II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.765/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_765/2009 Verfügung vom 24. Dezember 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Rutz, gegen Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mraz, Beschwerdegegner, Betreibungsamt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt. Gegenstand Arrestaufhebung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 3 BGG) und dieser den Beschwerdegegner (auf Grund von Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG) für die Parteikosten (Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen hat, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Dezember 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann