Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.779/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_779/2009

Urteil vom 23. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
A.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau
B.________),
Beschwerdeführer,

B.________,
Verfahrensbeteiligte,

gegen

Staat und Stadt Zürich,
Kanton Zürich,
C.________ AG,
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,

E.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Zirkulationsbeschluss vom 14.
Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a.
gegen den Zirkulationsbeschluss vom 14. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen
die Gutheissung (durch das Obergericht des Kantons Zürich) einer
Anfechtungsklage der Beschwerdegegner gegen die Verfahrensbeteiligte nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass auf die sinngemässen, einmal mehr missbräuchlichen Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers gegen sämtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter (mit dem
Antrag auf Einsetzung eines Gerichts nach Art. 37 Abs. 3 BGG) nicht einzutreten
ist und die vorliegende Beschwerde von der zuständigen II. zivilrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts behandelt wird,
dass das Kassationsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nach vorgängiger
Abweisung seiner Ausstandsbegehren und Einsprachen) die ihm auferlegte
Prozesskaution von Fr. 65'000.-- (Streitwert 3,06 Millionen Franken) nicht
geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
zumal der Beschwerdeführer nicht einmal sinngemäss um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht habe und seine nachträglichen weiteren Ausstandsbegehren
trölerisch sowie missbräuchlich seien,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht und erst recht nicht nach den
erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Zirkulationsbeschluss vom 14. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die (sinngemässen) Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann