Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.800/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_800/2009

Urteil vom 27. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. November 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. November
2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Re-kursverfahren als
gegenstandslos abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe den Rekurs zurückgezogen,
weshalb das Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das
Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 13. November
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann