Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.748/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_748/2009

Urteil vom 11. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Betreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den
Beschluss vom 19. Oktober 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert hat, auf dessen Ausstands- und Ablehnungsbegehren nicht eingetreten
ist und einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Aufforderung zur Leistung von Fr.
450.-- für die Behandlung des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers über
10 Millionen Franken gegen die Eheleute A.________ wegen angeblichem
"Massenmord an 5000 Schweizern") abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten
und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen
sämtliche "vorbefassten BundesrichterInnen" nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia
148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an
früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu
lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von
Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt B.________ eingereichte Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer
darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den
obergerichtlichen Beschluss vom 19. Oktober 2009 anficht (Art. 75 BGG bzw. Art.
100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt
oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit
willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den
bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht,
wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift
aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2
S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass das Obergericht im Beschluss vom 19. Oktober 2009 erwog, die stets
gleichlautenden pauschalen Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht
namentlich bezeichnete Richter aller Instanzen sei rechtsmissbräuchlich, die
untere Aufsichtsbehörde habe zutreffend erkannt, dass das Betreibungsbegehren
des Beschwerdeführers missbräuchlich sei, weshalb die Vorinstanz - ebenso zu
Recht - auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, sodann könne dem mutwillig
prozessierenden Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, ihm sei vielmehr gestützt auf Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen,
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss 19.
Oktober 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs.
7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit
b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S.
275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann