Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.759/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_759/2009

Urteil vom 17. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16 / Poststrasse 3, 4410 Liestal.

Gegenstand
unentgeltliche Verbeiständung (Kindesschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14.
Oktober 2009.

In Erwägung,
dass die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13.
Oktober 2009 das Beschwerdeverfahren betreffend die Weisungen der
Vormundschaftsbehörde A.________ vom 30. Oktober 2008 an X.________ bezüglich
ihres Sohnes Z.________ als gegenstandslos abgeschrieben hat,
dass in Ziff. 4 dieser Abschreibungsverfügung das Gesuch von X.________ um
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen worden ist,
dass X.________ dagegen am 12. November 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen
bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht hat,
dass die Präsidentin des Kantonsgerichts ihre Verfügung vom 13. Oktober 2009 in
Wiedererwägung gezogen und der Beschwerdeführerin mit neuer Verfügung vom 9.
März 2010 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt hat, unter Beigabe von
Advokatin Dr. Helena Hess und unter Ausrichtung einer Entschädigung von Fr.
1'500.50 für das Verfahren vor Kantonsgericht,
dass damit die vor Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerde gegenstandslos
geworden ist, zumal es dabei nur um den Grundsatz der Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ging,
dass als Folge das vorliegende Verfahren durch den Instruktionsrichter
abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass der Kanton Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG),
dass damit das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
dass dem Kanton als Gemeinwesen keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 4 BGG)

erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren Nr. 5A_759/2009 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten gesprochen.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

von Werdt Möckli