Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.76/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_76/2009

Urteil vom 4. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Daniel von Arx.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 11. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1954) und Y.________ (geb. 1954) heirateten am 16. Mai
1997. Sie sind die Eltern der 1997 geborenen Tochter A.________.
A.b Nachdem die Parteien in den Jahren 2001 und 2002 ein Eheschutzverfahren
geführt hatten, hob Y.________ am 22. Juni 2004 beim Richteramt B.________
gegen X.________ ein Ehescheidungsverfahren an. Mit Urteil vom 22. Juni 2006
schied das Amtsgericht B.________ die Ehe der Parteien und regelte die
Nebenfolgen der Scheidung (elterliche Sorge der Mutter, Besuchsrecht des
Vaters, Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB,
Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber dem Kind und der geschiedenen
Ehefrau, Teilung der Austrittsleistung, güterrechtliche Auseinandersetzung).

B.
B.a X.________ appellierte gegen das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der
Scheidung, der Regelung der elterlichen Sorge, der Indexierung der
Unterhaltsbeiträge und der Regelung der Freizügigkeitsleistung gemäss
Freizügigkeitsgesetz an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die Referentin
holte einen Bericht der Erziehungsbeiständin über die Abwicklung des
Besuchsrechts ein. Mit Verfügung vom 14. August 2008 wies die Präsidentin der
Zivilkammer des Obergerichts ein Gesuch von X.________ um unentgeltliche
Rechtspflege ab. Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 2. September 2008
stellte X.________ ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie
verschiedene Beweisanträge. Nach Durchführung der Parteibefragung beschloss das
Obergericht, von den Parteien Vollständigkeitserklärungen bei diversen Banken
einzuholen. Am 23. September 2008 wurde das Gesuch von X.________ um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Vor bzw. an der zweiten
Hauptverhandlung vom 18. November 2008 stellten die Parteien weitere
Beweisanträge; X.________ ersuchte in der schriftlichen Eingabe vom nämlichen
Tag erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beweisanträge wurden abgewiesen
und das Beweisverfahren wurde geschlossen. In der Folge begründeten die
Parteien ihre Anträge.
B.b Mit Urteil vom 11. Dezember 2008 stellte das Obergericht des Kantons
Solothurn fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Scheidung,
der Zuteilung der elterlichen Sorge über das Kind an X.________, der
Indexierung der Unterhaltsbeiträge und der Regelung der Freizügigkeitsleistung
gemäss Freizügigkeitsgesetz in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 1). Ferner trat
es auf die Appellation gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge nicht ein
(Ziff. 2). Sodann ordnete es eine Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308
ZGB an; dem Beistand wurde primär die Aufgabe übertragen, den regelmässigen und
möglichst unbelasteten Verkehr des Kindes mit dem Vater sicherzustellen, sich
als neutrale Stelle in grösseren Abständen ein Bild über die Entwicklung des
Kindes zu verschaffen, sodann darauf zu achten, dass dem Vater das
Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB gewährt und er über die
wesentlichen Belange der kindlichen Entwicklung (Schule, Gesundheit, Religion,
Persönlichkeit, soziale Integration, Berufswahl und Berufsbildung) angehört
werde (Ziff. 3). Y.________ wurde folgendes Besuchsrecht gegenüber seiner
Tochter eingeräumt: während den ersten drei Monaten ein begleitetes
Besuchsrecht von einem Tag pro Monat; während den nächsten sechs Monaten
Besuche (unbegleitet) an einem Tag pro Monat; während weiteren sechs Monaten
Besuche von zwei einzelnen Tagen pro Monat; während weiteren sechs Monaten
Besuche von einem Wochenende (mit Übernachtung) pro Monat; danach Besuche von 2
Wochenenden pro Monat; ferner räumte das Obergericht Y.________ das Recht ein,
mit dem Kind zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, sobald das Besuchsrecht
an zwei Wochenenden pro Monat stattfindet (Ziff. 4). Y.________ wurde sodann
verpflichtet, an den Unterhalt von X.________ einen monatlichen vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'980.-- bis und mit Juli 2009 und von Fr. 1'100.--
ab August 2009 bis und mit Januar 2013 zu bezahlen (Ziff. 5). Güterrechtlich
wurden die Parteien wie folgt auseinandergesetzt: Das sich im Alleineigentum
von Y.________ befindende Grundstück GB Bolken Nr. 175 wird bis Ende Juli 2009
X.________ zur Benützung zugewiesen, welche für die Dauer der Nutzung für
anfallende Hypothekarzinse sowie für den ordentlichen Unterhalt aufzukommen
hat. X.________ wird verpflichtet, das Grundstück per 1. August 2009 zu
verlassen. Y.________ bezahlt X.________ per Saldo aller güterrechtlichen
Ansprüche den Betrag von Fr. 6'271.25. Im Übrigen werden Mobiliar, Hausrat und
weitere Aktiven geteilt; jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er gegenwärtig
besitzt und was auf seinen Namen lautet. Nach dem Vollzug dieser Bestimmungen
gelten die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt (Ziff. 6).
Schliesslich sieht das obergerichtliche Urteil vor, dass die Unterhaltsbeiträge
nach einem heutigen Netto-Einkommen von Y.________ von Fr. 8'533.-- und nach
einem heutigen Nettoeinkommen von X.________ von null Franken bzw. aufgrund
eines hypothetischen Einkommens von Fr. 2'000.-- pro Monat ab Februar 2009
berechnet werden (Ziff. 7). Weitere zwei Punkte betreffen die kantonale Kosten-
und Entschädigungsregelung.

C.
X.________ gelangt mit einer am 30. Januar 2009 der Post übergebenen Beschwerde
in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2008; ausgenommen
werden ausdrücklich die Scheidung, die Zuteilung der elterlichen Sorge, die
Indexierung der Unterhaltsbeiträge und die Übertragung der
Freizügigkeitsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit einer
weiteren am 2. Februar 2009 der Post übergebenen Eingabe sowie mit einer letzen
am 9. Februar 2009 der Post übergebenen Eingabe ergänzt. Y.________ beantragt,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat
auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung vom 4. Februar 2009, ein weiteres Gesuch vom 19. März 2009 mit
Verfügung vom 25. März 2009 abgewiesen. Die Begehren um Wiederwägung dieser
Verfügung vom 27. März 2009 und 14. April 2009 wurden mit Schreiben vom 1.
April 2009 und vom 22. April 2009 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG)
betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung. Im vorliegenden Fall sind nicht
ausschliesslich vermögensrechtliche Aspekte der Nebenfolgen strittig
(Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau, Güterrecht), sondern ebenso das
Besuchsrecht betreffend die gemeinsame Tochter der Parteien und die Anordnung
der Beistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB. Es handelt sich demnach um eine
Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG ohne Streitwerterfordernis (vgl.
Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist
damit grundsätzlich zulässig.

1.2 Das vollständige angefochtene Urteil ist dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 zugestellt worden. Die
Rechtsmittelfrist begann somit am 17. Dezember 2008 zu laufen, stand in der
Folge vom 18. Dezember 2008 bis und mit 2. Januar 2009 still (Art. 46 Abs. 1
lit. c BGG) und lief unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 31. Januar/1.
Februar 2009 (Art. 45 BGG) am Montag, 2. Februar 2009 ab. Die am 30. Januar
2009 und 2. Februar 2009 der Post übergebenen Eingaben samt den Beilagen sind
somit rechtzeitig eingereicht worden. Verspätet ist dagegen die ergänzende
Eingabe vom 9. Februar 2009 samt Beilagen (Postaufgabe: 9. Februar 2009).
Darauf ist nicht einzutreten.

1.3 Mit Bezug auf den persönlichen Unterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin
enthalten die rechtzeitig eingereichten Eingaben keinen bezifferten Antrag
(Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; Urteil 5A_766/2008 vom 4.
Februar 2009 E. 2.2). Zulässig ist immerhin der Antrag, der persönliche
Unterhaltsbeitrag sei bis Januar 2013 festzusetzen. Insoweit ist auf die
Beschwerde einzutreten.

1.4 Die Beschwerde ist zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der
Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz
habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen
und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2009 enthält zu Beginn keine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Sodann ergehen sich die
Ausführungen im Anhang "Güterrechtliche Auseinandersetzung" im Wesentlichen in
tatsächlichen Behauptungen, die vom Obergericht so nicht festgestellt worden
sind. In diesem Zusammenhang wird nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern die
obergerichtlichen tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung von Bundesrecht
zustande gekommen sind. Aber auch die Beilage zur Eingabe vom 30. Januar 2009
enthält zum grossen Teil keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Urteil, sondern lediglich Behauptungen anderer als vom
Obergericht festgestellter Tatsachen. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit
darin eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil
erfolgt, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen.
Berücksichtigt wird schliesslich - soweit zulässig - die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2009, wobei es sich um einen vom früheren
Anwalt der Beschwerdeführerin verfassten Entwurf einer Beschwerde in
Zivilsachen handelt.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der schriftlichen Eingabe
vom 18. November 2008 an der zweiten Hauptverhandlung am 18. November 2008
einen Antrag auf vollständige unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die
Vorinstanz halte dazu lediglich fest, sie sei aufgefordert worden, die
Beweisanträge zu nennen und zu begründen. Dabei habe sie kein erneutes Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im Übrigen könne das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht im Rahmen eines Beweisantrags gestellt
werden. Der Vorinstanz sei eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, weil sie das erneute Gesuch nicht behandelt
habe.

2.2 Die Vorinstanz hat zwar bemerkt, die unentgeltliche Rechtspflege könne
nicht im Rahmen eines Beweisantrags gestellt werden. Sie hat sich aber
gleichwohl zum Gesuch geäussert und ausgeführt, auf das Gesuch sei nicht
einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin mit keinem Wort begründet habe,
weshalb ihr knapp 2 Monate nach der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege (Verfügung vom 23. September 2008) nun doch die unentgeltliche
Rechtspflege für die Durchführung der Hauptverhandlung gewährt werden sollte.
Die Vorinstanz ist damit im Ergebnis auf das erneute Gesuch der
Beschwerdeführerin mangels genügender Begründung nicht eingetreten, auch wenn
dies im Dispositiv des Urteils nicht ausdrücklich so geschrieben steht. Von
einer Rechtsverweigerung bzw. von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
keine Rede sein.

3.
3.1 Hinsichtlich des Besuchsrechts vertritt das Obergericht in Übereinstimmung
mit den bis anhin mit dem persönlichen Verkehr befassten Personen die
Auffassung, für die Tochter der Parteien sei es sehr wichtig, wenn sie wieder
mit dem Vater in Kontakt treten könne. Es sei nicht nachvollziehbar und für das
Kind schädlich, dass die Beschwerdeführerin derart verkrampft an ihrer
Abneigung gegen den Beschwerdegegner festhalte und dies gegenüber Lisa auch
kundtue. Mit den befragten Fachpersonen sei zu hoffen, es werde ihr demnächst
gelingen, ihre Tochter die tiefe Abneigung gegenüber dem Beschwerdegegner nicht
mehr spüren zu lassen, zumal sie durch die Besuchsrechtsverweigerung letztlich
nicht nur den Beschwerdegegner, sondern auch die Tochter strafe. Das
Obergericht hält alsdann dafür, die Tochter werde am 27. Januar 2009 12 Jahre
alt; seit drei Jahren bestehe kein persönlicher Kontakt mehr zum Vater, so dass
das Besuchsrecht nur langsam wieder aufgebaut werden könne. Da offen bleibe, ab
wann das Besuchsrecht wieder eingerichtet werden könne, seien als
Rahmenbedingungen keine fixen Daten, sondern Zeiträume zu bezeichnen, während
denen die einzelnen Besuchsrechtsformen Geltung hätten. Vielmehr sei der
Erziehungsbeiständin die genaue zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts zu
überlassen. Gestützt auf diese Ausführungen hat das Obergericht die eingangs
aufgezeigte, sehr differenzierte Besuchsrechtsregelung getroffen (Bb hiervor).

3.2 In ihrer Eingabe vom 30. Januar 2009 und der Beilage macht die
Beschwerdeführerin geltend, das Besuchsrecht sei vom Beschwerdeführer lange
Zeit nicht mehr ausgeübt worden. Das Obergericht habe zudem den Willen des
Kindes nicht berücksichtigt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin
verschiedene Gründe dafür vor, weshalb der Beschwerdegegner ihrer Ansicht nach
sein Besuchsrecht nicht ausgeübt habe, und wirft dem Obergericht vor, die
Fakten in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt zu haben. Die Beschwerdeführerin
vertritt ferner die Ansicht, der Beschwerdegegner könne sehr gut auf sein
Besuchsrecht verzichten. Konkret wirft sie dem Obergericht vor, nicht abgeklärt
zu haben, in welches soziale Umfeld es das Kind schicke. Anstatt einen Bericht
zu verlangen, habe es vielmehr mit allen Mitteln zu verhindern versucht, dass
die Wohngemeinschaft im Einfamilienhaus ans Licht komme. Da in diesem Haus auch
der 14jährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdegegners lebe, hätte die
Tochter der Parteien nicht einmal ihr eigenes Zimmer gehabt. An der Verhandlung
vom 2. September 2008 habe der Beschwerdegegner ausgesagt, er habe auf den Rat
der Beiständin auf das Besuchsrecht verzichtet. Ein solches Verhalten der
Beiständin sei unhaltbar. Am 18. November habe der Beschwerdegegner
schliesslich dahingehend ausgesagt, dass er vorläufig auf das Besuchsrecht
verzichte.

3.3 Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesen Ausführungen, dass es bei der
Festsetzung des Besuchsrechts nicht in erster Linie um die Interessen des
Besuchsrechtsberechtigten geht. Entscheidend ist vielmehr das Wohl der Tochter,
welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE
131 III 209 E. 5 S. 212 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz hat das Obergericht
mit seiner Besuchsrechtsregelung Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin
bringt nichts Substanzielles vor, was die Regelung als bundesrechtswidrig
erscheinen liesse. Soweit das Kindeswohl angesprochen wird, enthalten die
Erörterungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nichts, was eine das Kindeswohl
gefährdende, vom Obergericht nicht berücksichtigte tatsächliche Feststellung
beträfe. Insbesondere wird nicht substanziiert dargetan, dass die Behauptung,
die Tochter hätte im Haus kein eigenes Zimmer gehabt, sondern mit dem Sohn der
Bekannten des Beschwerdegegners zusammenwohnen müssen, im kantonalen Verfahren
den Vorschriften entsprechend geltend gemacht worden ist. Überdies lässt die
Formulierung der Beschwerdeführerin ("hätte nicht einmal ihr eigenes Zimmer
gehabt") darauf schliessen, dass der kritisierte Zustand, soweit er überhaupt
bestanden hat, nicht mehr besteht. Im Weiteren hat das Obergericht nicht
festgestellt, dass sich die Tochter weigert, den Kontakt mit dem Vater zu
suchen. Festgestellt wird dagegen, dass die Befunde insgesamt auf ein starkes
Bedürfnis der Tochter nach mütterlicher aber auch nach väterlicher Nähe
hinweisen würden. Hervorgehoben wird zudem, dass die Beschwerdeführerin wenig
Bereitschaft zeige, die emotionale Beziehung zum Vater zu fördern. Im Gegenteil
hätten Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Tochter mit
negativen Beurteilungen des Vaters beeinflusse und diesen als bedrohlich und
schlecht darstelle. Die Beschwerdeführerin gibt auch hier eine eigene Sicht der
Tatsachen wieder, die sich nicht mit denjenigen des Obergerichts deckt. Darauf
ist nicht einzutreten. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was
den Grundsatz des Besuchsrechts und die Regelung als bundesrechtswidrig
erscheinen liesse.

4.
Die Einstellung der Beschwerdeführerin zum Besuchsrecht des Beschwerdegegners
und die sich daraus für die Ausübung des Rechts ergebenden Schwierigkeiten sind
der Grund für die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft. Die
Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Anordnung einer
Erziehungsbeistandschaft unter den gegebenen tatsächlichen Umständen als
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

5.
Das Obergericht ist auf die kantonale Appellation der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des Kinderunterhaltsbeitrages nicht eingetreten (Ziffer 2 des
Dispositivs). Diesen Punkt des Urteils hat die Beschwerdeführerin zwar
angefochten, ohne aber zu begründen, inwiefern in diesem Zusammenhang eine
Bundesrechtsverletzung vorliegen könnte. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Mit Bezug auf den persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangt die
Beschwerdeführerin zulässigerweise, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten,
ihr den Unterhaltsbeitrag bis Januar 2013 zu bezahlen.

6.1 Zur Begründung macht sie einmal geltend, zum gebührenden Unterhalt gehöre
eine angemessene Altersvorsorge.
Das Obergericht hat im Bedarf der Beschwerdeführerin für die Altersvorsorge Fr.
600.-- monatlich eingesetzt. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und zeigt
insbesondere nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid die angemessene
Altersvorsorge nicht genügend berücksichtigt. Darauf ist nicht einzutreten (E.
1.4).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe sich in der Ehe
gemäss der vereinbarten Aufgabenteilung um die Pflege und Erziehung der Tochter
gekümmert und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sei im Vertrauen in
die gelebte Aufgabenteilung zu schützen. Die Aufnahme einer Erwerbtätigkeit als
Büroangestellte sei ihr aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht zuzumuten.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei vor der Ehe einer
Erwerbstätigkeit als Dekorentwerferin nachgegangen, habe sich danach in
Buchhaltung weitergebildet und sei später in diesem Berufszweig tätig gewesen.
Mit der 1997 eingegangenen Ehe habe die damals 42 Jährige ihre 20 jährige
Berufstätigkeit zugunsten der Erziehung des Kindes aufgegeben. Im
Trennungszeitpunkt (2001) sei die Beschwerdeführerin knapp 47 Jahre alt
gewesen. Während der nunmehr bereits 7 Jahre dauernden Trennungszeit hätte sich
die Beschwerdeführerin auf ihre neue Situation einstellen können. Die Tochter
sei mittlerweile 12 Jahre alt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Stellenbewerbungen belegten, dass sie die Stellensuche offenbar erst vor
einigen Monaten aufgenommen habe, wobei die in Form eines Standartbriefes
ergangenen Bewerbungen wohl kaum das Interesse eines Arbeitgebers zu wecken
vermocht hätten. Die Beschwerdeführerin habe 2006 vor Amtsgericht erklärt, sie
werde zur Not etwas finden. Die erste Instanz habe erwogen, mit Vollendung des
zehnten Altersjahres der Tochter sei der Beschwerdeführerin eine
Teilzeiterwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, weshalb sie der Beschwerdeführerin
ab Februar 2007 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.-- angerechnet habe.
Weil die Beschwerdeführerin aber in Tat und Wahrheit keiner Arbeit nachgegangen
war, setzte das Obergericht den Zeitpunkt der Berücksichtigung des
hypothetischen Einkommens von Fr. 2'000.-- auf den 1. August 2009 fest.
6.2.2 Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB ist beim Entscheid, ob ein Beitrag zu
leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe, namentlich auch das Einkommen
der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist in der Regel vom tatsächlichen
Einkommen auszugehen. Weigert sich die Unterhalt beanspruchende Partei eine
zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben, oder gibt sie eine solche
böswillig auf, so ist von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, welches
ihr allerdings nur nach einer gewissen Umstellungsfrist angerechnet werden kann
(Schwenzer, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 16 zu Art. 125 ZGB).
Dabei bildet Rechtsfrage, ob einem Ehegatten die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zumutbar ist (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Die Möglichkeit
eines hypothetischen Einkommens zu erwähnen, beruht auf Indizien; damit liegt
Beweiswürdigung, mithin eine Tatfrage vor (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12).
6.2.3 Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine
während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf
Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel - allenfalls
unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei
getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des
betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des
Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542).
Im Scheidungsverfahren ist zu beachten, dass die vorsorglichen Massnahmen einen
anderen Zweck verfolgen als die Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam
vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahrscheinlich.
Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht
oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse
Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren
auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt
werden (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542; vgl. dazu auch: BGE 128 III 65 E. 4a S.
67). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht war bei
Scheidung nach langer Ehedauer dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine
Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht
mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht
hatte; diese Altersgrenze wurde jedoch nicht als starre Regel angesehen (BGE
115 II 6 E. 5a S. 11 mit Hinweisen). Nach der heutigen Praxis wird auf den
Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600
f.; 128 III 65 E. 4a S. 67; 130 III 537 E. 3.2 S. 542), es sei denn der
ansprechende Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, er habe sich
(noch) nicht um eigenes Erwerbseinkommen bemühen müssen (BGE 130 III 537 E. 3.3
S. 543).
6.2.4 Ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, eine Teilzeiterwerbstätigkeit
aufzunehmen, kann anhand der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien (Ziff.
1-8) beurteilt werden, die beim Entscheid zu berücksichtigen sind, ob ein
Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und für wie lange
(BGE 130 III 537 E. 3.4 S. 543).
6.2.5 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdegegner in den
Jahren 2001 und 2002 ein Eheschutzverfahren eingeleitet, das zur Trennung der
Parteien führte. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Trennung (2001) 47 Jahre alt und war nach
der gelebten Aufgabenteilung mit der Pflege und Erziehung ihres damals
vierjährigen Kindes (geb. 1997) betraut. Den Akten kann nicht entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Trennung noch ernsthaft mit einer
Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechnen konnte. Vielmehr wird festgehalten,
dass der Beschwerdegegner bereits im Jahr 2004 das Scheidungsverfahren
eingeleitet hat. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin sich
nicht darauf verlassen, sie werde auch weiterhin an der bisher gelebten Rolle
festhalten können, welche ihr allein die Pflege und Erziehung des gemeinsamen
Kindes der Ehegatten auferlegte. Die Vorinstanz stellt daher zutreffend fest,
dass sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rolle als teilzeitlich berufstätige
Frau hätte einstellen können und müssen. Im weiteren gilt es zu beachten, dass
die Beschwerdeführerin gemäss den obergerichtlichen Feststellungen vor der
Geburt der gemeinsamen Tochter während rund 20 Jahren berufstätig war und sich
insbesondere in Buchhaltung weitergebildet hat. Zum Zeitpunkt der Scheidung
(22. Juni 2006) war die Beschwerdeführerin 52 Jahre und das Kind rund 9 Jahre
alt. Unter den gegebenen Umständen war es der Beschwerdeführerin zuzumuten,
spätestens ab dem zehnten Alterjahr des Kindes (also ab Februar 2007) einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Von daher spricht unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit auch nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin im August
2009, wo sie nunmehr gemäss Obergericht ihre Teilzeitarbeit aufzunehmen hat
bzw. ihr ein entsprechendes Einkommen angerechnet wird, rund 56 Jahre alt sein
wird. Gegen die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
sprechen die finanziellen Verhältnisse der Parteien (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5
ZGB); während der Beschwerdegegner über ein Einkommen von Fr. 8'533.-- verfügt,
hat die Beschwerdeführerin kein Einkommen aufzuweisen. Unter Berücksichtigung
der vorwiegend positiven Umstände erweist sich die Aufnahme der
Teilerwerbstätigkeit per August 2009 indes als zumutbar.

6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann sinngemäss die Möglichkeit der
Aufnahme der Teilerwerbstätigkeit.
Nach dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin anlässlich der
Verhandlung vom 22. Juni 2006 erklärt, sie habe sich nicht um Arbeit bemüht,
wenn aber Not sei, werde sie etwas finden. Das Obergericht hat diese Aussage
und als Weiteres berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitssuche
erst vor einigen Monaten aufgenommen hatte. Ferner erwog es, die ins Recht
gelegten Stellenbewerbungen belegten, dass die Beschwerdeführerin die
angeschriebenen potentiellen Arbeitgeber mit einem nichtssagenden Standartbrief
bedient habe, welcher wohl kaum das Interesse eines Arbeitgebers geweckt habe,
weshalb an der Ernsthaftigkeit der Bewerbungen zumindest ein Fragezeichen zu
setzen sei. Das Obergericht ist somit in tatsächlicher Hinsicht unter Würdigung
von Tatsachen zum Schluss gelangt, die Aufnahme eines Teilzeiterwerbs sei
möglich. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die sehr allgemein
gehaltene Behauptung, die Arbeitsmarktlage erlaube ihr nicht, eine Stelle zu
finden. Sie geht damit nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des
Obergerichts ein, sondern beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin
bringt schliesslich nichts vor, was den vom Obergericht berücksichtigten Lohn
von Fr. 2'000.-- als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

6.4 Zusammenfassend erweist sich das bei der Beschwerdeführerin berücksichtigte
Teilerwerbseinkommens per August 2009 nicht als nicht bundesrechtswidrig.

7.
Die Beschwerdeführerin erachtet ferner den Auszug aus der ehelichen
Liegenschaft für ihre Tochter als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, da sie
damit von ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werde. Ferner gibt sie zu
bedenken, dass sie persönlich sich seit nunmehr 15 Jahren in der ehelichen
Liegenschaft aufhalte und ihr ein Auszug daher schwer falle. Sie wirft in
diesem Zusammenhang dem Obergericht vor, eine unzulängliche Interessenabwägung
vorgenommen zu haben, und ersucht darum, ihr und der Tochter ein bis Ende
Januar 2015 befristetes, in das Grundbuch einzutragendes Wohnrecht einzuräumen.

7.1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf
die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und
Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen
billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Gehört die Wohnung
der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht unter den gleichen
Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf
den Unterhaltsbeitrag ein befristetes Wohnrecht einräumen (Art. 121 Abs. 2
ZGB).
Das Gericht wird damit zu einer Interessenabwägung verpflichtet, bei welcher
den Interessen der (unmündigen) gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kinder,
welche bisher in der Wohnung gelebt haben, eine zentrale Bedeutung zukommt.
Daneben können auch andere Interessen, wie etwa Alter, Gesundheit und Beruf
bzw. die finanziellen Verhältnisse oder soziale Gründe für die Zuteilung
massgebend sein (Gloor, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006,
N. 5 zu Art. 121 ZGB; Urteil 5A_72/2008 vom 13. März 2008 E. 2.1). Diese für
die Einräumung eines Wohnrechts an Mietwohnungen vorgeschriebene
Interessenabwägung ist auch vorzunehmen, wenn es um die Einräumung eines
Wohnrechts an einer einem Ehegatten gehörenden Wohnung geht (GLOOR, a.a.O. N.
13 zu Art. 121 ZGB).
Die vorgenannten Bestimmungen räumen dem Sachgericht ein gewisses Ermessen ein
(Urteil 5A_72/2008 vom 3. März 2008 E. 2.2). Ermessensentscheide prüft das
Bundesgericht grundsätzlich frei; es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet
nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden
müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als
offensichtlich unbillig erweisen (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121; 130 III 28 E.
4.1 S. 32, je mit Hinweisen).

7.2 Bei seinem Entscheid, der Tochter sowie der Beschwerdeführerin kein
Wohnrecht an der im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Wohnung
einzuräumen, hat das Obergericht weder die Interessen der Beschwerdeführerin
noch jene des Kindes, in seinem gewohnten Rahmen weiterleben und auf stabile
Verhältnisse zählen zu können, unbeachtet gelassen. Es hat aber insbesondere
auch den Bericht der Erziehungsbeiständin vom 5. April 2007 berücksichtigt,
wonach die Tochter unter den derzeit gegebenen Umständen zu einer
Aussenseiterin zu werden droht. Ferner hat das Obergericht in seine Abwägung
mit einbezogen, dass 2009 ein Schulwechsel an die Oberstufe in C.________
ansteht. Die obergerichtlichen Erwägungen lassen eine Interessenabwägung unter
Einbezug der wesentlichen Elemente erkennen. Der angefochtene Entscheid liegt
im Rahmen des der Vorinstanz eingeräumten Ermessens und erweist sich auch nicht
als unbillig. Die Beschwerde ist folglich insoweit abzuweisen.

8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich verschiedene Punkte der vom
Obergericht vorgenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Parteien
standen unter dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 196 ff.
ZGB), dessen Auflösung infolge Scheidung nach der gesetzlichen Regelung auf den
Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren gestellt, d.h. die Scheidungsklage
eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB; BGE 121 III 152). Nach den
verbindlichen Feststellungen des Obergerichts gilt als massgebender Stichtag
der 22. Juni 2004. In diesem Zeitpunkt werden Errungenschaft und Eigengut jedes
Ehegatten nach ihrem Bestand ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Nach diesem
Zeitpunkt kann sowohl hinsichtlich der Aktiven als auch der Passiven keine
Errungenschaft mehr entstehen (BGE 121 III 152; statt vieler: DESCHENAUX/
STEINAUER/ BADDELEY, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 501 Rz. 1226).
8.1
8.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe auf ihren
Antrag mit Beweisverfügung vom 18. September 2008 vom Beschwerdegegner die
Edition verschiedener Vollständigkeitserklärungen bei diversen Banken
angeordnet. Obwohl diese Unterlagen hätten eingereicht oder vom Obergericht
hätten eingefordert werden können, habe es anlässlich der zweiten
Hauptverhandlung vom 18. November 2008 auf die Einlage der vorher verlangten
Unterlagen verzichtet und damit den Anspruch auf Beweisführung der
Beschwerdeführerin (Art. 8 ZGB) sowie Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB verletzt.
8.1.2 Das Obergericht führt im angefochtenen Urteil aus, es habe den am 18.
November 2008 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, es seien diverse
Vollständigkeitserklärungen bei diversen Banken bezüglich des Vermögens des
Beschwerdegegners einzuholen, abgewiesen, weil es die Vermögenssituation des
Beschwerdegegners per 22. Juni 2004 als ausgewiesen betrachtet habe. Inzwischen
liege auch eine Bestätigung der UBS D.________ vor, wonach der Beschwerdegegner
im Jahr 2004 weder bei der UBS E.________ noch bei der UBS D.________ Konten
geführt habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Erwägung des
angefochtenen Urteils nicht rechtsgenügend auseinander (E. 1.4). Ist aber die
Vermögenssituation des Beschwerdegegners auf den massgebenden Stichtag gemäss
der obergerichtlichen Beweiswürdigung erstellt, so ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Beweisführungsanspruch (Art. 8 ZGB) bzw. die Auskunftspflicht
gemäss Art. 170 ZGB verletzt sein könnte. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.2
8.2.1 Das Obergericht hat verschiedene Provisionszahlungen an den
Beschwerdegegner berücksichtigt, hinsichtlich einer Zahlung von Fr. 52'903.--
aber festgehalten, dieses Geld sei nicht dem Beschwerdegegner, sondern der
Firma F.________ zugeflossen.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass es
sich bei dieser Firma um eine Einzelfirma des Ehemannes handle, die nicht im
Handelsregister eingetragen sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die im
Appellationsverfahren eingereichten Belege 94-103, insbesondere auf die
Urkunden 102 und 103, wonach die Konten der angeblichen Firma auf den Namen des
Beschwerdegegners lauteten. Im weiteren gehe aus der Abrechnung der Firma
G.________ hervor, dass die Zahlungen direkt an den Beschwerdegegner geflossen
seien. Die Beschwerdeführerin rügt damit im Ergebnis eine mangelhafte
Begründung des Entscheids (Art. 29 Abs. 2 BV).
8.2.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin habe unzählige
Beweisanträge gestellt und umfangreiche Belege eingereicht, habe es aber
unterlassen, gestützt darauf Tatsachenbehauptungen vorzutragen und rechtliche
Schlüsse zu ziehen.
8.2.4 Die Ausführungen des Beschwerdegegners gehen dahin, dass gar keine
gültigen Beweisanträge vorgelegen hätten. Dabei wird aber nicht beachtet, dass
die Beschwerdeführerin am 21. April 2008 einen Beweisantrag gestellt und
verschiedene Belege (94-115) eingereicht hat, die mit Verfügung vom 30. Juni
2008 zu den Akten genommen wurden. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zumindest,
dass der Beschwerdegegner Inhaber der besagten Einzelfirma war, der die
strittige Provision angeblich zugeflossen ist. Das Obergericht äussert sich
überhaupt nicht zu diesen Anträgen und Belegen und begründet nicht, weshalb es
auch angesichts der eingereichten und als Beweismittel entgegengenommenen
Belege den Betrag nicht zur Errungenschaft des Beschwerdegegners rechnet. Die
entsprechenden Ausführungen des Obergerichts zu diesem Punkt sind nicht
nachvollziehbar. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht
verfassungskonform begründet (Art. 29 Abs. 2 BV; zum Begriff: BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 445). Die Beschwerde ist begründet.
8.3
8.3.1 Das Obergericht hat den von der Beschwerdeführerin von einem Konto bei
der Depositenkasse D.________ abgehobenen und in einem Schliessfach deponierten
Betrag von Fr. 78'053.25 zur Errungenschaft gerechnet und dafürgehalten, die
Ehefrau habe nicht bewiesen, dass dieser Betrag nicht mehr im Schliessfach sei,
weshalb er unter Berücksichtigung der Beweislastregeln als Errungenschaft
anzurechnen sei.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht gehe
fälschlicherweise davon aus, dass es sich um Errungenschaft handle. Auch wenn
dieser Betrag zur Errungenschaft gezählt werde, habe der Beschwerdegegner zu
beweisen, dass der Betrag am Stichtag noch vorhanden gewesen sei. Es sei
unbestritten, dass sie während der Ehe über keine Einkünfte verfügt habe und
keine Ersparnisse habe bilden können. Sie habe überdies belegt, dass die
verschiedenen Prozesse sehr viel Geld verschlangen und habe so insgesamt
dokumentiert, dass ein Betrag von Fr. 80'000.-- aufgewendet worden sei.
8.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte vor Obergericht behauptet, bei diesem Konto
handle es sich um Eigengut. Das Obergericht hat erkannt, beide Parteien hätten
Zugang zum besagten Konto bei der Depositenkasse D.________ gehabt; die
Beschwerdeführerin habe Bezüge tätigen und der Beschwerdegegner habe sich
Auszüge beschaffen können. Das Obergericht hat die Behauptung der
Beschwerdeführerin, es liege Eigengut vor, nicht als bewiesen erachtet, womit
es auch zu Recht den fraglichen Betrag zur Errungenschaft rechnete (Art. 200
Abs. 3 ZGB).
Kein Bundesrecht verletzt hat das Obergericht ferner, indem es der
Beschwerdeführerin die Beweislast für die Behauptung auferlegte, der Betrag von
rund Fr. 78'000..-- sei nicht mehr vorhanden. Aufgrund der obergerichtlichen
Ausführungen war erstellt, dass sich das Geld auf dem Konto befunden hat. Die
Beschwerdeführerin hat ihrerseits behauptet, das vorhandene Geld für eigene
Bedürfnisse verwendet zu haben, so dass nichts mehr vorhanden sei, und leitet
daraus den Untergang einer allfälligen Forderung ab. Unter diesen Umständen
oblag der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass der strittige Betrag am
Stichtag nicht mehr vorhanden war (Art. 8 ZGB). Diesen Beweis hat die
Beschwerdeführerin nach Auffassung des Obergerichts nicht erbracht. Was die
Beschwerdeführerin gegen das Beweisergebnis vorbringt, sind reine Behauptungen.
Darauf ist nicht einzutreten. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.4
8.4.1 Das Obergericht hat ferner ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vor
der ersten Instanz noch geltend gemacht, sie habe Reparaturen am Haus in der
Höhe von Fr. 3'500.-- getätigt, was zur Werterhaltung des Objektes geführt
habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin Ersatzforderungen im Zusammenhang mit
der Erstellung des Wintergartens gestellt. Vor Obergericht stelle die
Beschwerdeführerin diese Ersatzforderungen nicht mehr.
8.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die entsprechenden
Positionen in der Appellationsschrift vom 17. November 2006 auf den S. 17 ff.
und in den Urkunden 42-44 (betreffend Eigenleistungen und Auslagenersatz für
Reparaturen) und auf S. 22 sowie Urkunde 51 (betreffend Investitionen
Wintergarten und Sauna) Ersatzforderungen zu Gunsten der Errungenschaft geltend
gemacht. Damit rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
8.4.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den obergerichtlichen Standpunkt und
macht geltend, die Beschwerdeführerin habe vor den kantonalen Instanzen einen
allenfalls aus den Renovationen entstandenen Mehrwert im Sinn von Art. 209 Abs.
2 ZGB per Datum der Güterausscheidung weder behauptet noch belegt.
8.4.4 Wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt, hat die Beschwerdeführerin
die strittigen Positionen tatsächlich in der kantonalen Appellationsschrift
angesprochen und die erforderlichen Urkunden befinden sich ebenso in den Akten.
Das Obergericht sagt nicht, die entsprechenden Vorbringen seien unzulässig.
Indem es sich zu den entsprechenden Ausführungen und Beweismitteln nicht
geäussert hat, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; zum Begriff: BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdegegners kann nicht gesagt werden, die
Beschwerdeführerin habe einen Ersatzanspruch nicht behauptet, ist denn nicht
ersichtlich, weshalb sie sonst diesen Punkt in der Appellationsschrift
angesprochen und entsprechende Beweise dargelegt hätte. Insoweit erweist sich
die Beschwerde als begründet.

8.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Beschwerdegegner
habe am 1. Oktober 2003 einen Betrag von Fr. 50'000.-- in bar für den Kauf des
Hauses geleistet. Dieser Betrag sei als Errungenschaft zu qualifizieren und
aufzurechnen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie all dies im kantonalen
Verfahren den kantonalen Vorschriften entsprechend vorgetragen hat. Darauf ist
nicht einzutreten (E. 1.3; Art. 99 BGG).

9.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die Ziffern 6.2 und 6.4 sind aufzuheben, und die Sache ist
insoweit im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren einzig in gewissen Punkten
der güterrechtlichen Auseinandersetzung obsiegt, ist aber mit Bezug auf das
Besuchsrecht, die Erziehungsbeistandschaft, die Unterhaltsbeiträge und das
Wohnrecht unterlegen. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten des Verfahrens zu ¾
und dem Beschwerdegegner folglich zu ¼ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

11.
Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege. Es kann nicht gesagt werden, die Beschwerde habe
sich von Anfang an als aussichtlos erwiesen. Sodann gilt die Beschwerdeführerin
als bedürftig (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist demnach zu entsprechen und auf die Erhebung von Kosten somit einstweilen zu
verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Ziffern 6.2 und 6.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 11. Dezember 2008 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zu ¾ der Beschwerdeführerin und zu ¼
dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende
Anteil wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden