Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.793/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_793/2009

Urteil vom 1. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zwischenbeschluss vom 17. November
2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zwischenbeschluss vom 17.
November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
31. Dezember 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 9. Dezember 2009
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 22. Januar 2010 dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und
ungeachtet der nachträglichen weiteren Eingabe) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann