Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.765/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_765/2009

Verfügung vom 24. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Rutz,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mraz,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Arrestaufhebung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Dezember
2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin
(Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 3 BGG) und dieser den Beschwerdegegner
(auf Grund von Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG) für die Parteikosten
(Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen hat,

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann