II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.78/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_78/2009/don Verfügung vom 17. März 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Y.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Pfändungsankündigung, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen (als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. März 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann