Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.74/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_74/2009

Verfügung vom 30. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder,

gegen

Kanton St. Gallen,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Kantonale Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2008 des
Kreisgerichts Werdenberg-Sargans.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2008
des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, das dem Beschwerdegegner die definitive
Rechtsöffnung für Fr. 47'974.70 (samt Kosten) erteilt hat,
in den Entscheid vom 12. März 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, das den
kreisgerichtlichen Entscheid vom 12. Dezember 2008 (in Gutheissung der von der
Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde) aufgehoben
hat,
in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, welche die Abschreibung des
bundesgerichtlichen Verfahrens, die Auferlegung der Gerichtskosten an den
Beschwerdegegner und dessen Verpflichtung zur Bezahlung einer
Parteientschädigung beantragt,
in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners, der auf Verfahrensabschreibung,
Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin und Wettschlagung der
Parteikosten schliesst,
in die Replik der Beschwerdeführerin,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG mit dem Entscheid des Kantonsgerichts
gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben ist,
dass die Kosten im Falle der Gegenstandslosigkeit auf Grund des mutmasslichen
Prozessausgangs zu verlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), zumal die
zusätzliche Erhebung der bundesgerichtlichen Beschwerde in Anbetracht der
engeren Kognition des Kantonsgerichts im Rahmen der
Rechtsverweigerungsbeschwerde zumindest vertretbar war,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit
- mangels Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels für das behauptete
Pfandrecht - wahrscheinlich hätte gutgeheissen werden müssen,
dass deshalb der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig wird,
wobei die Entschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 Reglement (SR
173.110.210.3) zu reduzieren ist,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin
fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_74/2009 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann