Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.797/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_797/2009

Urteil vom 15. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Haubold,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 9. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ stehen seit April 2007 in einem Scheidungsprozess auf
gemeinsames Begehren vor dem Einzelrichter des Bezirks A.________. Dem
Scheidungsverfahren ging ein Eheschutzverfahren voraus. Die Einzelrichterin im
summarischen Verfahren des Bezirksgerichts A.________ erledigte das
Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 15. Juli 2005, worin sie die Parteien zum
Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt erklärte, mit Wirkung ab 24. Juni
2005 die Gütertrennung anordnete und im Übrigen das Eheschutzverfahren als
durch Vergleich erledigt abschrieb.
Anlässlich der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren vom 25. Februar 2008
stellte X.________ ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Namentlich
beantragte sie die Abänderung der in der Eheschutzverfügung vereinbarten
Unterhaltsbeiträge und die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der
unentgeltlichen Rechtspflege. An den Gerichtsverhandlungen vom 21. Mai 2008 und
2. Juli 2008 stellte X.________ weitere Begehren. Sie beantragte, der Ehemann
sei zur Leistung einer güterrechtlichen Akontozahlung von Fr. 10'000.-- zu
verpflichten, und verlangte die Sperrung von Bankguthaben des Ehemannes bei der
Bank B.________ in C.________, der Bank D.________ in E.________ und der Bank
F.________ für einen Betrag von Fr. 102'035.--. Schliesslich wollte sie
detaillierte Auszüge sämtlicher Konti des Ehemanns ab 1. Januar 2002 bis Ende
Juni 2008 und dessen Personaldossier samt Arbeitsvertrag ediert haben.
Mit Verfügung vom 18. August 2008 verpflichtete der erstinstanzliche Richter
Y.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 12'000.-- an
seine Ehefrau. Dieser Betrag wurde, wenn auch mit grosser Verspätung, bezahlt.
Am 24. Oktober 2008 wies der Einzelrichter den Antrag auf Erlass einer
Verfügungsbeschränkung betreffend die Bankkonti des Ehemannes (Dispositiv-Ziff.
1) sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
(Dispositiv-Ziff. 2). Sodann erwog er, dass über die weiteren Anträge später zu
entscheiden sein werde; die Änderung der Unterhaltsbeiträge setze den Entscheid
über ein von der Ehefrau gestelltes Revisionsbegehren bezüglich der
Eheschutzverfügung vom 15. Juli 2005 voraus.

B.
Hiergegen erhob X.________ am 17. November 2008 beim Obergericht des Kantons
Zürich Rekurs. Sie hielt ihre Anträge betreffend die Sperrung von Bankguthaben
und Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege aufrecht. Sodann
ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rekursverfahren. Mit
Eingabe vom 2. Dezember 2008 begehrte sie die Zusprechung eines
Prozesskostenvorschusses für das oberinstanzliche Verfahren, den sie am 19.
Dezember 2008 mit Fr. 3'000.-- bezifferte. In einer weiteren Eingabe vom 26.
Februar 2009 verlangte sie ferner, es seien ihre Unterhaltsansprüche für die
Dauer des Scheidungsverfahrens neu festzusetzen. Mit Beschluss vom 9. Oktober
2009 wies das Obergericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und
bestätigte die Verfügung vom 24. Oktober 2008 (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann
verpflichtete es Y.________, seiner Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag für die
Gerichts- und Anwaltskosten im Rekursverfahren von Fr. 3'000.-- zu bezahlen,
wies aber das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Rekursverfahren, soweit nicht gegenstandslos, ab (Dispositiv-Ziff. 2).

C.
Mit Eingabe vom 19. November 2009 gelangt X.________ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und stellt folgende Hauptbegehren:
"1. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben, es sei auf
sämtliche gestellten Begehren einzutreten und der Rekurs sei in allen Punkten
wie folgt gutzuheissen:
2. Es sei vordringlich, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, über die
Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin für die Dauer des
Scheidungsverfahrens zu entscheiden. Hierzu seien die Scheidungsakten des
Bezirksgerichts A.________, FE070109, beizuziehen.
3. Eventuell sei durch das Bundesgericht eine mündliche Verhandlung über
vorsorgliche Massnahmen durchzuführen und es seien die an die
Beschwerdeführerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ab 25. Februar 2008 und
für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens festzusetzen.
4. Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren
des Bezirksgerichts A.________ vom 24. Oktober 2008 seien aufzuheben.
5. Es sei festzustellen, dass Bezirksrichter G.________ und Gerichtssekretärin
H.________ befangen waren und der angefochtene Beschluss wie auch die zugrunde
liegende angefochtene Verfügung aufzuheben seien. Es sei eine mündliche
Verhandlung betreffend die Feststellung der Befangenheit von Bezirksrichter
G.________ und Gerichtssekretärin H.________ durchzuführen und es seien diese
persönlich sowie Rechtsanwalt Dr. W. Ammann, Staatsanwalt I.________ und JS
K.________ als Zeugen zu befragen.
6. Es sei Herr L.________ betreffend die Echtheit seiner Bestätigung zu
befragen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
Sodann stellt die Beschwerdeführerin mehrere Begehren um (teilweise
superprovisorisch anzuordnende) vorsorgliche Massnahmen (Rechtsbegehren II/1-7)
sowie zahlreiche Verfahrensanträge (Rechtsbegehren III/1-7), vor allem
Editionsbegehren, letztere verbunden mit der Möglichkeit, danach ergänzend
Stellung nehmen zu dürfen.
Weiter beantragt sie, den Beschwerdegegner zu verpflichten, einen
Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- für das Verfahren vor Bundesgericht und
von Fr. 3'000.-- für die Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens zu
bezahlen (Rechtsbegehren II/5). Sodann sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihre Anwältin zu ihrer unentgeltlichen
Rechtsvertreterin zu bestimmen, "falls von der Gegenpartei kein
Prozesskostenvorschuss erhältlich gemacht werden kann" (Rechtsbegehren III/8/
1). Ferner sei sie von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu
befreien, sei auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu
verzichten und sei ihre Rechtsvertreterin angemessen zu entschädigen;
eventualiter ersucht sie das Bundesgericht, einen Richter zu bezeichnen, bei
dem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen um Verpflichtung des
Beschwerdegegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses gestellt werden
könne (Rechtsbegehren III/8/2-5).
Am 23. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Urkunde ein,
worin sie die superprovisorische Anordnung weiterer Massnahmen beantragt.
Sämtliche Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wurden mit
Verfügung vom 26. November 2009 abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache
mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1
lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der auf Art. 137 ZGB gestützte Entscheid
schliesst das betreffende Massnahmeverfahren als selbständiges Verfahren ab,
weshalb er als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG gilt (BGE 134 III 426 E.
2.2 S. 431; mit ausführlicher Begründung Urteil 5A_9/2007, E. 1.2). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit im Grundsatz gegeben.
Weil es sich bei einem Entscheid, der sich auf Art. 137 ZGB stützt, um eine
vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1
S. 397), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).
Inwiefern diese Rügeanforderungen erfüllt sind und auf die einzelnen
Streitpunkte bzw. Begehren eingetreten werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.

1.1 Auf das Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge während der Dauer des
Scheidungsverfahrens ist das Obergericht nicht eingetreten, weil darüber zuerst
die Vorinstanz zu entscheiden habe und der Antrag im Übrigen im Rekursverfahren
zu spät gestellt worden sei. Welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
das Obergericht diese mit seinem Nichteintretensentscheid verletzt haben soll,
legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde
nicht einzutreten ist.
Ohnehin wären im Übrigen Anträge auf Geldforderungen zu beziffern (BGE 134 III
235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Beschwerdebegründung
ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer eine Geldleistung
festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Unterhaltsbegehren auf
Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen erfüllen die
formellen Anforderungen nicht (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_669/2007
vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1). Der Antrag
der Beschwerdeführerin, es seien die an sie für die weitere Dauer des
Scheidungsverfahrens vom Beschwerdegegner zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge
festzusetzen, genügt diesen Vorgaben nicht, und auch aus der Behauptung in Rz
290 der Beschwerde, sie hätte Fr. 3'673.25 mehr erhalten sollen, ergibt sich
keine ziffernmässig bestimmte Unterhaltsforderung, zumal jegliche Ausführungen
fehlen, wie sich dieser Betrag errechnet. Wenn sie sodann der Meinung ist, sie
habe Anspruch auf die Hälfte des Einkommens des Beschwerdegegners, liegt sie
falsch. Ebenso irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie behauptet, sie könne ihren
Anspruch nicht beziffern, solange sie die genauen finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdegegners nicht kenne; eine Auskunftsverweigerung könnte einzig zur
Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend zur Überzeugung gelangt, die
Behauptungen des die Auskunft verweigernden Ehegatten seien ganz oder teilweise
falsch bzw. die Angaben des anderen Ehegatten richtig (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a
S. 29).

1.2 Was die verlangte Sperrung von Bankguthaben zur Sicherstellung
güterrechtlicher Ansprüche anbelangt, hat das Obergericht erwogen, dass die
Beschwerdeführerin diese substanziiert hätte darlegen müssen und dass die
Behauptung, der Beschwerdegegner habe mindestens Fr. 150'000.-- verheimlicht
bzw. "Geld verschwinden lassen", reine Spekulation sei, die keine akute und
ernsthafte Gefährdung ihrer Ansprüche zu begründen vermöge. Welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern das Obergericht diese mit seinem
Nichteintretensentscheid verletzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht
dar; insbesondere zeigt sie auch nicht auf, inwiefern allfällige
güterrechtliche Forderungen mangels Sperrung nicht (mehr) durchsetzbar sein
sollen. Mithin ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, soweit die
verlangte Kontosperre angesprochen wird.
Gleiches gilt mit Bezug auf die jedenfalls sinngemäss wiederum geltend
gemachten Auskunftsbegehren. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern das Obergericht diese verletzt hätte
mit seiner Erwägung, diese könnten nicht rekursweise gestellt werden, sondern
darüber habe zuerst der erstinstanzliche Richter zu befinden.

1.3 Mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt
sich die Beschwerdeführerin darauf, die Aufhebung des abweisenden
erstinstanzlichen Beschlusses zu beantragen (Rechtsbegehren I/4). Diesem fehlt
es indes an der Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 2 BGG),
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Abgesehen davon konzentriert sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift darauf, ihre eigene Bedürftigkeit zu behaupten. Mit der
Erwägung des Obergerichts, der Beschwerdegegner sei zu einem (inzwischen
bezahlten) Prozesskostenvorschuss von Fr. 12'000.-- verpflichtet worden und sie
habe nicht glaubhaft machen können, dass dieser bereits aufgebraucht worden
sei, setzt sie sich nicht auseinander. Insofern kommt sie ihrer
Begründungspflicht nicht nach, weshalb auch aus diesem Grunde nicht auf die
Rüge einzutreten wäre.

1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen
ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis). Art. 55 BGG
kommt grundsätzlich nicht bzw. höchstens im Rahmen zulässiger neuer Tatsachen
bzw. Beweismittel zur Anwendung. Aus diesen Gründen sind sämtliche
Verfahrensanträge, die darauf abzielen, echte Noven zu beweisen, von vornherein
abzuweisen. Dasselbe gilt für diejenigen Anträge, mit denen die
Beschwerdeführerin unechte Noven darzutun beabsichtigt, was namentlich für das
Rechtsbegehren I/6 gilt, denn sie legt nicht dar, inwiefern erst der
angefochtene Entscheid Anlass zu deren Vortrag gegeben hat. Ebenfalls
abzuweisen ist das Begehren, nach den beantragten Editionen und
Zeugeneinvernahmen die Beschwerde ergänzen zu können.

1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen. Das Bundesgericht kann solche nur treffen, um den bestehenden
Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art.
104 BGG). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegt es der Beschwerdeführerin,
nicht nur die ihr richtig erscheinenden Begehren zu stellen, sondern
gleichzeitig die dazu erforderlichen tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft
zu machen und aufzuzeigen, inwiefern die beantragten Massnahmen erforderlich
sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten bzw. bedrohte Interessen
einstweilen sicherzustellen. Diesen Anforderungen kommt die Beschwerdeführerin
nicht nach, sodass die Anträge abzuweisen sind.
Teilweise stimmen die Anträge ohnehin inhaltlich mit den vor der ersten Instanz
gestellten Anträgen überein (z.B. Sperrung bestimmter Bankkonti [Rechtsbegehren
II/1]); damit sind sie gerade Beschwerdegegenstand und können von vornherein
nicht vorsorglich angeordnet werden. Dasselbe gilt sinngemäss für diejenigen
Anträge, welche die Beschwerdeführerin vor dem Eheschutz- oder
Ehescheidungsrichter hätte stellen können oder noch stellen kann, aber bisher
nicht gestellt hat; diese Anträge sind auch unter dem Gesichtspunkt der Neuheit
unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

1.6 Ferner stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Antrag, es sei
für den Entscheid über die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sowie
betreffend die Feststellung der Befangenheit von Bezirksrichter G.________ und
Gerichtssekretärin H.________ eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen
und dabei verschiedene Zeugen einzuvernehmen (Rechtsbegehren I/3 und 5).
Weil das Bundesgericht grundsätzlich an die kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit diese
nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG), und es als oberste
rechtsprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) die angefochtenen Entscheidungen
einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat, bleibt für eine
eigene Tatsachen- und Beweiserhebung kein Raum; diese obliegt vielmehr den
kantonalen Sachgerichten (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295) und deren Vornahme
wäre gegebenenfalls - mit entsprechend substanziierten Rügen - als
verfassungsverletzend, namentlich als willkürlich, beim Bundesgericht
anzufechten. Vor Bundesgericht gibt es insofern keinen Anspruch auf mündliche
Anhörung und eine Parteiverhandlung findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57
BGG; Urteil 5A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2 mit Hinweisen).

1.7 Nicht einzutreten ist sodann auf die in der Beschwerdeschrift verstreut
vorzufindenden Rügen wegen angeblicher Verstösse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2 und 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 BV
sowie Art. 10, Art. 11 und Art. 18 KV, weil die Beschwerdeführerin nicht
dartut, inwiefern die angeblich richtige Rechtsanwendung zu einer anderen
Entscheidung hätte führen müssen bzw. welche daraus abgeleiteten
Rechtsansprüche und wie diese verletzt worden sein sollen.

1.8 Ebenso wenig einzutreten ist auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zufolge unterlassener Sachverhaltsabklärung (s. Rz
25), denn die Beschwerdeführerin legt weder dar, was sie aus der behaupteten
Tatsache, wonach noch mehr als die bereits nachgewiesenen Gespräche zwischen
letztlich nicht näher genannten Personen (vermutlich Bezirksrichter G.________,
Gerichtssekretärin H.________, Justizsekretär K.________, Staatsanwalt
I.________ und gegebenenfalls dem Anwalt des Beschwerdegegners) stattgefunden
hätten, zu ihren Gunsten abzuleiten in der Lage wäre, noch zeigt sie auf, wann
und wo sie im kantonalen Verfahren entsprechende Anträge gestellt hat. Soweit
die Beschwerdeführerin in Rz 268 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
macht, weil bisher noch nie eine Befragung von Herrn L.________ über eine von
diesem ausgestellte Bestätigung stattgefunden habe, dürfte der Vorwurf im
Übrigen auch verfrüht sein, denn nichts weist darauf hin, dass der
entsprechende Antrag abgewiesen worden wäre.

2.
Einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als damit eine Befangenheit des
Bezirksrichters G.________ und der Gerichtssekretärin H.________ im
Zusammenhang mit der Verfügung vom 24. Oktober 2008 geltend gemacht wird
(Rechtsbegehren I/5).

2.1 Das Obergericht führte zu den erstmals in der Eingabe vom 21. August 2009
erhobenen Ablehnungsgründen aus, grundsätzlich sei die Verwaltungskommission
des Obergerichts für die Behandlung von streitigen Ablehnungsbegehren
zuständig. Diese könnten aber, soweit sie sich auf Gründe stützten, die erst
nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids entdeckt würden, auch im
Rechtsmittelverfahren gestellt werden. Die Beschwerdeführerin präzisiere nicht,
ob das Ablehnungsbegehren lediglich für das Massnahmeverfahren oder auch für
das Hauptverfahren vor der ersten Instanz gelte. Da das Scheidungsverfahren
weiterhin vor der ersten Instanz hängig sei, wäre die Verwaltungskommission des
Obergerichts für die Beurteilung eines generellen Ablehnungsbegehrens
zuständig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr
Ablehnungsbegehren lediglich für das Massnahmeverfahren stelle. Indes habe sie
diesen Antrag nicht schon, wie gesetzlich vorgesehen (§ 276 ZPO/ZH), in der
Rekursschrift, sondern erst mit Eingabe vom 21. August 2009 gestellt. Gründe
für eine ausnahmsweise Zulässigkeit späterer Anträge bringe die
Beschwerdeführerin nicht vor. Daher könne auf die Ablehnungsbegehren nicht
eingetreten werden.

2.2 Neben allgemeinen Ausführungen zu Ausstandsgründen weist die
Beschwerdeführerin unter Rz 5 bis 8 (S. 7) der Beschwerdeschrift darauf hin,
dass sie anlässlich der Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens am 17.
Juli 2009 Kenntnis von einer Telefonnotiz vom 9. Oktober 2008 erhalten habe,
aus welcher sich die Befangenheit von Bezirksrichter G.________ und
Gerichtssekretärin H.________ ergebe, worauf sie in ihrer Eingabe vom 21.
August 2009 an das Obergericht hingewiesen habe. Sodann habe sie erst im Mai
2009 erfahren, dass Bezirksrichter G.________ 1998 im Amt eingestellt worden
sei, woraus sich ebenfalls ein Ablehnungsgrund ergebe. Zumindest sinngemäss
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe erst nach Ablauf der Rekursfrist
Kenntnis von diesen Ablehnungsgründen erhalten, weshalb sie nicht verspätet
vorgetragen worden seien.

2.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. August
2009 geschrieben hat, sie habe die fragliche Telefonnotiz vom 9. Oktober 2008
am 17. Juli 2009 einsehen können ("In den Strafakten, die die Unterzeichnete am
17. Juli 2009 zur Einsicht erhalten hat, hat die Unterzeichnete in den
Handakten einen Übermittlungszettel mit der Telefonnotiz (nicht zu den Akten)
von Herrn JS K.________ vom 9. Oktober 2008 (...) aufgefunden."). Sodann fuhr
sie fort: "Allem Anschein nach wurde am 9. Oktober 2008 eine
Amtsgeheimnisverletzung begangen. Dieser Umstand ist der Klägerin erst am 17.
Juli 2009 bekannt geworden." Weiter führte sie aus: "Die Ablehnungsgründe sind
am 15. Mai 2009 - die vorübergehende Einstellung im Amt von Herrn
Bezirksrichter lic.iur. G.________, am 17. Juli 2009 - Geheimgespräch von Frau
Gerichtssekretärin lic.iur. H.________ mit der Staatsanwaltschaft und am 18.
August 2009 - Gespräch von Herrn Bezirksrichter lic.iur. G.________ mit dem
Beklagten, und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober
entdeckt worden. Die Klägerin ist zur Ablehnung berechtigt, die angefochtene
Verfügung ist daher aufzuheben."

2.4 Nach dem Gesagten ist die Feststellung des Obergerichts, die
Beschwerdeführerin bringe in ihrer Eingabe vom 21. August 2009 keine Gründe für
eine ausnahmsweise Zulässigkeit späterer Anträge vor, jedenfalls mit Bezug auf
die darin behaupteten Ausstandsgründe aktenwidrig. Trotzdem hebt des
Bundesgericht den fraglichen Entscheid nur auf, wenn er auch im Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246), was zu prüfen sein wird (E. 2.5).
Dabei geht es jedoch ausschliesslich um die Begründetheit derjenigen
Ablehnungsgründe, die in der fraglichen Eingabe vom 21. August 2009 erwähnt
bzw. behauptet werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das
Bundesgericht andere Tatsachen aufführt, um ihr Ausstandsbegehren zu
untermauern, sind diese neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Deshalb
bleiben auch die rechtlichen Erörterungen in der Beschwerde, die sich auf diese
neuen Tatsachen bzw. neuen Behauptungen beziehen, unbeachtlich.
2.5
2.5.1 Wird mit einer Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den
verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, prüft das
Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur
unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob
die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den
Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 131
I 113 E. 3.2 S. 115 mit Hinweisen). Wohl bezieht sich die Beschwerdeführerin
wiederholt auf kantonale Bestimmungen, aus welchen sie Ausstandsgründe ableitet
(z.B. Rz 483). Indessen behauptet sie nirgends, dass das kantonale Recht über
Art. 30 Abs. 1 BV hinausgehende Ansprüche gewährt bzw. höhere Ansprüche an die
Unabhängigkeit der Gerichtspersonen stellt, sodass die Prüfung vorliegend auf
die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Ansprüche beschränkt bleiben kann.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des
verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie
verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen
und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können
namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet
sein. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt,
dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit
zahlreichen Hinweisen).
2.5.2 Die angebliche Befangenheit von Bezirksrichter G.________ begründet die
Beschwerdeführerin mit dessen Telefonnotiz vom 12. November 2008, in welcher er
ein Gespräch mit dem Beschwerdegegner protokolliert habe. Dabei handle es sich
um unzulässiges Berichten, was letztlich Befangenheit bedeute und einen
Ausstandsgrund darstelle. Das fragliche Gespräch hat unbestrittenermassen erst
nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 24. Oktober 2008 stattgefunden. Es
kann deshalb offen bleiben, ob vorliegend tatsächlich von einem unzulässigen
Berichten ausgegangen werden muss, denn aus dem fraglichen Vorgang vom 12.
November 2008 kann jedenfalls keine Befangenheit bei der vorangegangenen
Entscheidfindung abgeleitet werden.
Sodann sieht die Beschwerdeführerin im Umstand, dass Bezirksrichter G.________
im Jahr 1998 vorübergehend in seinem Amt suspendiert worden war, einen
Ausstandsgrund. Abgesehen davon, dass diese Tatsache bekannt gewesen sein
dürfte und deshalb das Vorbringen ohnehin verspätet wäre (vgl. BGE 128 V 82 E.
2b S. 85; 129 III 445 E. 4.2.2.1 S. 465), weil es insbesondere nicht angeht,
angebliche Befangenheitsvorwürfe erst aufgrund einer als ungünstig empfundenen
Entscheidung vorzubringen (BGE 119 Ia 221 E. 5a S. 228; 124 I 121 E. 2 S. 123),
kann eine abgeschlossene Suspendierung für sich allein keinen Ausstandsgrund
begründen; vielmehr müsste die Beschwerdeführerin mit substanziierten Rügen
dartun, dass und inwiefern die seinerzeitige (vorübergehende) Suspendierung den
Richter im vorliegend interessierenden Verfahren als befangen erscheinen
liesse.
2.5.3 Die angebliche Befangenheit der Gerichtssekretärin H.________ leitet die
Beschwerdeführerin aus dem Umstand ab, dass diese laut einer in den Handakten
des Strafdossiers liegenden Aktennotiz vom 9. Oktober 2008 mit dem Sekretär der
Staatsanwaltschaft telefoniert und über den Stand der jeweiligen Verfahren
gesprochen habe, was eine Amtsgeheimnisverletzung bedeute.
Die fragliche Aktennotiz lautet wie folgt:
"Gemäss H.________/BG A.________ Frist zur Revisionsantwort an RA Ammann bis
Mitte Oktober. Revision sei voraussichtlich verspätet. Ohnehin habe das Gericht
die E-Mails, die belegen, dass Frau X.________ um die Ausübung der Optionen
gewusst habe, als am 15.07.2005 die Eheschutzverhandlung stattfand. Ich teile
Frau H.________ mit, dass von unserer Seite her keine Zwangsmassnahmen
ergriffen werden und das Verfahren liegen bleibe, bis über die Revision
entschieden sei. Das Wesentliche ergebe sich aus den Akten und ein Betrug sei
ziemlich fragwürdig, habe Herr Y.________ doch sein Einkommen korrekt
versteuert, mithin kaum falsche Urkunden verwendet. Beste Vorgehensweise m.E.:
Revision abwarten, dann RAin Haubold kontaktieren und ihr Einstellung des
Betrugs in Aussicht stellen und sie zum Rückzug der gesamten Anzeige
(leichtfertige Anzeige gemäss § 42 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu bewegen, andernfalls
teure Verfahrenskosten in Aussicht stellen."
Allein aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft sich bei der
Gerichtssekretärin über den Stand der Zivilverfahren erkundigte und diese
darüber Auskunft gab, vermag sie nicht als befangen erscheinen zu lassen,
stehen doch die zivilrechtlichen Verfahren und das von der Beschwerdeführerin
veranlasste Strafverfahren, in welchem u.a. der Vorwurf zur Diskussion stand,
der Beschwerdegegner habe den Eheschutzrichter mit unvollständigen
Steuererklärungen bedient, in unmittelbarem Zusammenhang und bestand offenbar
Koordinationsbedarf.
Auch die Äusserung der Gerichtssekretärin, das Revisionsgesuch "sei
voraussichtlich verspätet", erscheint hier unbedenklich. Zunächst ist die
Äusserung nicht so formuliert, dass daraus eine unabänderliche Meinung - und
damit Voreingenommenheit bzw. Befangenheit - abgeleitet werden müsste. Im
Übrigen beurteilt sich die Frage, ob die Revisionsfrist gewahrt ist oder nicht,
ohnehin anhand objektiver Kriterien und nicht aufgrund gerichtlichen Ermessens.
Die Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen die Beschwerdeführerin darzutun
beabsichtigt, dass es die von der Gerichtssekretärin anlässlich des fraglichen
Telefongesprächs erwähnten E-Mails nicht gebe und jene damit die Unwahrheit
gesagt habe (Rz 139-149), sind neu und daher unbeachtlich. Dasselbe gilt für
den Vorwurf, der Einzelrichter habe seinen Nichteintretensentscheid vom 27.
November 2008 ohne Veranlassung der Staatsanwaltschaft übermittelt (Rz 321
sowie Rz 558-562).

2.6 Erscheinen nach dem Gesagten weder Bezirksrichter G.________ noch die
Gerichtssekretärin H.________ als befangen, ist der angefochtene Entscheid
diesbezüglich im Ergebnis rechtskonform und daher zu schützen (vgl. E. 2.4).

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Mit Bezug auf die Gerichtskosten
bleibt indes das Gesuch um Kostenvorschuss bzw. um unentgeltliche Rechtspflege
relevant.

4.1 Das Gesuch um Bevorschussung der Prozesskosten für das bundesgerichtliche
Verfahren (s. Rechtsbegehren II/5) kann nicht im Kleid einer vorsorglichen
Massnahme gestellt werden. Der aus Art. 163 ZGB fliessende Anspruch auf
eheliche Unterstützung ist vor dem dafür zuständigen Richter geltend zu machen
(Urteil 5A_793/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.2). Eventualiter ersucht die
Beschwerdeführerin das Bundesgericht, einen Richter zu bezeichnen, bei dem ein
Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt werden könne. Es ist
indes nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, Beschwerde führenden Parteien
Rechtsauskünfte zu erteilen, sodass auf das Eventualbegehren nicht einzutreten
ist.

4.2 Für den Fall der Nichterhältlichkeit eines Kostenvorschusses von der
Gegenpartei verlangt die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verbeiständung durch die
unterzeichnende Anwältin (Rechtsbegehren III/8.1). Die aus der Unterhalts- bzw.
Beistandspflicht der Ehegatten fliessende Prozesskostenvorschusspflicht geht
dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Urteil 5A_508/2007 vom 3.
Juni 2008 E. 5). Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich der Meinung, der
Beschwerdegegner sei in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten.
Solange kein von einer zuständigen Instanz gefällter Entscheid zu dieser Frage
vorliegt, muss das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen werden. Im Übrigen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos bezeichnet werden, so dass es ohnehin an den materiellen
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlen würde (Art. 64 Abs.
1 BGG).

5.
Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliege (Art. 42
Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift umfasst - ohne Beilagenverzeichnis - 74
Seiten. Sie enthält über 5 Seiten hauptsächlich unzulässige Begehren. Eine
Struktur ist kaum erkennbar; zahlreiche Ausführungen stellen unzulässige Nova
dar, werden wahllos wiederholt und/oder stehen in keinem ersichtlichen
Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid oder den vorgebrachten Rügen.
Insgesamt sind die Grenzen der mutwilligen Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG)
überschritten. Auf eine Disziplinierung wird vorderhand verzichtet. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird indessen abgemahnt und darauf
hingewiesen, dass ihr bei weiteren Eingaben dieser Art eine Ordnungsbusse bis
zu Fr. 2'000.-- (bzw. Fr. 5'000.-- im Wiederholungsfall) auferlegt werden
könnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli