Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.792/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_792/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Psychiatrische Privatklinik Z.________,
Mitbeteiligten.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 12. November 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, geboren am 2. Januar 1962, leidet an einer chronisch paranoiden
Schizophrenie (F20.0) und war deswegen mehrmals freiwillig in der
Psychiatrischen Privatklinik Y.________ untergebracht. Nachdem es 2009 zu fünf
sexuellen Übergriffen gegenüber Frauen ge-kommen war, wurde ihm am 12. Juni
2009 fürsorgerisch die Freiheit entzogen und gestützt darauf die Einweisung in
diese Klinik verfügt.
A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 ordnete die ärztliche Leitung der Klinik
die zwangsweise Behandlung von X.________ mit Clozapin (antipsychotisch
wirkendes Neuroleptikum) mit einer Zieldosis von 300-600 mg/Tag bzw. mit
Olanzapin mit einer Dosierung von 10-20 mg/ Tag an. X.________ focht diesen
Entscheid erfolglos beim Einzelrichter betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung am Bezirksgericht A.________ an (Urteil des Einzelrichters
vom 14. Juli 2009). Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. August 2009 ab. Das Bundesgericht hiess mit
Urteil vom 2. September 2009 eine gegen den obergerichtlichen Beschluss
erhobene Beschwerde von X.________ gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und
wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen mit Bezug auf die verfassungsmässige
Zulässigkeit der Zwangsbehandlung und zu neuem Entscheid an das Obergericht
zurück (Urteil 5A_524/2009).
A.c Am 10. September 2009 ersuchte X.________ beim Einzelrichter betreffend
fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirks A.________ um gerichtliche
Beurteilung betreffend Entlassung aus der psychiatrischen Klinik. Der
Einzelrichter wies das Gesuch mit Entscheid vom 15. September 2009 ab. Die
gegen die Abweisung der Entlassung aus der Anstalt erhobene Berufung wies das
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 ab und
bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Demgegenüber hiess das Bundesgericht am
2. November 2009 eine Beschwerde von X.________ gegen das obergerichtliche
Urteil vom 2. Oktober 2009 teilweise gut. Es wies das Obergericht an, nunmehr
im gleichen Entscheid sowohl über die fürsorgerische Freiheitsentziehung als
auch über die Zwangsbehandlung zu befinden, und wies die Sache zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück mit der Aufforderung,
innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils neu zu beschliessen (5A_688/2009).
A.d In seinem Beschluss vom 12. November 2009 erachtete das Obergericht die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung als gegeben. Es wies
deshalb sowohl die Berufung gegen die Zwangsbehandlung als auch jene gegen die
fürsorgerische Freiheitsentziehung ab und bestätigte die jeweiligen
erstinstanzlichen Entscheide (Urteil des Einzelrichters des Bezirks A.________
vom 14. Juli 2009 sowie Urteil des Einzelrichters des Bezirks X.________ vom
15. September 2009).

B.
Gegen den seinem Rechtsbeistand am 16. November 2009 zugestellten
obergerichtlichen Beschluss hat der inzwischen nicht mehr anwaltlich
verbeiständete X.________ beim Bundesgericht mit einer am 23. November 2009 der
Post übergebenen Eingabe Beschwerde in Zivilsachen eingelegt. Er beantragt im
Wesentlichen, die Anordnung der Zwangsbehandlung aufzuheben und ihn aus der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. Für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

C.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet; die ärztliche Leitung der
Klinik hat am 27. November 2009 zur Beschwerde Stellung genommen, ohne aber
einen Antrag in der Sache zu stellen.

D.
Der Beschwerdeführer hat seine erste Eingabe durch weitere Schreiben vom 24.
November 2009 (Postaufgabe 24. November 2009), 26. November 2009 (Postaufgabe
26. November 2009), 28. November 2009 (Postaufgabe 30. November 2009), 1.
Dezember 2009 (Postaufgabe 1. Dezember 2009), 2. Dezember 2009 (Postaufgabe 2.
Dezember 2009), 3. Dezember 2009 (Postaufgabe 3. Dezember 2009), 6. Dezember
2009 (Postaufgabe 7. Dezember 2009) und 8. Dezember 2009 (Postaufgabe 8.
Dezember 2009) ergänzt. In diesem Schreiben ersucht er um Verlegung in eine
Haftanstalt. Ferner sind zwei weitere Schreiben vom 11. Dezember 2009
(Postaufgabe 11. Dezember 2009) eingegangen. In einem dieser Schreiben stellt
der Beschwerdeführer Beweisanträge mit Bezug auf die Zwangsbehandlung.

E.
Der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2009 mit Bezug auf
die Zwangsbehandlung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
und Art. 90 BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung mitsamt einer in
diesem Zusammenhang angeordneten Zwangsbehandlung und damit eine Zivilsache im
Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG (vgl. 5A_688/2009 vom 2. November 2009
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und 5A_524/2009 vom 2. September
2009 betreffend Zwangsbehandlung im Zusammenhang mit der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als
grundsätzlich zulässig.

1.2 Der angefochtene Beschluss ist dem damaligen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers am 16. November 2009 zugestellt worden, womit die 30tägige
Beschwerdefrist am 16. Dezember 2009 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art.
44 Abs. 1 BGG). Die vorgenannten Eingaben des Beschwerdeführers sind damit
rechtzeitig erfolgt und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer um Verlegung in eine Haftanstalt ersucht, kann
auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, fällt doch ein entsprechender
Entscheid nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts.

1.4 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und
warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene
Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur
geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund
des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue
rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der
Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz
habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen
und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Die Eingaben des Beschwerdeführers entsprechen den obgenannten Anforderungen
über weite Strecken nicht, da sie einerseits zum grossen Teil keine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses enthalten,
anderseits auf das inzwischen offenbar abgeschlossene Strafverfahren Bezug
nehmen, das weder für die Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung noch
für jene der Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung von Belang sein kann. Insoweit ist auf die Beschwerde von
vornherein nicht einzutreten.

2.
Das Bundesgericht hat im Rahmen der Behandlung der Beschwerde gegen den
Beschluss des Obergerichts betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 2.
Oktober 2009 (Urteil 5A_688/2009 vom 2. November 2009) die Voraussetzungen für
die vom Beschwerdeführer beanstandete Aufrechterhaltung der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) mit Bezug auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sowie auf dessen Fürsorgebedürfnis in Form einer
medizinischen Behandlung geprüft (siehe dazu E. 4.4) und ist insoweit auf die
Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2009
eingegangen. Diese Punkte gelten somit als abschliessend beurteilt und das
Bundesgericht ist in soweit grundsätzlich an seine Erwägungen gebunden (vgl.
zur Tragweite des Rückweisungsentscheids: 4A_7/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.2.1
unter Hinweis auf BGE 133 III 201 E. 4.2). Es hat in seinem Urteil die weitere
Voraussetzung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, nämlich die Frage, ob die
nötige Fürsorge nur in einer Anstalt gewährt werden kann, lediglich deshalb
nicht abschliessend beurteilt, weil es im konkreten Fall eine vorgängige
Prüfung einer medikamentösen Zwangsbehandlung als unumgänglich erachtete, über
welche Therapie das Obergericht noch nicht entschieden hatte. Gegenstand der
vom Obergericht aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. November 2009
vorzunehmenden Prüfung bildete somit zunächst die Frage, ob im konkreten Fall
eine medikamentöse Zwangsbehandlung im Lichte der verfassungsmässigen Rechte
des Beschwerdeführers zulässig ist oder nicht. Alsdann war darüber zu befinden,
ob aufgrund des Entscheides bezüglich der ersten Frage ausschliesslich die
Zurückbehaltung in der Anstalt möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer in
seinen Eingaben erneut eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB
bestreitet oder sich sinngemäss gegen die Fürsorgebedürftigkeit richtet, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse
Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige
Integrität, mithin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1
EMRK dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E.
5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Der Beschwerdeführer rügt in seinen diversen
Eingaben namentlich im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung weitere
Grundrechte der Bundesverfassung bzw. der EMRK, wie beispielsweise Art. 5 Abs.
3, 29 Abs. 1 und 2, Art. 16, 31 BV, Art. 5, 6, 9, 10 EMRK, als verletzt. Er
zeigt aber nicht rechtsgenüglich durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses auf, inwiefern die zusätzlich erwähnten
Grundrechte durch die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
und die Zwangsbehandlung verletzt worden sein sollen (E. 1.3). Darauf ist
insgesamt nicht einzutreten.

4.
4.1
Das Obergericht hat in § 26 des Patientinnen- und Patientengesetzes (LS 813.13;
PatG) eine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers
erblickt. Mit Bezug auf deren weitere Voraussetzungen ist es insbesondere
aufgrund des zusätzlich eingeholten Gutachtens vom 30. September 2009 zum
Schluss gelangt, bei der Behandlung mit dem Medikament Clozapin sei nicht mit
gravierenden und vor allem nicht mit dauerhaften Gefahren für die Gesundheit
oder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu rechnen, wobei nach den
Ausführungen der Gutachterin die Dosis individuell abgestimmt und regelmässig
überprüft werden müsse. Bei Absetzen des Medikamentes sei gemäss Gutachten
nicht mit anhaltenden Nebenwirkungen zu rechnen, bei Nichteinnahme des
Medikamentes dagegen zu befürchten, der Beschwerdeführer werde sich und andere
gefährden. Das vorgesehene Medikament sei zur Behandlung der Krankheit
grundsätzlich geeignet und notwendig, zumal eine Alternative dazu - laut
Gutachten - offenbar nicht bestehe. Zwar sei begleitend zur medikamentösen
Therapie eine Psychotherapie angezeigt; doch vermöge diese allein dem
Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Da sich der
Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Einnahme der Medikamente nicht bereit
erklärt habe, erweise sich die medikamentöse Zwangsbehandlung als unumgänglich.
Daran vermöge auch der Wunsch der Gutachterin nichts zu ändern, den
Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Einnahme der Medikamente zu bewegen. Es
bleibe zu hoffen, dass der Beschwerdeführer durch eine vorerst zwangsweise
Behandlung soweit gebracht werden könne, sich längerfristig einer freiwilligen
Medikation in Begleitung zu einer Psychotherapie zu unterziehen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, § 26 PatG begründe keine
Zwangsbehandlung. Diese sei ferner auch nach Massgabe des Einweisungsgrundes
nicht indiziert.
4.2.2 Wie bereits dargelegt, stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen
schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinn der körperlichen und
geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und
betrifft dieser Eingriff die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 127 I
6 E. 5 S. 10 mit Hinweisen). Als schwerer Eingriff in die genannten
verfassungsmässigen Rechte bedarf die Zwangsbehandlung nach Art. 36 BV einer
klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz (BGE 127 I 6 E. 6
S. 18; 126 I 112 E. 3c S. 116 mit Hinweisen; vgl. zu den Anforderungen an
Einschränkungen von Grundrechten und zum Erfordernis hinreichend bestimmter
gesetzlicher Grundlagen auch BGE 128 I 327 E. 4.1 und 4.2, mit Hinweisen).
Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs prüft das Bundesgericht das
Vorliegen und die Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kognition (BGE 126
I 112 E. 3b S. 116).
4.2.3 Nach § 24 Abs. 1 lit. a PatG sind Zwangsbehandlungen an Personen in der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig. Ferner erklärt § 26 Abs. 2 lit. a
PatG eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung für zulässig, wenn
diese nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die
nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden
kann. Der Kanton Zürich verfügt damit entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vom
Beschwerdeführer verpönte Anordnung der Zwangsbehandlung.
Im Übrigen ist bereits im Urteil 5A_688/2009 vom 2. November 2009 festgehalten
worden, dass Geistesschwäche als Zurückbehaltungsgrund im Sinn von Art. 397a
Abs. 1 ZGB berücksichtigt worden ist. Das Obergericht hat im nunmehr
angefochtenen Beschluss vom 12. November 2009 gestützt auf das eingeholte
Gutachten vom 30. September 2009 hervorgehoben, dass eine medikamentöse
Behandlung der bereits festgestellten Geistesschwäche (Urteil 5A_688/2009 vom
2. November 2009) unumgänglich ist und durch keine mildere Massnahme ersetzt
werden kann. Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes behauptet, richtet er
sich gegen anderslautende tatsächliche Feststellungen der letzten kantonalen
Instanz (Art. 97 Abs. 1 BGG), ohne dabei allerdings zu erörtern, inwiefern die
Feststellungen willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen
sollen (E. 1.3). Darauf ist nicht einzutreten.

5.
5.1 Was die weitere Kritik am angefochtenen Beschluss anbelangt, macht der
Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Gutachter seien nicht objektiv,
weil sie nicht unabhängig voneinander arbeiteten. Ferner übt er allgemein
Kritik an deren Arbeit.

5.2 Mit diesen allgemeinen Ausführungen erörtert der Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich, inwiefern die Gutachterin nicht objektiv sein soll. Es handelt
sich dabei um einen allgemeine, nicht auf den konkreten Entscheid bezogene und
damit unzulässige Kritik. Im Übrigen hat das Obergericht das Gutachten vom 30.
September 2009 als schlüssig erachtet und hat deshalb für die Beurteilung der
Notwendigkeit und Geeignetheit der Zwangsbehandlung darauf abgestellt. Der
obergerichtliche Entscheid, das Gutachten sei in Bezug auf die zu erstellenden
Tatsachen schlüssig, beschlägt die Beweiswürdigung (BGE 130 III 145 E. 3.2 S.
160). Daran übt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zwar Kritik, ohne
aber den Begründungsanforderungen entsprechend (E. 1.3) darzulegen, inwiefern
hier Willkür gegeben sein soll. Darauf ist nicht einzutreten (zum Begriff der
willkürlichen Beweiswürdigung: BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Soweit der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung weitere Beweisanträge
stellt, übersieht er zum einen, dass das Bundesgericht nicht selbst Beweise
abnimmt, um den Sachverhalt festzustellen oder den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (BGE 133 IV 293 E. 3.4). Zum andern
erübrigt sich die Rückweisung der Sache zwecks Abnahme weiterer Beweise, da das
Obergericht aufgrund des als glaubwürdig erachteten Gutachtens zum Schluss
gelangt ist, die Zwangsbehandlung sei verhältnismässig und insbesondere
bezüglich der möglichen Nebenfolgen vertretbar. Der Beschwerdeführer legt nicht
substanziiert dar, inwiefern diese Würdigung willkürlich sein soll. Auf seine
Beweisanträge ist insgesamt nicht einzutreten.

6.
In unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen richtet sich der
Beschwerdeführer ferner, soweit er behauptet, er vertrage die Medikamente nicht
und er sei ausserhalb der Anstalt besser aufgehoben. Darauf ist nicht
einzutreten.

7.
Nach Ansicht des Obergerichts (siehe E. 4.1 hiervor) kommt eine ausschliesslich
auf Gesprächstherapie beschränkte Behandlung des Beschwerdeführers nicht
infrage; im Weiteren hat es erwogen, da der Beschwerdeführer eine freiwillige
Medikamenteneinnahme ablehne und auch eine ambulante Behandlung keine
hinreichende Gewähr für die Einnahme der Medikamente biete, könne dem
Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge nur im Rahmen eines
stationären Klinikaufenthaltes gewährt werden. Die Zurückbehaltung in der
Klinik erweise sich daher als verhältnismässig. Mit diesen Erwägungen setzt
sich der Beschwerdeführer nicht den Begründungsanforderungen entsprechend
auseinander. Die Schlussfolgerung des Obergerichts ist abgesehen davon
überzeugend; eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.

8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
nicht anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer hat in einem ihn persönlich
schwer treffenden Bereich Beschwerde erhoben. Aufgrund der konkreten Umstände
rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

9.
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Er ist vor
Bundesgericht persönlich ohne Anwalt aufgetreten, sodass ihm keine
Anwaltskosten entstanden sind. Da überdies im vorliegenden Fall keine
Gerichtskosten erhoben werden, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege insgesamt gegenstandslos. Im Übrigen war die
Beschwerde, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, von Anfang an
aussichtslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden