Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.782/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_782/2009

Urteil vom 22. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichter des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043
Trogen, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Gegendarstellung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Entscheide vom 1. September 2009 des
Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden (Justizaufsichtskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Entscheide vom 1. September
2009 des Obergerichts (Justizaufsichtskommission) von Appenzell Ausserrhoden,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden
Armenrechtsverfügung vom 23. November 2009 abweisender) Verfügung vom 18.
Dezember 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der
Armenrechtsverfügung vom 23. November 2009 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 21. Dezember 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (und
unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) weder bei der Bundesgerichtskasse in
bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch
nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden
(Justizaufsichtskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann