Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.766/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_766/2009

Urteil vom 13. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 3. November 2009.

Sachverhalt:

A.
In der von der Y.________ AG gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 1
vollzog das Betreibungsamt Z.________ beim Schuldner am 25. Mai 2009 eine
provisorische Pfändung.

B.
Gegen die am 14. Juli 2009 versandte Pfändungsurkunde erhob X.________ am 27.
Juli 2009 eine betreibungsrechtliche Beschwerde, welche das Kreisgericht St.
Gallen als untere Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen mit Entscheid vom 24.
September 2009 abwies.
Die hiergegen erhobene Weiterziehung wies das Kantonsgericht St. Gallen als
obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung mit Entscheid vom 3.
November 2009 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 16. November 2009 Beschwerde in
Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Aufhebung dieses Entscheides sowie der
Pfändung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Betreibungssache, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom
Streitwert offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist eingehalten (Art.
100 Abs. 2 lit. a BGG).

2.
Erwerbseinkommen jeder Art kann soweit gepfändet werden, als es nach dem
Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht
unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung räumt dem
Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die Bestimmung des
Existenzminimums ein Ermessen ein, in welches das Bundesgericht nur bei
Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch eingreift, namentlich wenn
sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht
gelassen worden sind (BGE 134 III 323 E. 2 S. 324; zur analogen Situation beim
Rekurs gemäss Art. 19 aSchKG siehe BGE 130 III 765 E. 2.1 S. 766; 132 III 281
E. 2.1 S. 283 f.).
Sodann ist das Bundesgericht grundsätzlich an die kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann
einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig
festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit
"willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 III 393
E. 7.1 S. 398). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit
möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246). Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn
und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne
vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder
aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE
129 I 8 E. 2.1 S. 9).

3.
Was den Sachverhalt anbelangt, geht es vorliegend um die Frage, ob der
Schuldner monatliche Zahlungen von Fr. 1'000.-- an seine Ehefrau erbringt und
bejahendenfalls, für welche Position(en) diese Zahlungen genau erbracht werden.
Davon ausgehend stellt sich gegebenenfalls die rechtliche Anschlussfrage, ob
die Zahlungen im schuldnerischen Existenzminimum berücksichtigt werden müssen.

3.1 Das Obergericht hat festgehalten, vor der unteren Aufsichtsbehörde habe der
Beschwerdeführer noch kritisiert, das Betreibungsamt habe keine
Unterhaltsbeiträge für die "Lebenspartnerin" berücksichtigt. Aus den nunmehr
vor der oberen Aufsichtsbehörde eingereichten Beilagen gehe hingegen hervor,
dass die Quittungen von der Ehefrau unterzeichnet worden seien. Der
Beschwerdeführer reiche aber keine weiteren Unterlagen über eine Trennung oder
eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung ein, ebenso wenig liege eine
schriftliche Parteivereinbarung über allfällige Unterhaltsbeiträge vor. Nicht
geklärt sei, ob der Schuldner und seine Ehefrau tatsächlich getrennt lebten
oder lediglich verschiedene Anschriften aufwiesen. Unklar bleibe zudem, was mit
den Quittungen, in denen einfach von "Unterhalt" die Rede sei, abgegolten
werde, insbesondere ob damit anderweitige Zahlungen (z.B. die im
Existenzminimum berücksichtigten Positionen "Mietzins A.________" oder
"Ausbildungsbeitrag Tochter") mitumfasst seien. Die vom Schuldner eingereichten
Quittungen seien als solche unklar und nicht geeignet, einen weiteren
abzugsfähigen Aufwand in der Existenzminimumsberechnung nachzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen würden
unrechtmässig in seinen Notbedarf eingreifen. Er habe bereits gegenüber der
Vorinstanz ausgeführt, dass nach den massgeblichen Richtlinien zur Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums rechtlich oder moralisch
geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge beim Nachweis der
Zahlung abzugsfähig seien. Es könne keine Rolle spielen, ob diesbezüglich
zusätzliche schriftliche Vereinbarungen bestünden, zumal sich die Vereinbarung
bereits aus dem auf den Quittungen enthaltenen Wort "Unterhaltsbeitrag" ergebe.
Zudem sei er bereits aufgrund von Art. 166 ZGB (gemeint: Art. 163 ZGB) zur
Unterstützung seiner Ehefrau verpflichtet. Sodann würde es keine Rolle spielen,
ob der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- für den Mietzins der Frau oder für
den Ausbildungsbetrag an die Tochter wäre, da beides ebenfalls abzugsfähig sei.
Den Vorinstanzen und erst recht dem Betreibungsamt sei im Übrigen bekannt, dass
die Eheleute Imhof seit Jahren getrennt lebten.

3.3 Diese Ausführungen sind in erster Linie rechtlicher Natur. Indes hat die
obere Aufsichtsbehörde, deren Entscheid angefochten ist, nicht verneint, dass
rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge anerkannt werden könnten; vielmehr hat
sie ausgeführt, weshalb ohne nähere Erläuterung der konkreten Situation mit der
blossen Vorlage von Quittungen kein genügender Nachweis erbracht sei, dass die
Zahlungen für Positionen erbracht worden sind, die im schuldnerischen
Existenzminimum (zusätzlich) berücksichtigt werden könnten. Dies beschlägt die
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die für das Bundesgericht nach
dem in E. 2 Gesagten grundsätzlich verbindlich ist. Der (anwaltlich vertretene)
Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang nicht einmal vor, welches
verfassungsmässige Recht verletzt worden sein soll. Aber selbst bei der Annahme
einer sinngemässen Willkürrüge wären die daran zu stellenden
Substanziierungsvoraussetzungen (dazu E. 2) nicht ansatzweise erfüllt. Zum
einen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die konkreten Umstände der
angeblichen Unterstützung darzutun, zumal die obere kantonale Aufsichtsbehörde
von der konkreten familiären Situation keine Kenntnis haben konnte und
allfälliges Wissen des Betreibungsbeamten insofern nicht von Belang sein kann,
als die Quittungen erst im (zweitinstanzlichen) Beschwerdeverfahren eingereicht
worden sind. Zum anderen hätte sich der Beschwerdeführer mit jedem der
Argumente des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und im Einzelnen
aufzeigen müssen, inwiefern die obere kantonale Aufsichtsbehörde dabei in
Willkür verfallen sein soll.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht
einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli