Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.771/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_771/2009

Urteil vom 16. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
S.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hofer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Rekurse SchKG, vom 15. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Die S.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Schuldnerin in der Betreibung Nr.
xxxxx des Betreibungsamtes B.________. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls erhob
sie Rechtsvorschlag. Auf Gesuch der Betreibungsgläubigerin hin, der G.________
GmbH (Beschwerdegegnerin), erteilte das Kreisgericht K.________ die
provisorische Rechtsöffnung für die Betreibungsforderung von Fr. 34'045.05
nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2008 und Fr. 100.-- Betreibungskosten. Die
Rechtsöffnung stützte sich auf ein mit "Vertrag Werbeeintrag" überschriebenes
Schriftstück, das die Unterschrift des einzelzeichnungsberechtigten
Verwaltungsrates S.________ für die als Vertragspartnerin aufgeführte
Beschwerdeführerin trägt (Entscheid vom 3. August 2009).

B.
Die Beschwerdeführerin rekurrierte gegen die Bewilligung der provisorischen
Rechtsöffnung. Das Kantonsgericht St. Gallen wies den Rekurs in der Sache ab,
kürzte aber die erstinstanzlich zuerkannte Parteientschädigung (Entscheid vom
15. Oktober 2009).

C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, das Rechtsöffnungsgesuch
abzuweisen, eventualiter die Angelegenheit zur Ergänzung und zu neuer
Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sie ersucht, ihrer Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Während das Kantonsgericht auf eine
Stellungnahme zum Gesuch verzichtet hat, schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das präsidierende Mitglied der
II. zivilrechtlichen Abteilung hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe bereits einen
Aberkennungsprozess eingeleitet, in dessen Rahmen sie vorsorgliche Massnahmen
beantragen könne, so dass für deren Anordnung im Beschwerdeverfahren keine
Notwendigkeit bestehe (Verfügung vom 2. Dezember 2009). In der Sache sind die
Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Von einer hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen (Art. 237 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO/SG), ist der angefochtene Rekursentscheid betreffend provisorische
Rechtsöffnung kantonal letztinstanzlich. Er unterliegt der Beschwerde gemäss
Art. 72 ff. BGG ohne Beschränkung der Beschwerdegründe (BGE 133 III 399).
Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.

2.
Streitig ist, ob das von beiden Parteien unterzeichnete Schriftstück "Vertrag
Werbeeintrag" zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Fallbezogen geht es
rechtlich um Folgendes:

2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht.
Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit eine Privaturkunde, die der
Betreibungsschuldner unterschrieben hat und aus der sein vorbehaltloser und
unbedingter Wille hervorgeht, dem Betreibungsgläubiger eine ziffernmässig
bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE
122 III 125 E. 2 S. 126; 130 III 87 E. 3.1 S. 88; 132 III 480 E. 4.1). In
formeller Hinsicht erfüllt das als "Vertrag Werbeeintrag" überschriebene
Schriftstück die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung. Genannt werden und
unterzeichnet haben die Beschwerdegegnerin, die sich verpflichtet,
Werbeeinträge in bestimmter Zahl von bestimmter Art für eine bestimmte Dauer
auf "search.ch" zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen, und die
Beschwerdeführerin, die sich verpflichtet, für die Werbeeinträge den
zahlenmässig bestimmten Preis zu bezahlen. Dass sich ein sog. Insertionsvertrag
(vgl. BGE 115 II 57 E. 1b S. 59) als Titel für die Erteilung provisorischer
Rechtsöffnung grundsätzlich eignet, ist anerkannt (vgl. Panchaud/Caprez, Die
Rechtsöffnung / La mainlevée d'opposition, 2.A. Zürich 1980, § 88 N. 9/10 S.
215; Florence Krauskopf, La mainlevée provisoire: quelques jurisprudences
récentes, JdT 156/2008 II 23, S. 35 Ziff. 3.2.e).

2.2 Das Gericht spricht die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Abs. 2
SchKG aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachung bedeutet
bezogen auf die Tatsachengrundlage, dass für das Vorhandensein einer Tatsache
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E.
4.1.2 S. 143 f.). Von Glaubhaftmachung ist hier das Kantonsgericht ausgegangen
(E. 2 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe
übertriebene Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt (S. 8 Ziff. 3),
macht sie keine Verletzung des Beweismasses geltend, sondern stellt dessen
Erfüllung und damit die kantonsgerichtliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung in Frage (vgl. BGE 130 III 321 E. 5 S. 327 f.; 131 III 360 E.
5.1 S. 364).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die
Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG) und die
Behebung des gerügten Mangels könne für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach offensichtlich
unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. BGE 135 III 397
E. 1.5 S. 401; 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Ihr obliegt gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und im
Einzelnen darzulegen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261
f.; 133 III 393 E. 6 S. 397) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten
lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Keine
formell ausreichende Begründung enthält das Kapitel "1. Kurzer Sachverhalt" (S.
3 ff.), in dem die Beschwerdeführerin eine Sachdarstellung aus ihrer Sicht
abgibt, die in wesentlichen Punkten stillschweigend von den
kantonsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abweicht. Willkür ist damit nicht
dargetan (Art. 9 BV; vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522).

3.
Die Beschwerdeführerin erneuert ihren Einwand fehlender Aktiv- und
Passivlegitimation (S. 5 ff. Ziff. 2-3 und S. 16 ff. Ziff. 7 der
Beschwerdeschrift).

3.1 Rügt der Betreibungsschuldner, weder der Betreibungsgläubiger sei der
wirkliche Gläubiger noch er als Betreibungsschuldner sei der wirkliche
Schuldner, geht es um die Identität des sich aus der Schuldanerkennung
ergebenden Berechtigten als Betreibenden und Verpflichteten als Betriebenen und
damit um die Sachlegitimation, d.h. die Aktivlegitimation des
Betreibungsgläubigers und die Passivlegitimation des Betreibungsschuldners
(vgl. FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem
Recht, 3.A. Zürich 1984, § 9 N. 43-44 S. 85 f.; Krauskopf, a.a.O., S. 46).

3.2 Vor Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin eingewendet, bei
Vertragsschluss habe der Anschein bestanden, Vertragspartnerin sei die
Schweizerische Post, die in der Folge auch die Rechnungen gestellt und
Mahnungen versendet habe. Sie erneuert diesen Einwand in ihrer Beschwerde.
3.2.1 Auf dem Schriftstück "Vertrag Werbeeintrag" und auf der Visitenkarte des
Regionalleiters der Beschwerdegegnerin findet sich je der Aufdruck "[search.ch]
Immer ein Volltreffer.". Gleichwohl hat das Kantonsgericht angenommen, der
Vertrag und die Visitenkarte führten unmissverständlich die Beschwerdegegnerin
als Vertragspartnerin auf (E. 3a S. 2 f. des angefochtenen Entscheids). Die
gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Auf dem von
beiden Parteien unterzeichneten Formular "Vertrag Werbeeintrag" ist in der
Fusszeile der Name der Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin und im Feld für
die Unterschrift der Beschwerdegegnerin nochmals das Kürzel ihrer Firma
vorgedruckt. Die Bezeichnung der Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin muss
umso mehr auffallen, als im Feld für die Unterschrift der Beschwerdeführerin
auf die "AGB für Werbeeinträge auf search.ch" verwiesen und damit verdeutlicht
wird, dass es sich bei "search.ch" um den Werbeträger und nicht um den
Vertragspartner handelt (kläg.act. 1). Der Visitenkarte des Regionalleiters
lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Sie weist die Beschwerdegegnerin und
deren Regionalleiter aus und wirbt gleichsam mit dem Werbeträger "[search.ch]
Immer ein Volltreffer." (bekl.act. 3).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Aktivlegitimation der
Beschwerdegegnerin vorab mit einer fehlenden Zession bzw. Rückzession. Sie
nimmt an, dass die Preisforderung der Schweizerischen Post zustehe und nicht
der Beschwerdegegnerin, weil die Schweizerische Post in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung die Forderung erhoben und gemahnt habe. Der behauptete
Gläubigerwechsel setzte, wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, eine
Inkassoabtretung in schriftlicher Form (Art. 165 Abs. 1 OR) voraus, während
eine blosse Inkassovollmacht hierfür nicht genügte (vgl. BGE 119 II 452 E. 1 S.
454 f.). Eine Inkassovollmacht hat das Kantonsgericht angenommen. Es ist davon
ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe offenbar die Schweizerische Post mit
dem Inkasso beauftragt und das forderungsbegründende Vertragsverhältnis werde
dadurch in keiner Weise berührt (E. 3a S. 3 des angefochtenen Entscheids). Die
Annahme macht die als falsch gerügte Beweislastverteilung gegenstandslos (vgl.
BGE 132 III 626 E. 3.4 S. 634) und erscheint nicht als bundesrechtswidrig. Zum
einen durften die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin als ungenügend
bezeichnet werden, die Beschwerdegegnerin zum Beweis zu veranlassen, dass sie
die Forderung nicht an einen Dritten, namentlich die Schweizerische Post
abgetreten habe (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Zum anderen stützen die
Indizien die Feststellung, es liege keine Inkassoabtretung, sondern eine blosse
Inkassovollmacht vor. Denn die Schweizerische Post ist nicht nur Inhaberin der
Marke "search.ch" als Werbeträger, sondern heute auch alleinige
Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3a S. 3 mit Hinweis auf
kläg.act. 8). Mit Blick darauf durfte willkürfrei die Darstellung der
Beschwerdegegnerin, die Schweizerische Post führe für sie die Buchhaltung und
stelle die Rechnungen aus, als erwiesen betrachtet und das Vorliegen einer
Inkassoabtretung verneint werden.
3.2.3 Dass das Kantonsgericht die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin
bejaht hat, kann somit weder als Verletzung von Bundeszivilrecht noch als
willkürlich beanstandet werden.

3.3 Den Einwand der fehlenden Passivlegitimation hat das Kantonsgericht
verworfen mit der Begründung, der Vertrag weise gut lesbar die
Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin aus und der unterzeichnende S.________
sei als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift
im Handelsregister eingetragen. S.________ sei ein erfahrener Geschäftsmann und
habe den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin nicht beim ersten Treffen mit dem
Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin, sondern erst nach einer
Bedenkzeit unterzeichnet. Der vorgedruckte Vertragstext sei hinsichtlich der
Vertragsdauer handschriftlich korrigiert worden, was darauf hindeute, dass
S.________ den Vertrag sorgfältig geprüft und seine Wünsche angebracht habe (E.
3b S. 3 f. des angefochtenen Entscheids). Die Einwendungen der
Beschwerdeführerin dagegen sind unbehelflich:
3.3.1 Das mit "Vertrag Werbeeintrag" überschriebene Schriftstück nennt unter
der Rubrik "Firma" die Beschwerdeführerin und ist von S.________ unterzeichnet
(kläg.act. 1), der im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigter
Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin eingetragen ist (kläg.act.
10). Es trifft zwar zu, dass unter der Rubrik "Webseite" die Adresse
"www.xxxxxx.ch" angegeben ist und dass es sich dabei um die Homepage von
S.________ handelt, der privat Whirlpools aus dem Ausland in die Schweiz
einführt und verkauft. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Im kantonalen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin
durch Einreichung des Firmenverzeichnisses belegt (Nr. 14 zu R/10:
Rekursantwort) und die Beschwerdeführerin auch eingeräumt, dass unter der
Homepage "www.xxxxxx.ch" nicht nur das von S.________ privat betriebene
Whirlpoolgeschäft, sondern auch sie selbst "domiziliert" sei (S. 6 Ziff. 4 der
Rekursschrift, R/1). Unter diesen Umständen durfte angenommen werden, die
Angabe der Webseite bestätige die Richtigkeit der angegebenen Firma der
Beschwerdeführerin. Für Doppelspurigkeiten und unklare Verhältnisse hat zudem
einzustehen, wer sie schafft, d.h. hier die Beschwerdeführerin bzw. deren
Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift, S.________.
3.3.2 Vor Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, "dass
S.________ versehentlich die Schuldnerin als Partei in den Vertrag aufnehmen
liess" (S. 6 Ziff. 4 der Rekursschrift, R/1). Es ist deshalb unlauter, wenn die
Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht heute vorwirft, dessen Ausführungen zur
Geschäftserfahrenheit, zur sorgfältigen Prüfung des Vertragstextes und zum
Anbringen eigener Wünsche durch S.________ hätten nichts mit ihrer
Parteistellung zu tun. Das Kantonsgericht hat damit vielmehr das geltend
gemachte Versehen geprüft und einen Grundlagenirrtum in Bezug auf die
Parteistellung der Beschwerdeführerin gestützt auf die erwähnten Ausführungen
verneint. Ob und in welchem Umfang sich eine Partei im Zeitpunkt ihrer
Willensäusserung in einem Irrtum befunden hat, betrifft eine Tatfrage (Art. 105
Abs. 1 BGG; BGE 134 III 643 E. 5.3.1 S. 650). Gegen deren Beantwortung wendet
die Beschwerdeführerin nichts ausreichend Begründetes ein, so dass es beim
kantonsgerichtlich verneinten Irrtum in Bezug auf ihre Parteistellung bleibt.
Eine Rechtsverletzung vermag sie namentlich nicht mit dem Vorbringen zu
belegen, S.________ habe angenommen, er könne dem Regionalleiter der
Beschwerdegegnerin privat einen Whirlpool verkaufen, wenn er den Vertrag über
Werbeeinträge für die Beschwerdeführerin unterzeichne. Blosse Hoffnungen lassen
keinen Irrtum als wesentlich erscheinen (vgl. BGE 118 II 297 E. 2c S. 300).
Davon abgesehen, kann sich S.________ als langjähriger Geschäftsmann und
Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin schlecht darauf berufen, er sei
übertölpelt worden.

3.3.3 Aus den dargelegten Gründen zeigt sich die Beschwerde als erfolglos, was
die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin angeht.

4.
Eine Verletzung der bundesrechtlichen Beweislastverteilung erblickt die
Beschwerdeführerin darin, dass das Kantonsgericht von ihr den Nachweis verlangt
habe, die vertraglich vereinbarte Leistung der Beschwerdegegnerin sei nicht
bestimmbar oder ungenügend bestimmt. Denn die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit
der Vertragsleistung betreffe den Inhalt des Rechtsöffnungstitels, den die
Beschwerdegegnerin vorzulegen und nachzuweisen habe (S. 8 ff. Ziff. 4 der
Beschwerdeschrift).

4.1 Das Kantonsgericht hat festgestellt, der Vertrag zwischen den Parteien
trage den Titel "Werbeeintrag". Dass es sich um Werbeeinträge handle, lasse
sich bereits der auf dem Vertrag gross abgedruckten Marke "search.ch"
entnehmen. Die im Vertrag genannten Leistungen "1 business Link B.________",
"101 tel Link ganze Schweiz" und "1 map Link" seien vor diesem Hintergrund -
die Beschwerdegegnerin betreibe ein elektronisches Telefonverzeichnis - ohne
weiteres verständlich. Eine detaillierte Beschreibung im Vertragsdokument sei
nicht erforderlich (E. 3c S. 4 des angefochtenen Entscheids).

4.2 Auf Grund dieser Feststellungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die
vertragliche Leistung der Beschwerdegegnerin ungenügend bestimmt sein könnte.
Bei objektiver Betrachtung war damit eindeutig bestimmt, welche Werbeeinträge
die Beschwerdegegnerin in ihrem elektronischen Telefonverzeichnis für die
Beschwerdeführerin auf- und freizuschalten hatte. Was die Beschwerdeführerin
rügen will, betrifft nicht die fehlende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der
Gegenleistung der Beschwerdegegnerin, sondern die fehlende oder falsche
Vorstellung über diese Gegenleistung bei S.________, der für sie den Vertrag
unterzeichnet hat. Eine fehlende oder falsche Vorstellung von der Wirklichkeit
ist Tatbestandsmerkmal des Irrtums (Art. 23 ff. OR; vgl. BGE 132 III 737 E. 1.3
S. 741; 127 V 301 E. 3c S. 307). Das Kantonsgericht ist deshalb zutreffend
davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin behaupte, der Vertrag sei infolge
eines Willensmangels hinsichtlich der vereinbarten Leistung ungültig (E. 3c S.
4 des angefochtenen Entscheids). Die Geltendmachung von Willensmängeln aber
betrifft Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, die der Schuldner
glaubhaft zu machen hat und für die er die Beweislast trägt (vgl. D. Staehelin,
Basler Kommentar, 1998, N. 83 und N. 97 zu Art. 82 SchKG, mit Hinweisen). Die
Rüge unrichtiger Beweislastverteilung erweist sich somit als unbegründet.

4.3 Dass der für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigte S.________
nicht gewusst habe, worum es sich bei der vereinbarten Leistung der
Beschwerdegegnerin gehandelt habe, hat das Kreisgericht mit einlässlicher
Begründung als nicht glaubhaft betrachtet (E. 2b/aa S. 6), auf die im
angefochtenen Entscheid verwiesen wird (E. 3c S. 4). Was eine Partei in einem
bestimmten Zeitpunkt dachte, wusste oder wollte, betrifft eine Tatfrage (Art.
105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 III 24 E. 4. S. 28 und 626 E. 3.1 S. 632), gegen
deren Beantwortung die Beschwerdeführerin nichts ausreichend Begründetes
vorbringt, so dass es beim kantonsgerichtlich verneinten Willensmangel in Bezug
auf die vertragliche Leistung der Beschwerdegegnerin bleibt. Davon abgesehen,
muss wiederholt werden, dass sich S.________ als langjähriger Geschäftsmann und
Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, der laut Kreisgericht
bereits über schlechte Erfahrungen im Bereich der Internetwerbung verfügt hat,
schlecht darauf berufen kann, er sei übertölpelt worden.

5.
Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf der
Rückseite des Formulars "Vertrag Werbeeintrag" abgedruckten Vertragsbedingungen
seien nicht Vertragsbestandteil geworden und sie sei danach auch nicht
vorleistungspflichtig (S. 11 ff. Ziff. 5). Sie rügt eine Verletzung der
Beweislastverteilung. Als Betreibungsschuldnerin müsse sie die Nichterfüllung
des Vertrags durch die Beschwerdegegnerin lediglich behaupten und nicht
glaubhaft machen, während der strikte Beweis gehöriger Erfüllung des Vertrags
der Beschwerdegegnerin obliege (S. 13 ff. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).

5.1 Das Kantonsgericht hat keine Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin
festgestellt und letztlich offen gelassen, ob die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden seien und eine
Vorleistungspflicht des Bestellers begründeten (vgl. E. 3e S. 6 des
angefochtenen Entscheids). An der Beurteilung der Frage hat die
Beschwerdeführerin deshalb kein Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 135
III 513 E. 7.2 S. 525). Auszugehen ist somit von der "Zug um Zug"-Regel, wonach
entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten muss, wer bei einem
zweiseitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten will (Art. 82 OR; vgl.
BGE 128 V 224 E. 2b S. 226; 127 III 199 E. 3a S. 200).

5.2 Ihre Rüge unrichtiger Beweislastverteilung stützt die Beschwerdeführerin
auf die sog. Basler Rechtsöffnungspraxis für vollkommen zweiseitige Verträge
als Schuldanerkennungen. Danach wird die provisorische Rechtsöffnung
verweigert, wenn der Schuldner behauptet, die vertragliche Gegenleistung sei
nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, und der Gläubiger die
Behauptung nicht sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann.
Glaubhaftmachung ist vom Schuldner somit nicht verlangt, doch darf seine
Behauptung nicht offensichtlich haltlos sein, soll der Gläubiger seine
ordnungsgemässe Leistungserbringung beweisen müssen (vgl. D. STAEHELIN, a.a.O.,
N. 99, und A. SCHMIDT, Commentaire romand, 2005, N. 27, je zu Art. 82 SchKG).
Wie es sich mit dieser Basler Rechtsöffnungspraxis verhält (vgl. Urteil 5P.314/
2002 vom 21. Januar 2003 E. 2.2, in: Praxis 92/2003 Nr. 161 S. 884 f.), braucht
hier nicht beurteilt zu werden, durfte doch das Kantonsgericht auf Grund der im
Recht liegenden Urkunden zu einem positiven Beweisergebnis gelangen, das die
behauptete Beweislastverteilung gegenstandslos macht (vgl. BGE 132 III 626 E.
3.4 S. 634).

5.3 Das Kantonsgericht hat gestützt auf das Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 2. Juni 2008 an die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe unmissverständlich erklärt, den Vertrag nicht einhalten zu wollen. Weil
die Beschwerdeführerin auf die Gegenleistung der Beschwerdegegnerin verzichtet
habe (sog. antizipierte Annahmeverweigerung), so hat das Kantonsgericht
dafürgehalten, habe es genügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistung durch
mündliche Zusicherungen angeboten habe (sog. Verbaloblation). Sie sei auf Grund
des Verzichts der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen, alle
Vorbereitungsveranstaltungen zur Erfüllung ihrer Leistung real zu veranlassen
(sog. Realoblation). Vielmehr habe ihre Verbaloblation die Geldforderung gegen
die Beschwerdeführerin fällig werden lassen (E. 3e S. 6 mit Hinweis auf BGE 111
II 463 E. 5a S. 469). Ob ein bloss mündliches Anbieten der Leistung wirklich
genügt, wie es das Kantonsgericht angenommen hat, kann hier dahingestellt
bleiben (vgl. D. STAEHELIN, a.a.O., und Ergänzungsband, 2005, N. 108 a.E. zu
Art. 82 SchKG, mit Hinweis auf kantonale Praxis).

5.4 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin entscheidet sich zur
Hauptsache auf der Ebene der tatsächlichen Feststellungen, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungsbereitschaft mündlich zugesichert oder gar
sämtliche Vorkehren zur Erbringung der Leistung getroffen hat (Art. 105 Abs. 1
BGG; vgl. BGE 79 II 277 E. 2 S. 279; Urteil 4A_252/2008 vom 28. August 2008 E.
2, zusammengefasst in SJ 2009 I 63 f.).

Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe damals
angeboten, bei Erklärung der Schuldnerin, die Zahlung zu leisten, die
Werbeeinträge - welche nach ihren Angaben unmittelbar nach Vertragsschluss und
noch vor Zahlungseingang programmiert worden seien - umgehend auf der
Internetseite aufzuschalten (E. 3e S. 6 des angefochtenen Entscheids mit
Hinweis auf act. 7). Beim "act. 7" handelt es sich um die Replik der
Beschwerdegegnerin vor Kreisgericht, wo es heisst, die Beschwerdegegnerin habe
die gebuchten Einträge bereits programmiert, die bis zum Eintreffen des
Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2008 auch bereits im
elektronischen Telefonverzeichnis freigeschaltet gewesen seien. Die
Werbeeinträge seien umgehend wieder desaktiviert worden, sobald ersichtlich
gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistung nicht habe erbringen
wollen, und die Werbeeinträge würden sofort wieder aktiviert, sobald die
Zahlung erfolge (S. 5 ad 9 der Replik, act. 7). Die Beschwerdegegnerin hat also
ihre Leistung nicht nur mündlich zugesichert, sondern gemäss ihren Angaben nach
Vertragsabschluss tatsächlich erbracht. Die Beschwerdeführerin will dagegen
einwenden, es handle sich dabei lediglich um eine Parteibehauptung im laufenden
Verfahren, die keinen Beweis erbringe. Die Behauptung wird indes durch Indizien
gestützt. Vor Einleitung der Betreibung und unabhängig vom laufenden
Rechtsöffnungsverfahren hat die zum Inkasso bevollmächtigte Schweizerische Post
am 30. Mai 2008 die Rechnung gestellt mit dem Hinweis "Mit diesem Passwort
[xxxxxx] können Sie unter tel.search.ch Ihren Firmeneintrag jederzeit ändern"
(kläg.act. 2) und am 9. Oktober 2008 die Zahlung des Firmeneintrags gemahnt mit
dem Hinweis "Ihr Eintrag bleibt bis zum Eingang der Zahlung abgeschaltet"
(bekl.act. 4: 3. Mahnung).

Daraus ("Firmeneintrag ändern" bzw. "abgeschaltet") kann willkürfrei
geschlossen werden, dass die Werbeeinträge vor der Zahlungsverweigerung auf
"tel.search.ch" geschaltet waren. Die Belege gestatten unter
Willkürgesichtspunkten somit die tatsächliche Annahme, die Beschwerdegegnerin
habe die Erbringung ihrer Leistung nicht bloss mündlich zugesichert, sondern
ihre vertraglich versprochene Leistung tatsächlich erbracht. Auf eine
antizipierte Annahmeverweigerung der Beschwerdeführerin und eine Verbaloblation
der Beschwerdegegnerin kommt somit nichts an, erweist sich doch im Ergebnis die
Beweiswürdigung nicht als willkürlich, die Beschwerdegegnerin habe ihre
vertraglichen Pflichten bereits erfüllt gehabt, als die Beschwerdeführerin ihre
Zahlung gemäss Vertrag verweigert hat.

5.5 In Anbetracht des Beweisergebnisses verletzt die Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf den Insertionsvertrag kein
Bundesrecht (vgl. KRAUSKOPF, a.a.O., S. 35 bei und in Anm. 85).

6.
Die Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig und
schuldet der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für ihre Stellungnahme mit
dem gutgeheissenen Antrag, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen (Art.
66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Rekurse SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten