Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.7/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_7/2009/don

Urteil vom 23. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Beschwerde gegen eine Scheidungsrichterin,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2008 des
Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2008
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Befreiung von der
Vorschusspflicht abweisender) Verfügung vom 27. Januar 2009 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom
7. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am
3. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist ein Gesuch um Stundung
des Kostenvorschusses eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Stundung "bis der Bundesrat einen
funktionierenden Rechtsstaat ... wiederherstellen kann"), soweit sie überhaupt
nachvollziehbar sind, keine Stundung rechtfertigen,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Kostenvorschussstundungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann