Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.801/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_801/2009/zga

Urteil vom 27. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. November 2009 (FFE
09 544/LUE/GYS) des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission
für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung FFE 09 544/LUE/GYS
vom 19. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein (am 19.
November 2009 eingereichtes) Entlassungsgesuch des (am 7. November 2009 ...
gestützt auf Art. 397a ZGB bis am 18. Dezember 2009 in das ... eingewiesenen)
Beschwerdeführers an die Klinikleitung ... weitergeleitet und das
obergerichtliche Verfahren als erledigt abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine
Einweisung sei vom Obergericht bereits beurteilt worden, zwischenzeitlich sei
keine neue rekursfähige Verfügung ergangen, weshalb die Entlassungskompetenz
bei der Klinikleitung ... liege und das (ein Entlassungsgesuch darstellende)
neue Schreiben zuständigkeitshalber an diese zur Behandlung weiterzuleiten sei
(Art. 19 Abs. 2 FFEG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht, die sich ausdrücklich gegen die Verfügung vom 19. November 2009
richtet, nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die
erwähnte Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verfahrensbeteiligten und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann