Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.75/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_75/2009

Urteil vom 25. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

gegen

Vormundschaftsbehörde Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger.

Gegenstand
Parteientschädigung (Vormundschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
3. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2007 entmündigte die Vormundschaftsbehörde
Z.________ X.________ auf deren eigenes Begehren mit der Begründung, sie sei
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen und
finanziellen Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Der Sekretär der
Vormundschaftsbehörde überbrachte diese Verfügung X.________ am 25. Januar
2007, worauf sie einen auf dem Beschluss selbst angebrachten
Rechtsmittelverzicht unterzeichnete. Gegen die Entmündigung rekurrierten
X.________ und ihre Tochter, Y.________, beim Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau am 23. Februar 2007 mit dem Begehren, die
Entmündigung aufzuheben. Mit Entscheid vom 24. Januar 2008 trat das Departement
auf den Rekurs von X.________ wegen verspäteter Eingabe nicht ein und wies
jenen von Y.________ ab.

B.
Beide unterliegenden Parteien gelangten in der Folge je mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
welches am 3. Dezember 2008 die Verfahren vereinigte und in Gutheissung beider
Beschwerden die Entmündigung von X.________ rückwirkend per 23. Januar 2007
aufhob. Ferner verpflichtete es die Vormundschaftsbehörde für das Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde X.________ mit Fr. 12'000.-- und Y.________ mit
Fr. 10'000.--, je zuzüglich Fr. 500.-- für Barauslagen und Mehrwertsteuer von
7,6% zu entschädigen (Ziff. 5a b).

C.
X.________ (Beschwerdeführerin 1) und Y.________ (Beschwerdeführerin 2) erheben
mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Februar 2009 Beschwerde in Zivilsachen, bzw.
subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, die
Ziffer 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2008 aufzuheben,
der Beschwerdeführerin 1 eine Entschädigung von Fr. 41'000.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer und der Beschwerdeführerin 2 eine solche von Fr. 39'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festsetzung
der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) Endentscheid
(Art. 90 BGG) über die Zusprechung von Parteikosten im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welches nach erfolgter Entmündigung der
Beschwerdeführerin 1 angehoben worden ist. Die Entmündigung kann beim
Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 6 BGG). Damit ist dieses Rechtsmittel auch gegen den vorliegenden
Entscheid über die Parteikosten gegeben, sofern die strittige Entschädigung den
Betrag von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG vgl. dazu 5D_175/
2008 vom 6. Februar 2009 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall, waren doch vor
Verwaltungsgericht Honorare in der Höhe von rund Fr. 44'000.-- bzw. 81'000.--
strittig (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die im Übrigen fristgerecht eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen ist damit zulässig. Mit ihr kann eine Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden, zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das
Verfassungsrecht gehört (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 1C_291/2008 vom 17. Dezember 2008 E.
2.2.2). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid
der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde
ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung
von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S.
395).

2.
2.1 Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die den beiden
Beschwerdeführerinnen geschuldete Parteientschädigung für das Verfahren der
kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des
Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem
Verwaltungsgericht (Rb 176.6; ATVG) beträgt die Grundgebühr bei Beschwerden Fr.
800.-- bis Fr. 6'000.--. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach
dem Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache und nach dem
Streitwert, soweit dieser bestimmbar ist. Letzteres Kriterium fällt vorliegend
ausser Betracht, geht es doch um eine Entmündigung, mithin um eine
streitwertfremde Angelegenheit. Nach § 2 Abs. 2 ATVG können die Minimal- bzw.
die Maximalansätze unter- oder überschritten werden, wenn Aufwand oder
Interesse der Parteien in einem erheblichen Missverhältnis zur Grundgebühr
einschliesslich allfälliger Zuschläge gemäss § 4 stehen. Gemäss § 4 können zur
Grundgebühr folgende Zuschläge von je 10 bis 40 % in Rechnung gestellt werden:
Für jede Verhandlung oder zusätzlich angeordnete Rechtsschrift (§ 4 Abs. 1 lit.
a ATVG); in Verfahren mit unverhältnismässig umfangreichen Akten oder
besonderer Weitläufigkeit, ohne dass die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 ATVG
gegeben sind (§ 4 Abs. 1 lit. b ATVG). Überdies verweist § 80 Abs. 2 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 für den Ersatz
der ausseramtlichen Kosten auf § 75 der Zivilprozessordnung. Danach kann die
unterliegende Partei zum Ersatz für alle dem Gegner verursachten notwendigen
Kosten und Umtriebe verpflichtet werden.

2.2 Gestützt auf die aufgezeigte gesetzliche Regelung hat das
Verwaltungsgericht beiden Beschwerdeführerinnen eine Grundgebühr von Fr.
6'000.-- zugesprochen (§ 2 Abs. 1 ATVG) und diese durch Zuschläge von je 33 %
(je Fr. 2'000.--) für die Beweisverhandlung und den zusätzlich angeordneten
Schriftenwechsel erhöht (§ 4 Abs. 1 lit. a ATVG). Für die Beschwerdeführerin 1,
deren Rechtsvertreter erst für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
beigezogen worden war, ergab sich ein weiterer Zuschlag von 1/3, d.h. Fr.
2'000.-- (§ 4 Abs. 2 ATVG). Das ergab für die Beschwerdeführerin 1 eine
Entschädigung von Fr. 12'000.-- und für die Beschwerdeführerin 2 eine solche
von Fr. 10'000.--. Weiter wurden Auslagen und Mehrwertsteuer berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerinnen rügen die Anwendung der zitierten Bestimmungen des
ATVG durch das Verwaltungsgericht als willkürlich (Art. 9 BV).

3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der
Bemessung der Parteientschädigung für den Rechtsvertreter ein weiter
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonalen
Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, in Verletzung
von Art. 9 BV willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden
ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a S. 409;
118 Ia 133 E. 2b S. 134). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz
habe willkürlich die Erhöhung des Grundhonorars nach § 2 Abs. 2 ATVG ausser
Acht gelassen. Was sich die Beschwerdegegnerin zum Nachteil der
Beschwerdeführerin 1 geleistet habe, sei einzig mit der ungezügelten Gier nach
weiteren Millionen für das A.________-Projekt zu erklären. Das grobe Unrecht
habe sich dadurch potenziert, dass sich die Rekursinstanz in einem 38-seitigen
Entscheid bemüht habe, das ungesetzliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu
rechtfertigen. Selbst das elf Monate dauernde Verfahren mit fast 300 Seiten an
Rechtsschriften habe die skandalöse Entmündigung noch nicht aufgehoben. Die
Entschädigung von Fr. 12'000.-- für die Beschwerdeführerin 1 bzw. von Fr.
10'000.-- für die Beschwerdeführerin 2 stehe in einem völligen Missverhältnis
zum effektiven Aufwand. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich die
Rechtsfragen einfach hätten abgrenzen lassen und kein komplizierter Sachverhalt
zu beurteilen gewesen sei, so sei dies zwar rein theoretisch richtig. Die
Beschwerdeführerinnen hätten sich aber mit den einzelnen Argumenten des
38-seitigen Entscheids der Rekursinstanz auseinandersetzen müssen. Zudem gelte
es das Interesse der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen, zumal ihre ganze
Persönlichkeit auf dem Spiel gestanden habe.

4.2 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass weder der Aufwand noch
das Interesse der Parteien in einem erheblichen Missverhältnis zur Grundgebühr
inklusive Zuschläge stehe, und hat deshalb eine Erhöhung der Grundgebühr
gestützt auf § 2 Abs. 2 ATVG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen in Rechnung gestellte und
produzierte Aufwand, insbesondere derjenige des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 81'253.05 allein für das
Beschwerdeverfahren, sprenge jedes vertretbare Mass. In diesem Zusammenhang
falle auf, dass gemäss Detail der Kostennote gleich zwei Anwälte und eine
Mitarbeiterin offensichtlich parallel an der Beschwerdeeingabe der
Beschwerdeführerin 2 gearbeitet hätten. Auch interne Besprechungen seien von
allen drei Beteiligten kumulativ in Rechnung gestellt worden. An der
Beweisverhandlung vom 13. August 2008 sei die Beschwerdeführerin 2 gleich durch
zwei Anwälte vertreten gewesen, wobei der Zeitaufwand für beide in die
Kostennote aufgenommen worden sei. Dieser Aufwand lasse sich unter dem
Gesichtspunkt der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung in keiner Art und
Weise rechtfertigen. Im Fall der Beschwerdeführerin 2 rechtfertige somit
nichts, vom gesetzlichen Rahmen gemäss § 2 Abs. 1 ATVG abzuweichen. Das treffe
auch für die Beschwerdeführerin 1 zu, habe doch kein komplizierter Sachverhalt
vorgelegen. Auch die sich stellenden formellen und materiellen Rechtsfragen wie
etwa die Problematik der Eröffnung der Entmündigungsverfügung mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin 1 und die Frage, ob die Entmündigungsvoraussetzungen
vorliegen, liessen sich klar abgrenzen und definieren. Vergleiche man die
vorliegende Sache mit einem Steuerfall mit kompliziertem Zahlenmaterial oder
mit einem umfangreichen baurechtlichen Verfahren mit Expertisen und technischen
Unterlagen, so könne nicht von einem Verfahren gesprochen werden, welches die
Überschreitung des Rahmentarifs rechtfertige. Einzig das relativ hohe
persönliche Interesse der Beschwerdeführerin 1 im Prozess gegen die
Beschwerdegegnerin rechtfertige es, den Grundbetrag im Bereich der
Maximalansätze (gemäss § 2 Abs. 1 ATVG) anzusetzen.
Die Vorinstanz hat damit die Frage, ob der Grundbetrag gemäss § 2 Abs. 1 ATVG
aufgrund von § 2 Abs. 2 ATVG zu erhöhen sei, in einer Weise verneint, die im
Lichte von Art. 9 BV nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerinnen setzen
sich mit den Ausführungen der Vorinstanz kaum auseinander und bringen auch
sonst nichts vor, was den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht als
willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere waren die angeblichen Motive,
welche die Beschwerdegegnerin zur Entmündigung der Beschwerdeführerin 1
veranlasst haben sollen, nicht relevant. Im vorliegenden Fall war im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens einzig zu beurteilen, wann die Entmündigungsverfügung der
Beschwerdeführerin 1 korrekt zugestellt worden war und ob die Rekursfrist
eingehalten war. In materieller Hinsicht waren die Entmündigungsvoraussetzungen
und dabei insbesondere die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin 1 an einem
die Entmündigung rechtfertigenden Schwächezustand litt. Insgesamt lag demnach
weder ein komplizierter Sachverhalt vor, noch waren schwierige Rechtsfragen zu
beantworten. Dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den 38-seitigen
Rekursentscheid einzugehen war, vermag ein Missverhältnis zwischen der
Entschädigung gemäss § 2 Abs. 1 ATVG und dem entstandenen Aufwand nicht zu
begründen. Dem hohen persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin 1 hat die
Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass sie den Maximalansatz gemäss § 2
Abs. 1 ATVG (Fr. 6'000.--) berücksichtigte. Soweit in diesem Punkt auf die
Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als unbegründet.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat sodann einen Zuschlag im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. b ATVG
(Zuschlag in Verfahren mit umfangreichen Akten oder bei besonderer
Weitläufigkeit) abgelehnt. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das
Bundesgericht könne bereits anhand der eingereichten Prozessunterlagen
beurteilen, wie umfangreich die Akten seien. Die beiden
Verwaltungsgerichtsbeschwerden belegten zudem die Weitläufigkeit des
Verfahrens, sei es doch darum gegangen, eine Anzahl formeller und materieller
Unzulänglichkeiten zu rügen und vor allem auch den "höchst unappetitlichen
politisch-behördlichen Sumpf mit Vorgängen weit jenseits des Erlaubten
trockenzulegen". Die Beschwerdeführerinnen seien Opfer behördlicher
Machenschaften geworden, wobei erschwerend hinzu komme, dass hinter der
Stiftung A.________ eine Reihe politischer und wirtschaftlicher Honoratioren
stehe, welche versucht hätten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Unter
diesen Umständen sei ein Zuschlag von Fr. 2'000.-- gerechtfertigt. Aufgrund der
Beschwerdeschriften, Repliken und Beweiswürdigungen habe die Vorinstanz
umfassend Kenntnis erhalten. Unter diesen Umständen lasse sich das Verfahren
nicht ohne Willkür als nicht besonders weitläufig bezeichnen. Die Vorinstanz
sei in Willkür verfallen, indem sie einfach über diese Umstände hinweggesehen
habe.

5.2 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner den Beschwerdeführerinnen
widersprechenden Auffassung vorgebracht, im vorliegenden Verfahren habe am 13.
August 2008 eine (Beweis-)Verhandlung mit drei Parteieinvernahmen
stattgefunden. Anschliessend sei den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur
Beweiswürdigung und Replik gegeben worden. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin 1 sei im Gegensatz zu demjenigen der Beschwerdeführerin 2
erst vor Verwaltungsgericht beigezogen worden. Das dem Verwaltungsgericht
eingereichte relativ umfangreiche Aktenmaterial bestehe zu einem grossen Teil
aus den mitunter mehrfach vorliegenden und äusserst seitenreichen Eingaben der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen. Die zahlreichen Akten seien mit
anderen Worten von ihnen selbst produziert worden. Eine besondere
Weitläufigkeit des Verfahrens sei objektiv nicht gegeben.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen setzen sich nur unzulänglich mit den
obergerichtlichen Erwägungen auseinander, so dass sich die Beschwerde insoweit
als unzulässig erweist (E. 1.2). Im Übrigen war das Verfahren aufgrund der sich
stellenden Fragen abgegrenzt. Das angeblich fragwürdige Verhalten der
Beschwerdegegnerin, welches die Beschwerdeführerinnen ansprechen, hatte zudem
mit der Rechtzeitigkeit des Rekurses oder mit den wesentlichen Voraussetzungen
der Entmündigung nichts zu tun, so dass der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen
werden kann, sie habe diese Umstände verfassungswidrig nicht berücksichtigt.
Der inzwischen relativ grosse Aktenberg bedeutet noch nicht, dass ein
weitläufiges Verfahren vorliegt. Zudem betreffen diese Akten auch nicht
ausschliesslich das Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall ging es im
Wesentlichen darum, Beschwerde gegen den Entscheid der Rekursinstanz zu
erheben. Anhand des im Rekursentscheid Vorgebrachten galt es zu entscheiden, ob
allenfalls der Sachverhalt zu ergänzen oder neue rechtliche Argumente
vorzutragen waren. Somit lässt sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts auch
im Fall der Beschwerdeführerin 1 ohne Willkür vertreten, die für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht einen anderen Anwalt beigezogen hatte. Unter diesen
Umständen kann ohne Willkür angenommen werden, es seien keine Zuschläge gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. b ATVG (Zuschlag in Verfahren mit umfangreichen Akten oder bei
besonderer Weitläufigkeit) zu gewähren. Insgesamt legen die
Beschwerdeführerinnen nichts dar, was den angefochtenen Entscheid in diesem
Punkt als willkürlich erscheinen liesse. Die Beschwerde ist demnach auch in
diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
6.1 Nach den Ausführungen des Parteivertreters der Beschwerdeführerinnen hat
der Aufwand für die Beschwerdeführerin 1 im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde 162 Stunden betragen. Mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin 2 werde dem Einwand der Vorinstanz, der Prozessstoff sei
bereits aus dem Rekursverfahren bekannt gewesen und es sei beim Verzeichnen der
aufgewendeten Stunden der einzelnen Sachbearbeiter zu Überschneidungen
gekommen, dadurch Rechnung getragen, dass für die Beschwerdeführerin 2 kein
grösserer Aufwand in Rechnung gestellt werde als für die Beschwerdeführerin 1.
Für die ausgewiesenen 162 Stunden ergebe sich unter Berücksichtigung des
praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 250.-- ein Gesamthonorar bzw. zusammen
mit den von der Vorinstanz ebenfalls grundlos gekürzten Barauslagen ein
Gesamtaufwand von Fr. 41'000.--. Für die Beschwerdeführerin 2 falle die
Prozessentschädigung im Ergebnis um 2'000.-- tiefer aus, weil bei ihr der
Zuschlag (Beizug des Anwaltes erst vor dem Verwaltungsgericht; § 4 Abs. 2 ATVG)
ausser Betracht falle. Die vom Verwaltungsgericht effektiv zugesprochene
Entschädigung von Fr. 12'000.-- für die Beschwerdeführerin 1 und Fr. 10'000.--
für die Beschwerdeführerin 2 sei angesichts des ausgewiesenen Aufwandes im
Ergebnis willkürlich.

6.2 Mit ihren Ausführungen übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass sich die
Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausschliesslich nach der Anzahl der
aufgewendeten Stunden richtet. Aufgrund des in § 80 Abs. 3 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege enthaltenen Verweises auf § 75 ZPO sind von der
unterliegenden Partei oder Behörde nur die notwendigen Kosten zu ersetzen.
Überdies sieht § 2 Abs. 1 ATVG für das Beschwerdeverfahren vor, dass die
Grundgebühr Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- beträgt und nur in diesem Rahmen der
Zeitaufwand und die Bedeutung des Falles zu berücksichtigen sind. Das
Verwaltungsgericht hat wie bereits dargelegt willkürfrei begründet, weshalb
keine Erhöhungen des Grundbetrages aufgrund von § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit.
b ATVG vorzunehmen sind (E. 4 und 5 hiervor). Insofern gehen die Ausführungen
der Beschwerdeführerinnen an der gesetzlichen Ordnung der Entschädigung vorbei
und sind damit nicht geeignet, Willkür in der Begründung bzw. im Ergebnis
darzulegen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann.

7.
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die Beschwerdeführerinnen haben gemeinsam eine Beschwerde eingereicht und
sind unterlegen. Sie haben daher die Gerichtskosten unter Solidarhaft zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden