Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.799/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_799/2009

Urteil vom 24. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Existenzminimumsberechnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2009 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2009
der Solothurner Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine neue Existenzminimumsberechnung
durch das Betreibungsamt A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom
27. November 2009 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 300.--,
in die - das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der erwähnten
Verfügung abweisende - Verfügung vom 14. Dezember 2009 samt Nachfristansetzung
zur Vorschusszahlung,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Beschwerdeführer den
Vorschuss fristgerecht bezahlt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Urteil vom 18.
November 2009 erwog, in seiner kantonalen Beschwerde lege der Beschwerdeführer
nicht dar, was an der neuen Berechnung mangelhaft sein soll, im Übrigen erweise
sich die Differenz zwischen der alten und der neuen Berechnung, bei welcher dem
Betreibungsamt ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe, als marginal,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner (innerhalb der 10-tägigen
Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eingereichten) Eingabe an das
Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden
Erwägungen im (vorliegend allein anfechtbaren: Art. 75 Abs. 1 BGG) Urteil der
Aufsichtsbehörde auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 18. November
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die
Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes A._______ zu bestreiten und
(ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) den
Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten weiteren Eingaben
des Beschwerdeführers als Beschwerdeergänzung ohnehin unzulässig sind,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das zweite Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der abweisenden
Armenrechtsverfügung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann,
in Frage zu stellen vermöchte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann