Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.757/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_757/2009

Urteil vom 15. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 24. September 2009 vollzog das Betreibungsamt Y.________ in der von der
Z.________ AG gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 1 eine
Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. 2), wobei es den mit Beschlag belegten Betrag
auf monatlich Fr. 810.-- festlegte.
X.________ gelangte mit einer als "Gesuch um Revision" bezeichneten Eingabe vom
30. September 2009 (Postaufgabe: 1. Oktober 2009) an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und verlangte unter
Anfechtung der vom Betreibungsamt ermittelten pfändbaren Quote, seine Rente
nicht zu pfänden. Eine wörtlich übereinstimmende Eingabe gleichen Datums
richtete er an das Betreibungsamt, das durch Verfügung vom 5. Oktober 2009 das
Revisionsgesuch abwies.
Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2009
(Postaufgabe: 15. Oktober 2009) wiederum an die kantonale Aufsichtsbehörde und
verlangte erneut, von einer Pfändung abzusehen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde behandelte beide Eingaben zusammen und wies die
Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2009 ab.

B.
Mit einer vom 10. November 2009 datierten und am 12. November 2009 zur Post
gebrachten Eingabe an das Bundesgericht verlangt X.________ dem Sinne nach die
Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 24. September 2009.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem allfälligen Streitwert der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c
BGG). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 Abs. 1 BGG) und befindet über einen Pfändungsvollzug, d.h. eine
betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, so dass er
einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (BGE 133 III 350 E. 1.2
S. 351). Aus der Sicht der angeführten Punkte ist auf die Beschwerde nach dem
Gesagten ohne weiteres einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde zu begründen. Damit wird
verlangt, dass der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen der kantonalen
Instanz wenigstens kurz auseinandersetzt und darlegt, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (dazu BGE 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.; BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Allgemein gehaltene Einwände, die
ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (vgl. BGE 116 II 745 E.
3 S. 749; Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008, E. 2.3).

2.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

3.
Zu den Steuern, die der Beschwerdeführer berücksichtigt haben will, führt die
kantonale Aufsichtsbehörde aus, nach den solothurnischen Richtlinien würden bei
der Ermittlung des Notbedarfs (nur) die laufenden Steuerbeträge eingesetzt und
auch dies bloss dann, wenn diese mit einer gewissen Regelmässigkeit bezahlt
worden seien. Somit seien die Steuernachzahlungen für das Jahr 2008 nicht zu
berücksichtigen. Die aktuellen Steuervorbezüge beliefen sich gemäss Rechnung
vom 21. Juli 2009 (recte: 1. Juli 2009) auf Fr. 2'684.45; damit erscheine der
durch das Betreibungsamt eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 200.-- zwar als
etwas knapp, doch könne eine Anpassung unterbleiben, da der Beschwerdeführer
die laufenden Steuern offenbar nicht vollständig und regelmässig zahle und er
zudem die Möglichkeit habe, bei Zahlung der aktuellen Steuern gegen Quittung
vom Betreibungsamt den Differenzbetrag zurückzuverlangen.
Was sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen von monatlich
Fr. 100.-- bzw. Fr. 133.-- an die Versicherung A.________ und das
Untersuchungsrichteramt B.________ betreffe, so käme deren Berücksichtigung
einer unzulässigen Gläubigerbevorzugung gleich. Aus dem gleichen Grund seien
die Krankheits- und Selbstbehaltskosten, die sich auf die Jahre 2002 bzw. 2008
bezögen, ausser Acht zu lassen. Kosten für erhöhten Nahrungsbedarf und
auswärtige Verpflegung stellten Berufsauslagen dar, die beim Beschwerdeführer
als Suva-Rentner nicht anfielen. Hingegen könnten erhöhte Krankheitskosten
infolge Diabetes und Invalidität grundsätzlich zu Lasten des Notbedarfs
beansprucht werden, doch habe der Beschwerdeführer keine entsprechenden
Unterlagen eingereicht, so dass er auch in diesem Punkt auf den Weg der
Revision der Pfändung zu verweisen sei.

4.
4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören Steuern
grundsätzlich überhaupt nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, geht
es doch nicht an, den Staat gegenüber den übrigen Gläubigern zu bevorzugen (BGE
129 III 385 E. 5.2.1 S. 390; 127 III 289 E. 2a/bb S. 292; je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224). Die Vorbringen, mit denen der
Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines höheren Steuerbetrags anstrebt als
von der kantonalen Aufsichtsbehörde zugestanden, stossen daher von vornherein
ins Leere. Da die Betreibungsgläubigerin keine Beschwerde erhoben hat, hat es
in diesem Punkt indessen beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben (Art. 107
Abs. 1 BGG; Verschlechterungsverbot).

4.2 Nach wie vor verlangt der Beschwerdeführer, dass die dem
Untersuchungsrichteramt B.________ geschuldeten Raten und die Prämien an die
Versicherung A.________ zu Lasten seines Notbedarfs zu berücksichtigen seien.
Indessen legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, dies käme
einer unzulässigen Gläubigerbevorzugung gleich, bundesrechtswidrig sein soll.
Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, zu den geltend gemachten
erhöhten Krankheitskosten wegen Diabetes und Invalidität seien keine Unterlagen
eingereicht worden, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Sein Einwand,
es handle sich um laufende Forderungen, die im Jahre 2009 angefallen seien bzw.
anfielen und von denen er keine Kenntnis (gehabt) habe, stösst insofern ins
Leere, als die Vorinstanz bemerkt, der Beschwerdeführer könne bei Nachweis
entsprechender Zahlungen eine Revision der Pfändung verlangen.

4.3 Von vornherein nicht zu hören sind schliesslich die Darlegungen des
Beschwerdeführers zu der der Betreibung zugrunde liegenden Forderung, deren
Bestand zu überprüfen einzig der Richter, nicht aber die betreibungsrechtliche
Aufsichtsbehörde befugt ist.

5.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel