Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.783/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_783/2009

Urteil vom 5. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 3. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________, wohnhaft in Z.________, ist einziger Aktionär der A.________ AG in
Liquidation in B.________. Über die A.________ AG war am 17. Oktober 2005 der
Konkurs eröffnet und das Konkursamt B.________ mit der Durchführung des
Verfahrens betraut worden.
In der gegen Y.________ geführten Betreibung Nr. 1 vollzog das Betreibungsamt
Z.________ am 14. und 17. November 2008 auf Verlangen von X.________ die
Nachpfändung Nr. 2. Das Betreibungsamt pfändete dabei sämtliche Aktien und
Ansprüche resultierend aus den Aktien der A.________ AG in Liquidation
(Einteilung: 200 Namenaktien zu Fr. 100.-- und 90 Namenaktien zu Fr. 10'000.--)
und schätzte ihren Wert nach Rücksprache mit dem Konkursamt B.________ auf Fr.
500'000.-- entsprechend dem damals erwarteten Konkursüberschuss. Die
entsprechende Pfändungsanzeige an das Konkursamt B.________ erfolgte am 14.
November 2008 und die Pfändungsurkunde wurde am 17. Dezember 2008 ausgestellt.

B.
Gegen die Pfändungsurkunde erhob Y.________ am 6. Januar 2009 Beschwerde an das
Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit folgendem Antrag:
"Es sei die Anzeige an das Konkursamt B.________ abzuweisen, ebentualiter
[sic!] sei der Betrag der Überweisung des Erlöses aus dem Konkurs der
A.________ AG auf maximum Fr. 440'000.00 festzusetzen."
Das Konkursamt B.________ führte am 16. März 2009 in einer Stellungnahme an das
Bezirksgericht aus, dass seine ursprüngliche Schätzung auf der Annahme
basierte, der Erlös der in der Konkursmasse befindlichen Liegenschaft
C.________ werde nur Fr. 5'000'000.-- betragen. Gestützt auf die neue Annahme,
dass die Liegenschaft C.________ gemäss einer Offerte einen Erlös von Fr.
6'250'000.-- einbringen werde, die Zinsansprüche der Gläubiger aber höher als
erwartet ausfallen würden, sei von einem Konkursüberschuss zugunsten der
Aktionäre von Fr. 800'000.-- bis Fr. 1'200'000.-- auszugehen. Am 13. Mai 2009
wurde die Liegenschaft C.________ zum Preis von Fr. 6'800'000.-- der D.________
GmbH zu Eigentum übertragen.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2009 wies das Bezirksgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten wurde auf Vorbringen
betreffend Drittansprüche der A.________ AG in Liquidation an den Aktien sowie
eine erfolgte Teilzahlung, je unter Hinweis auf das Widerspruchsverfahren bzw.
die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG.

C.
Am 14. Juli 2009 erhob Y.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
und stellte folgenden Antrag:
"Es sei gegen den Vollzug der Pfändung beziehungsweise Versteigerung der Aktien
aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis der Konkurs vollzogen ist oder ein
Widerruf des Konkurses erfolgt ist. Falls meine Berechnung des Erlöses aus dem
Konkurs angezweifelt wird, sei eine aktuelle Neubeurteilung durch das
Konkursamt B.________ anzufordern und diese angemessen zu berücksichtigen."
Mit Beschluss vom 3. November 2009 merkte das Obergericht vor, dass der
angefochtene Entscheid im Nichteintretenspunkt rechtskräftig geworden sei. In
Gutheissung des Rekurses setzte es die Pfändung herab auf 70 Namenaktien zu Fr.
100.-- und 35 Namenaktien zu Fr. 10'000.-- der A.________ AG in Liquidation und
sämtliche daraus resultierende Ansprüche. Auf das Begehren um Neuschätzung trat
die Vorinstanz nicht ein.

D.
Gegen diesen Beschluss hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 20.
November 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und dass von der Herabsetzung der Pfändung Nr. 2 vom
14. und 17. November 2008 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes
Z.________ abzusehen sei. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Nachdem das Betreibungsamt Z.________ die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
begrüsst, das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und Y.________
(fortan: Beschwerdegegner) keine Stellungnahme eingereicht hat, ist mit
Präsidialverfügung vom 26. März 2010 die aufschiebende Wirkung gewährt und dem
Betreibungsamt Z.________ jede Verwertungshandlung untersagt worden.
In der Sache hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Hingegen
beantragt das Betreibungsamt Z.________ die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Der Beschwerdegegner ersucht um Abweisung der Beschwerde. Er weist
darauf hin, dass das Bezirksgericht Bülach am 2. Juli 2010 den Widerruf des
Konkurses über die A.________ AG in Liquidation verfügt habe und ersucht um
aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verwertung der Aktien bis zur
Rechtskraft der Konkurswiderrufsverfügung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde (Art. 75 Abs. 1 BGG) in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2
lit. c BGG). Sie ist binnen Frist erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
Der Beschwerdegegner macht geltend, sofort nach Rechtskraft des
Konkurswiderrufes vom 2. Juli 2010 das Pfändungsbegehren vollständig
befriedigen zu wollen. Da allerdings bis dato weder die vollständige Zahlung an
das Betreibungsamt, welche die Betreibung gegenstandslos werden lässt (vgl.
Art. 12 SchKG), noch diejenige an den Gläubiger und die nachfolgende Aufhebung
der Betreibung (Art. 85 SchKG) behauptet oder nachgewiesen sind, besteht
weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG).
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen im Sinne von Art.
95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei
bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130
mit Hinweis).
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Strengere
Anforderungen an die Begründung gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten,
von kantonalem oder interkantonalem Recht vorgebracht wird. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130;
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen
aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht
einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

2.
In seiner Vernehmlassung beantragt der Beschwerdegegner sinngemäss, bis zur
Rechtskraft des Konkurswiderrufsentscheids das Verwertungsverfahren zu
sistieren. Ein vom Wortlaut her analoges Begehren hatte er bereits vor
Obergericht gestellt. Dieses war vom Obergericht allerdings nicht als
Sistierungsgesuch interpretiert, sondern in Verbund mit der Rekursbegründung
als Beschwerde gegen eine Überpfändung behandelt worden. Diese vom
Beschwerdeführer kritisierte Umdeutung ist sogleich zu behandeln (E. 3). Was
der Beschwerdegegner mit seinem Antrag in der Vernehmlassung an das
Bundesgericht beabsichtigt, kann offen bleiben. In einer Vernehmlassung kann
der Beschwerdegegner keine eigenständigen, über den vom Beschwerdeführer
definierten Streitgegenstand hinausgehenden Anträge stellen. Sollte der
Beschwerdegegner also beabsichtigt haben, tatsächlich ein Sistierungsgesuch zu
stellen und in diesem Sinne ebenfalls die vorinstanzliche Auslegung seiner
Begehren zu kritisieren, hätte er selbständig Beschwerde an das Bundesgericht
erheben müssen.

3.
3.1 Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz den Rekursantrag gestützt auf die
Rekursbegründung ausgelegt und ist zum Schluss gekommen, dass sich der
Beschwerdegegner wie vor der ersten Instanz gegen den Pfändungsumfang wehre und
eine Überpfändung rüge.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz nicht dargelegt habe,
wie bzw. gestützt auf welche Elemente der Rekursbegründung sie auf dieses
Auslegungsergebnis komme.
3.2.2 Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88
mit Hinweisen).
3.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Vorinstanz
hat kurz dargelegt, welche Elemente sie zur Auslegung herangezogen hat und
welches die rechtliche Grundlage dieser Auslegung bildete. Angesichts der Kürze
der Rekursbegründung war sie nicht gehalten, präzise die Textstellen anzugeben,
auf welche sich ihre Auslegung stützte. Der Beschwerdeführer konnte zudem das
Auslegungsergebnis sachgerecht anfechten, wie seine nachfolgend zu behandelnde
Willkürrüge zeigt.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Anwendung von § 54 der
Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO; LS 271) geltend. Durch die vorinstanzliche
Auslegung sei Abs. 2 dieses Paragraphen verletzt worden, wonach einer Partei
weder mehr noch anderes zugesprochen werden dürfe, als sie selber verlangt
habe. Die Rekursanträge des Beschwerdegegners seien klar, nämlich auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und Neubeurteilung durch das Konkursamt B.________
gerichtet gewesen. Auch unter Heranziehen der Rekursbegründung könne daraus
entgegen der Vorinstanz nicht die Rüge einer Überpfändung hergeleitet werden.
Insbesondere habe der Beschwerdegegner vor dem Bezirksgericht noch gegen den
Pfändungsumfang opponiert, vor Obergericht aber abweichende Anträge gestellt,
was gegen die Auslegung der Vorinstanz spreche.
3.3.2 Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben
auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 105 II
149 E. 2a S. 152). Soweit die Auslegung von Prozesshandlungen in kantonalen
Prozessen das kantonale Verfahrensrecht beschlägt, kann sie vom Bundesgericht
grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV) überprüft
werden (Urteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2). Der Beschwerdeführer
beruft sich einzig auf eine willkürliche Anwendung von § 54 ZPO. Es muss
deshalb offen bleiben, ob das Bundesgericht gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff.
3 SchKG die Auslegung der im kantonalen Aufsichtsverfahren gestellten Anträge
nicht sogar frei prüfen könnte.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132
I 13 E. 5.1 S. 17 f., 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).
3.3.3 Im Auslegungsergebnis der Vorinstanz kann keine Willkür im soeben
definierten Sinne erblickt werden. Insbesondere aus S. 4 der Rekursbegründung
durfte das Obergericht willkürfrei ableiten, dass es dem Beschwerdegegner auch
vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde primär um eine Herabsetzung der
Pfändung ging, legte er doch dort dar, dass eindeutig von einer Überpfändung
auszugehen sei und ein Herabsetzungsanspruch bestehe. Dass ein anderes
Auslegungsergebnis allenfalls denkbar wäre, genügt nach dem Gesagten nicht, um
Willkür anzunehmen.

4.
4.1 Bei der Beurteilung, ob eine Überpfändung vorliegt, ist das Obergericht
gestützt auf die Bewertung des Konkursamtes vom 16. März 2009 und den
inzwischen erfolgten Verkauf der Liegenschaft C.________ (vgl. oben lit. B) von
einem zu erwartenden Konkursüberschuss (und damit einem Aktienwert) von
mindestens Fr. 1'350'000.-- ausgegangen. Für die Bewertung der Aktien sei
unabhängig davon, ob die Gesellschaft liquidiert werde oder ein Konkurswiderruf
erfolge, vom Liquidationswert auszugehen, da die Gesellschaft einzig
Barvermögen halte. Weil die Forderung des Beschwerdeführers sich per 14.
November 2008 mit Zins und Kosten auf Fr. 415'000.-- belaufen habe bzw. der
Beschwerdegegner von einer Forderung von Fr. 430'666.30 ausgehe, liege
angesichts des Aktienwerts von mindestens Fr. 1'350'000.-- eine Überpfändung
vor. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Bewertungsmethode bzw.
ihrem Ergebnis braucht nicht näher eingegangen zu werden, da seine Beschwerde
bereits aus einem anderen Grund gutzuheissen ist.

4.2 Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die
pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu
befriedigen. Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem
Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art.
97 Abs. 1 SchKG). Vorliegend haben zwei seit der Pfändung eingetretene Umstände
das Obergericht veranlasst, die Pfändung herabzusetzen: Einerseits die neue
Schätzung des im Konkurs der A.________ AG in Liquidation erwarteten
Überschusses, welche durch das Konkursamt B.________ im Rahmen der
Vernehmlassung zum Beschwerdeverfahren im Schreiben vom 16. März 2009 abgegeben
worden ist, andererseits der effektiv vollzogene Verkauf der Liegenschaft
C.________ zum Preis von Fr. 6'800'000.--. Es geht also nicht darum, ob die
Pfändung sämtlicher Aktien der A.________ AG in Liquidation gemessen an der
ursprünglichen Bewertung übermässig erscheint. Dies wäre angesichts des
damaligen Schätzwertes von Fr. 500'000.--, welcher einer Forderung von - je
nach Angaben - Fr. 415'000.-- bzw. Fr. 430'666.30 gegenüberstand, und unter
Berücksichtigung der bestehenden Bewertungsunsicherheiten nicht anzunehmen.
Dass diese erste Schätzung aus damaliger Warte unzutreffend gewesen wäre, hat
die Vorinstanz denn auch weder festgestellt noch ergibt sich solches aus dem
genannten Schreiben vom 16. März 2009. Hingegen wirft die zu beurteilende
Konstellation die Frage auf, ob nach der Pfändung eingetretene Umstände
überhaupt Anlass bilden können, die Pfändung herabzusetzen.

4.3 Gegebenenfalls könnte einer Wertänderung mit einer neuen Schätzung durch
Sachverständige Rechnung getragen werden, und zwar in analoger Anwendung von
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von
Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG; SR 281.42) auch bei Fahrnis, wenn
anerkannte Schätzungskriterien bestehen (BGE 114 III 29 E. 3c S. 30 mit
Hinweisen). Solche Kriterien fehlen allerdings bei nicht kotierten Aktien (BGE
101 III 32 E. 2b und c S. 34 f.), weshalb eine Neuschätzung vorliegend nicht in
Betracht kommt. Zudem mangelte es gemäss Feststellung des Obergerichts bereits
an einem entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Antrag.

4.4 Es bleibt die Frage, ob die ausserhalb einer formellen Neuschätzung
festgestellten veränderten Umstände eine Herabsetzung der Pfändung
rechtfertigen können.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen Abzahlungen an die
Betreibungsforderung keine verhältnismässige Freigabe eines Teils der
gepfändeten Gegenstände herbeizuführen (BGE 68 III 69, S. 71 f.; 25 I 141 E. 3
S. 145). In allgemeiner Weise hat das Bundesgericht in BGE 48 III 198 E. 3 S.
199 f. festgehalten, dass nach der Pfändung bzw. dem Arrestvollzug eingetretene
Umstände wie die Schuldminderung, die Verringerung einer hypothekarischen
Belastung oder der Wertanstieg der arrestierten oder gepfändeten Vermögenswerte
nicht zu berücksichtigen seien. Stellt sich die Pfändung hingegen als übersetzt
heraus, weil geltend gemachte Drittansprüche im Widerspruchsverfahren
erfolgreich bestritten wurden, so berechtigt dies zu einer Herabsetzung der
Pfändung (BGE 68 III 69, S. 71).
An der Rechtsprechung, dass nachträgliche Wertänderungen der gepfändeten
Gegenstände keine Entlassung aus der Pfändung zu begründen vermögen, ist aus
mehreren Gründen festzuhalten. Die blosse Wertänderung ist zunächst nicht mit
dem zulasten des Ansprechers verlaufenen Widerspruchsverfahren vergleichbar. Im
Letzteren wird der Umfang des Pfändungsgutes festgelegt. Zu einer Überpfändung
kann es dann kommen, wenn mehrere Drittansprüche im Raum stehen und sich der
Pfändungsbeamte veranlasst sieht, soviel zu pfänden, dass die
Betreibungsforderungen auch bei Erfolg der einen oder andern Drittansprache
gedeckt sind. Stellt sich nach Durchlaufen der Widerspruchsverfahren eine
Überpfändung heraus, rechtfertigt sich umgekehrt eine entsprechende Reduktion
der Pfändung. Allerdings sollte diese Lage gar nicht erst eintreten, hat doch
das Bundesgericht im Rahmen des Arrests entschieden, dass das Bestehen von
Drittansprachen nicht rechtfertigt, zusätzliche Gegenstände zu verarrestieren,
sondern nur, allenfalls andere Objekte zu blockieren (BGE 120 III 49 E. 2a S.
51). Im Unterschied zu dieser Situation geht es im zu beurteilenden Fall aber
nicht um die Festlegung des Pfändungsguts, sondern darum, dass diesem durch
veränderte Umstände ein höherer Wert zukommt.
Dafür, dass Wertsteigerungen im Laufe des Verfahrens nicht zu einer
Herabsetzung der Pfändung berechtigen, sprechen Rechtssicherheits- und
Praktikabilitätserwägungen (zu Letzteren vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.4 S. 119
mit Hinweisen). Das Pfändungs- und Verwertungsverfahren soll innerhalb
bestimmter Fristen abgewickelt werden (Art. 116 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1
SchKG). Gäbe eine Wertsteigerung grundsätzlich Anspruch auf entsprechende
Herabsetzung der Pfändung, bestünde die Gefahr, die Verwertung durch solche
Nebenverfahren auf Anpassung der Pfändung über Gebühr zu verzögern. Dieser
Nachteil würde nicht automatisch durch ein materiell gerechteres Ergebnis der
Pfändung aufgewogen. Zum einen ist die Bewertung je nach Objekt von vornherein
mit mehr oder weniger grosser Unsicherheit behaftet, so dass die Behauptung
einer eingetretenen Werterhöhung diesen allenfalls bereits anlässlich der
Pfändung aufgeworfenen Punkt erneut zum Prozessthema machen würde, ohne Gewähr
für eine höhere Genauigkeit in der Bewertung zu bieten. Zum andern sind
allfällige Schwankungen - selbst wenn sie mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden könnten - je nach Marktlage und Objekt mehr oder weniger
häufig und fallen mehr oder weniger heftig aus. Insbesondere könnte nach einer
vorübergehenden Wertsteigerung auch ein Wertverlust eintreten. Hätte in einer
solchen Situation bereits eine Herabsetzung der Pfändung stattgefunden, müsste
das Betreibungsamt dies durch eine Nachpfändung wiederum korrigieren. Der
Rechtssicherheit und dem schnellen Ablauf des Verfahrens ist somit besser
gedient, wenn Wertsteigerungen - und zwar unabhängig vom in Frage stehenden
Objekt - unberücksichtigt bleiben und keinen Anlass zur Anpassung der Pfändung
bilden. Dabei kann es grundsätzlich keinen Unterschied ausmachen, ob die
nachträgliche Wertsteigerung ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens bekannt
wird, oder - wie hier - zufällig während eines hängigen Verfahrens. Eine
Entlassung aus dem Pfändungsbeschlag bei Zustimmung der pfändenden Gläubiger
ist dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. Jaeger und andere, Das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 5. Aufl. 2006, N. 16 zu Art. 97 SchKG).

4.5 Die Vorinstanz hat zur Begründung der Pfändungsherabsetzung ausgeführt,
dass der Beschwerdegegner bei einer übermässigen Pfändung einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil erleiden könnte. Der Beschwerdeführer habe nämlich im
April 2009 das Verwertungsbegehren zur Versteigerung der Aktien ohne Aufschub
gestellt. Es liege auf der Hand, dass die Versteigerung von Aktien einer nicht
kotierten Einpersonengesellschaft in Liquidation wohl kaum auf
Publikumsinteresse stossen würde. Die Befürchtung des Beschwerdegegners sei
deshalb berechtigt, dass der Beschwerdeführer in der Verwertung die Aktien der
A.________ AG in Liquidation billig zu erwerben gedenke und damit nach
Abschluss des Konkursverfahrens über die A.________ AG in Liquidation den
ganzen Konkursüberschuss einheimsen könnte.

4.6 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Allfällige Pläne des
Betreibungsgläubigers hinsichtlich seines Vorgehens während der Versteigerung
spielen für die Beurteilung, ob eine Überpfändung vorliegt bzw. ob
nachträgliche Wertsteigerungen zu einer Herabsetzung der Pfändung führen
können, keine Rolle. Das Mass der Pfändung wird durch den Betreibungsbeamten
festgelegt (Art. 97 Abs. 1 SchKG) und ist nicht von allfälligen Absichten des
Gläubigers abhängig. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht etwa Rechtsmissbrauch
vorgeworfen werden, weil er rund sechs Monate nach der Pfändung ein
Verwertungsbegehren gestellt hat, ohne dieses unter den Vorbehalt zu stellen,
zunächst den Abschluss des Konkursverfahrens über die A.________ AG in
Liquidation abzuwarten. Dem Gläubiger steht es frei, zu einem beliebigen
Zeitpunkt innerhalb der Einjahresfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG das
Verwertungsbegehren zu stellen; eine Bedingung anzubringen, ist dabei
unzulässig (BGE 94 III 78 E. 2 S. 79 f.). Ein Verwertungsbegehren, in welchem
um Aufschub der Verwertung ersucht wird, gilt deshalb als nicht gestellt (Frey,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 20
zu Art. 116 SchKG; vgl. auch BGE 95 III 16 E. 1 S. 18). Im Übrigen ist völlig
ungewiss, ob die Versteigerung tatsächlich auf kein Interesse stossen wird. Bei
der Verwertung von Aktien einer Gesellschaft, deren Liquidation einen
erheblichen Überschuss erwarten lässt, kann jedenfalls nicht unbesehen
unterstellt werden, dass sich keine anderen Bieter als der Gläubiger selber
finden werden. Das Betreibungsamt hat die Verwertung so zu organisieren, dass
ein möglichst hoher Erlös erzielt wird und so auch eine allfällige, seit der
Pfändung eingetretene Wertsteigerung im Verwertungsergebnis ihren Niederschlag
findet. Auf diese Weise sollte der Schuldner durch die Nichtherabsetzung keinen
bleibenden Nachteil erleiden. Ein allfälliger Überschuss aus der Verwertung
kommt ihm zugute; bei Pfändung mehrerer Objekte kann gegebenenfalls bereits die
Verwertung nach Deckung der Betreibungsforderungen eingestellt werden (Art. 119
Abs. 2 SchKG).

4.7 Folglich erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene
Beschluss ist aufzuheben und von einer Herabsetzung der Nachpfändung Nr. 2 in
der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Z.________ ist abzusehen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Bundesgericht von
Amtes wegen über die Zusprechung einer Parteientschädigung befindet (Art. 71
BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP [SR 273]), schadet das Fehlen eines
entsprechenden Antrags dem Beschwerdeführer nicht (BGE 111 Ia 154 E. 4 und 5 S.
156 ff.; Urteil 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.1). Der
Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer somit eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das kantonale
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass
diesbezüglich weder Gerichts- noch Parteikosten zu verteilen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, vom 3. November 2009 aufgehoben.

2.
Die in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Z.________ unter der
Pfändungs-Nr. 2 vorgenommene Pfändung sämtlicher Aktien und Ansprüche
resultierend aus den Aktien der A.________ AG in Liquidation in B.________ wird
nicht herabgesetzt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
6'000.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg