Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.774/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_774/2009

Urteil vom 19. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2009 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober
2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die
auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustellung einer
Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Y.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, einerseits entspreche die Beschwerde in keiner
Weise den bundesrechtlichen Minimalanforderungen an die Beschwerdebegründung,
weshalb darauf nicht einzutreten sei, anderseits wäre die Beschwerde, wäre sie
zulässig, abzuweisen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eingangs des
Fortsetzungsbegehrens am 27. August 2009 als Gesellschafter einer
Kollektivgesellschaft im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft
eingetragen gewesen sei und daher der Konkursbetreibung unterliege,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass schliesslich im Falle wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf
mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den
erwähnten Anforderungen anzufechten ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die beiden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27.
Oktober 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem
Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreiung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann