Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.773/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_773/2009

Urteil vom 27. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. November 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 17. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine (am 10. November 2009 in
Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) Verlegung von der Wohngemeinschaft für
psychisch Behinderte A.________ in B.________ in das Psychiatriezentrum
C.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht, weil diese Ansprüche
weder Gegenstand des angefochtenen Urteils bildeten noch Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein können,
dass sodann das Obergericht (auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung
des Beschwerdeführers an der Verhandlung sowie unter Verweis auf zahlreiche
Akten) erwog, der an einer Geisteskrankheit ... leidende Beschwerdeführer habe
keine Krankheitseinsicht, entziehe sich jeder ambulanten Behandlung und müsse
stationär behandelt werden, weil er andernfalls sowohl sich selbst wie auch
andere gefährden würde (dysphorisches, fremdaggressives Verhalten, wiederholtes
Autofahren trotz Fahrunfähigkeit und Führerausweisentzug, Verwahrlosungsgefahr,
fehlende Wohnung),
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal
bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen
zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf
Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Verlegung des Beschwerdeführers in das
Psychiatriezentrum C.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer - entgegen seinem Antrag - keine
Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann