbarkeit. Sie ist regelmässig in
hausärztlicher und psychologischer Betreuung. Eine Alkoholkrankheit hat sie
überstanden, sie ist aber immer noch in einem labilen Zustand. Ausserdem liegt
eine Osteopenie vor. Infolge ihrer körperlichen und seelischen Krankheiten ist
Frau Sandmeier meiner Meinung nach nur zum Teil erwerbsfähig. Dies ist möglich
im Rahmen einer geschützten Funktion, zum Teil im Bereich ihrer Familie
(Betreuung der Eltern, etwas Mithilfe im elterlichen Geschäft).
Mit diesem Zeugnis seien zwar verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen
ausgewiesen, aus denen allerdings keine verbindlichen Schlüsse auf die
Arbeitsfähigkeit der Beklagten und schon gar nicht auf die Dauerhaftigkeit der
Beeinträchtigungen gezogen werden könnten, weshalb eine Beurteilung und
Prognostizierung der Arbeitsfähigkeit in der verbleibenden 15-jährigen
Aktivitätszeit ausgeschlossen sei. Die Ehefrau habe es versäumt, dazu
entsprechende Beweise zu offerieren, und Beweisabnahmen ohne entsprechenden
Antrag seien unter Geltung der Verhandlungsmaxime ausgeschlossen.
Die erstinstanzliche Festsetzung des hypothetischen Einkommens auf der Basis
des Mindestlohnes für eine Floristin mit mehrjähriger Berufserfahrung von Fr.
3'600.-- erscheine deshalb als zumutbar und angemessen.

3.1 Die Ehefrau erblickt einen Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen
in Bezug auf ihren Gesundheitszustand und der Annahme des Obergerichts, die
Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit erscheine zumutbar. Sie anerkennt, dass
weder die lange Ehedauer noch das aktuelle Alter zwingend gegen die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit sprechen, macht aber geltend, dass sie während der Ehe
nur sporadisch gearbeitet und ihren ursprünglichen Beruf seit 1997 nicht mehr
ausgeübt habe. Für die Floristik gelte wie für jeden anderen Berufszweig, dass
ohne stetige Weiterbildung und Anpassung an die aktuellen Bedingungen des
Marktes beispielsweise in Bezug auf die Präsentation und Haltbarkeit von Blumen
ein beruflicher Wiedereinstieg nicht möglich sei; sie habe als Floristin
gegenüber jungen, gesunden und gut ausgebildeten Stellenbewerberinnen schlicht
ihre Marktaktualität verloren. Vor diesem Hintergrund habe das Obergericht mit
der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 3'600.-- pro Monat Art.
125 ZGB und eventualiter auch Art. 9 BV verletzt.

3.2 Zunächst fragt sich, ob die Vorbringen nicht bereits daran scheitern, dass
nicht zwischen Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung unterschieden wird
(vgl. E. 1). Ohnehin sind sie aber auch ungenügend substanziiert:
Was die Arbeitsfähigkeit als Tatsachenfeststellung anbelangt, hat das
Obergericht keineswegs die gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau (frühere
Alkoholprobleme, Schlafstörungen, stationäre Behandlung wegen Depression,
labile psychische Situation) in Frage gestellt. Vielmehr hat es erwogen, daraus
liessen sich noch keine verbindlichen Schlüsse auf die heutige Arbeitsfähigkeit
und auf die Dauer einer allenfalls bestehenden Einschränkung ziehen. Die
Ehefrau hätte aber diesbezüglich Beweisanträge stellen müssen, so dass zu
diesen Fragen ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden können. Das
Obergericht hat damit sinngemäss die Arbeitsfähigkeit vermutet bzw. der Ehefrau
die Beweislast dafür auferlegt, dass diese nicht gegeben sei. Dass es damit
gegen Art. 8 ZGB oder in willkürlicher Weise gegen eine Norm des kantonalen
Prozessrechts verstossen hätte, behauptet die Ehefrau nicht. Indem sie die
Erwägung des Obergerichts, sie hätte bezüglich der behaupteten
Arbeitsunfähigkeit Beweisanträge stellen müssen, nicht in Frage stellt und auch
nicht behauptet, mit dem Arztzeugnis sei hierfür bereits genügend Beweis
erbracht, so dass sich die Anordnung weiterer Beweisvorkehrungen, namentlich
eines Gutachtens, erübrigt hätte, bleibt ihre Willkürrüge in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit als Tatsachenfeststellung unsubstanziiert.
Was sodann die tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt anbelangt, ist nicht
zu sehen, wieso eine gelernte Floristin, die während zehn Jahren zwei
Blumengeschäfte betrieben hat, im betreffenden Bereich keine Anstellung soll
finden können, zumal es sich entgegen ihrer Darstellung offensichtlich nicht um
eine Branche handelt, in welcher sich das berufliche Anforderungsprofil in den
letzten Jahren grundlegend verändert hätte. Angesichts des flachen
Lohnanstieges in der Verkaufsbrache generell und der konkret angerechneten Fr.
3'600.-- lässt sich auch nicht sagen, dass Stellenbewerber in mittlerem
Erwerbsalter gegenüber jungen Arbeitssuchenden keine Chance hätten, weil sie
für den Markt schlichtweg zu teuer wären. Die Tatsachenfeststellung, dass es
der Ehefrau möglich sein sollte, eine Stelle als Floristin zu finden, ist
demnach nicht willkürlich.
Mit Bezug auf die aus den willkürfreien Tatsachenfeststellungen gezogene
rechtliche Schlussfolgerung, der Ehefrau sei eine Vollzeitstelle im Bereich der
Floristik zumutbar, kommt dem kantonalen Sachgericht nach den Ausführungen in
E. 1 ein grosses Ermessen zu. Inwiefern das Obergericht davon unsachgemässen
Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan, zumal die Ehefrau die
obergerichtliche Erwägung nicht in Frage stellt, dass sie vor dem Hintergrund
der wiederholten beruflichen Tätigkeit während der Ehe und der vollständig
weggefallenen Erziehungsverpflichtungen nicht darauf vertrauen durfte, in
Zukunft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Ehefrau kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli