II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.758/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_758/2009 Verfügung vom 14. Dezember 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Herrn Z.________, Beschwerdegegner, Betreibungsamt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt. Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. November 2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. November 2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Dezember 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann