Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.745/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_745/2009

Urteil vom 19. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Rapp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Yolanda Berger,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 1. September 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1951) und Y.________ (geb. 1949) heirateten am 24. März 1979.
Aus dieser Ehe gingen drei heute mündige und selbständige Kinder hervor. Seit
1999 leben die Ehegatten getrennt. Auf Klage von Y.________ vom 20. Februar
2007 hin schied das Bezirksgericht Z.________ mit Urteil vom 15. April 2008 die
Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Namentlich wurde der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Urteils monatliche und
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'240.-- zu bezahlen. In
güterrechtlicher Hinsicht wurden die Parteien als vollständig
auseinandergesetzt erklärt.

B.
Die vom Ehemann am 25. April 2008 ergriffene Appellation, in welcher er die
Abweisung der von der Ehefrau geforderten Unterhaltsbeiträge beantragt hatte,
hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit
Urteil vom 1. September 2009 teilweise gut, verpflichtete den Ehemann bis zur
Erreichung seines Pensionierungsalters zu reduzierten Unterhaltsbeiträgen von
Fr. 1'428.-- und setzte die als Basis für die Berechnung des nachehelichen
Unterhalts dienenden Nettoeinkommen neu fest.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. November 2009 wendet sich X.________
(nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, die
Unterhaltspflicht gegenüber Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
aufzuheben, eventuell das angefochtene Urteil aufzuheben und zwecks
Vervollständigung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Mit Verfügung der Präsidentin der II. Zivilrechtlichen Abteilung vom 24.
November 2009 wurde die Unterhaltspflicht wie auch die Schuldneranweisung an
die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt für die Dauer des
bundesgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 1'428.-- reduziert. Zur Hauptsache
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten sind Fr. 30'000.-- übersteigende vermögensrechtliche
Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1
lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt
voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.).
An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), und hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann
nicht aus, die Situation aus eigener Sicht zu schildern und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen behaupteter und
begründeter Verletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an sich von Amtes wegen und mit
freier Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Unterhaltsfestsetzung gilt es
freilich zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein
Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft vom
15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht,
Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und
Ehevermittlung], BBl 1996 I 115 f.) und das Bundesgericht bei der Überprüfung
solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung übt: Es greift nur ein, wenn die
kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht
hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten
Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E.
4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 127 III 136 E. 3a S. 141).

2.
Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht neue Dokumente vor. Echte
tatsächliche Noven, d.h. solche Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des
angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, werden vom Bundesgericht - von hier
nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht berücksichtigt (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 133 IV 343 E. 2.1 S. 344).

3.
Das Kantonsgericht ist von einem Lebensstandard der Beschwerdegegnerin während
der Trennungszeit von Fr. 6'901.-- und von einem erweiterten Bedarf von Fr.
4'917.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 1'550.--, U-Abo Fr. 67.--,
Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.--, Krankenkasse Fr. 300.--,
Selbstbehalte der Krankenkasse Fr. 100.--, Ferien/Freizeit Fr. 400.--, Vorsorge
Fr. 500.-- und Steuern Fr. 870.--) ausgegangen und hat ihr ein hypothetisches
Einkommen von Fr. 4'000.-- (bei einem hypothetischen Pensum von 70 %)
angerechnet; daraus ergab sich ein Manko von Fr. 917.--. Dem Beschwerdeführer
hat es ein Einkommen von rund Fr. 6'750.-- angerechnet und dessen erweiterten
Bedarf auf Fr. 4'812.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 1'600.--, U-Abo
Fr. 67.--, Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 47.--, Krankenkasse Fr.
298.--, Ferien/Freizeit Fr. 400.--, Vorsorge Fr. 500.-- und Steuern Fr. 800.--)
festgesetzt. Sodann hat das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin die Hälfte
des Überschusses von Fr. 1'021.-- zugewiesen und den Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung des Mankos der Beschwerdegegnerin zu einem nachehelichen
Unterhalt von Fr. 1'428.-- verpflichtet.

4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den Umstand, dass seinem Antrag auf
Befragung der Beschwerdegegnerin über die anlässlich der Hauptverhandlung
vorgetragenen Noven nicht stattgegeben worden sei, wonach diese ihre
Arbeitsstelle beim Kanton habe aufgeben müssen, sich deshalb per Ende September
2009 habe vorzeitig pensionieren lassen und ab diesem Zeitpunkt eine BVG-Rente
von Fr. 600.-- pro Monat beziehe. Indem die Vorinstanz weder die Rentenhöhe
abgeklärt noch die von der Beschwerdegegnerin behauptete Rente bei der
Bemessung des erzielbaren Einkommens berücksichtigt habe, habe sie den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Was die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin betrifft, habe die Vorinstanz trotz
seiner Bestreitungen unbesehen auf unbewiesene Behauptungen der
Beschwerdegegnerin abgestellt, sodass sie die Verteilung der Beweislast nach
Art. 8 ZGB und mit der Ablehnung des von ihm gestellten Gutachtensantrages
ebenfalls den Gehörsanspruch verletzt habe.
4.1.2 Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis
zugelassen zu werden - wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben der beweisbelasteten
Partei sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 8 ZGB (für Art. 8 ZGB: BGE 133
III 295 E. 7.1 S. 299; 129 III 18 E. 2.6 S. 24; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 131
I 153 E. 3 S. 157), wobei bei der Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche
beweisrechtlich Art. 8 ZGB zum Zuge kommt (Urteile 5A_141/2007 vom 21. Dezember
2007 E. 2.2; 5A_403/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3). Wo der Richter dagegen in
Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei
bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos, denn Art.
8 ZGB regelt die Folgen der Beweislosigkeit und verbietet nicht antizipierte
Beweiswürdigung (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.).
Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch ist somit nicht verletzt, wenn das
Gericht - wie hier - beantragte Beweiserhebungen ablehnt, weil es ein
Sachvorbringen weder als rechtserheblich noch als bestritten erachtet oder
davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen seien nicht geeignet, entweder die
behauptete Tatsache zu beweisen oder die bereits aus anderen Beweisen gewonnene
Überzeugung zu erschüttern (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Derart
vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (vgl.
BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 114 II 289 E. 2 S. 291), während sich die Frage nach
der Rechtserheblichkeit eines Sachvorbringens nach dem anwendbaren materiellen
Recht beurteilt (vgl. BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Die Rügen des
Beschwerdeführers betreffen somit nicht die allgemeine Beweisvorschrift und
sind im Sachzusammenhang zu erörtern.
4.2
4.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe weder den
Einbezug der Position "Vorsorge" in die Bedarfsberechnung der
Beschwerdegegnerin noch deren Berechnung begründet und ausserdem nicht
erläutert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zum Schluss gekommen sei, die
Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit könne der Beschwerdegegnerin
nicht zugemutet werden, und insbesondere Anlass zur Reduktion des erzielbaren
Einkommens auf einen Betrag bestehe, welcher unter dem im Jahre 2006 erzielten
Einkommen liege.
4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass das Gericht seinen Entscheid begründet, damit sich die Parteien
ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können. Die Begründung muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; 121 I 54 E. 2c S. 57 mit Hinweisen). Hingegen ist nicht erforderlich, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn
sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum das Gericht die Darstellung
einer Partei nicht für stichhaltig erachtet und dass der Entscheid damit
sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E.
3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S.
372; 124 II 146 E. 2a S. 149; 121 I 54 E. 2c S. 57).
Dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, den Entscheid in allen
Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen seine weiteren Rügen bzw.
Ausführungen. Vor diesem Hintergrund stösst die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht ins Leere. Ob die Begründung den Entscheid trägt, ist eine
Frage der inhaltlichen Prüfung und hiernach zu erörtern.

5.
Nachehelicher Unterhalt besteht gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB in einem
angemessenen Beitrag des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten, dem nicht
zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Ausgangspunkt für den gebührenden
Unterhalt ist nach einer rund fünfzehn Jahre dauernden Ehe, aus der drei Kinder
hervorgegangen sind, die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung der Ehegatten
(zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146).

6.
In der Sache richtet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Beurteilung
der Einkommenssituation der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz.

6.1 Soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne ihren Lebensunterhalt
mit einer Rente von Fr. 600.-- und den im angefochtenen Urteil festgelegten
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'428.-- offensichtlich nicht bestreiten, sodass
davon auszugehen sei, dass sie weiterhin arbeiten bzw. mit der zusätzlich
ausbezahlten Rente im Ergebnis eine unterhaltsrelevante Einkommensverbesserung
erzielen könne, verkennt er, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin ein
hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'000.-- (bei einem Pensum von 70
%) angerechnet hat (s. oben, E. 3). Mit dieser Argumentation setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander, wenn er die Anrechnung der Rente der
Beschwerdegegnerin und des von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrags
beanstandet. Seine Rügen betreffend Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV),
von Art. 170 ZGB sowie einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts
gehen daher an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei, sodass darauf nicht
einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. oben, E. 1.2).

6.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die von ihm
beantragte Befragung der Beschwerdegegnerin zu den Veränderungen ihrer
finanziellen Situation verweigert, sodass nicht habe festgestellt werden
können, dass die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt entweder bereits zu
ihrem Lebenspartner umgezogen war oder unmittelbar vor diesem Umzug stand. Dies
hätte offensichtlich zu einer anderen Berechnung ihres Notbedarfs Anlass
gegeben (Reduktion oder gänzlicher Wegfall des Mietzinses, Reduktion des
Freibetrages). Auch aus diesem Grunde liege der Unterhaltsberechnung der
Vorinstanz ein unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhalt zugrunde.
Indes weist der Beschwerdeführer lediglich auf die neue Lebenssituation der
Beschwerdegegnerin hin und tut nicht dar, dass das Konkubinat tatsächlich zu
einer Veränderung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin führte. Diese Rüge erweist
sich daher als ungenügend begründet.
6.3
6.3.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe in
Verletzung von Art. 125 ZGB das effektive bzw. zumutbare Einkommen der
Beschwerdegegnerin zu tief beziffert. Dieses führte aus, dass die
Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren ein monatliches Einkommen von Fr.
3'300.-- erzielt habe und gewillt sei, ihre Tätigkeit um 10 % auf 70 % zu
steigern, sodass ihr ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'000.-- pro
Monat anzurechnen sei.
6.3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, die
Beschwerdegegnerin habe mit einem 60 %-Pensum Fr. 3'300.-- verdient. Für 2005
sei ein Netto-Einkommen von Fr. 3'944.80 pro Monat aktenkundig (Pensum nicht
bekannt) und für 2006 ein solches von Fr. 4'305.50 (Pensum zu 70 % bis im
September, danach zu 60 %). 2007 habe die Beschwerdegegnerin bei einem Pensum
von 60 % Fr. 3'577.25 pro Monat verdient. Eine Aufrechnung dieses Betrages auf
70 % hätte Fr. 4'173.45 ergeben. Das von der Vorinstanz genannte Einkommen von
Fr. 3'300.-- treffe jedenfalls nur gerade für das Jahr 2008 zu; dieses beruhe
offensichtlich auf einer Reduktion der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin
auf weniger als 60 %. Sodann sei unerfindlich, aus welchem Grund es der
Beschwerdegegnerin objektiv unmöglich sein sollte, ein Einkommen in der
Grössenordnung ihres Verdienstes 2006 bzw. von mindestens Fr. 4'300.-- zu
erzielen.
6.3.3 Der Beschwerdeführer tut jedoch nicht dar, aufgrund welcher Umstände
darauf zu schliessen gewesen wäre, dass die Erwerbstätigkeit der
Beschwerdegegnerin im Jahre 2008 weniger als 60 % betragen habe. Diese Rüge
erweist sich somit als ungenügend begründet, sodass darauf nicht einzutreten
ist. Ebensowenig genügt sein Einwand, es sei unerfindlich, weshalb die
Beschwerdegegnerin ihr früheres Einkommen im Jahre 2006 nicht erzielen könne,
zur Annahme, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das 2008 erzielte Einkommen
abgestellt.

6.4 Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung eines zumutbaren
Arbeitspensums von 70 %.
6.4.1 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, im Zeitpunkt der Trennung habe
die damals bereits 50-jährige Beschwerdegegnerin die drei Jahre zuvor und nach
20-jähriger Abwesenheit von der Berufswelt aufgenommene Erwerbstätigkeit von
einem Pensum von 40 % auf ein solches von 60 % ausgedehnt. Nacheheliche
Kinderbetreuungspflichten hätten keine mehr bestanden. Verschiedene
Arztzeugnisse belegten, dass die Beschwerdegegnerin seit Jahren mit
Depressionen zu kämpfen habe, die ihr die Ausdehnung auf eine volle
Erwerbstätigkeit nicht erlaubten, was anlässlich der Hauptverhandlung noch
einmal von ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter bestätigt worden sei. Aus den Akten
ergebe sich ferner, dass eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades beim Spital
W.________ aus der Sicht des Arbeitgebers nicht möglich sei. Angesichts des
fortgeschrittenen Alters der Beschwerdegegnerin, ihrer Biographie (insbesondere
der Einschränkung ihrer Berufstätigkeit zugunsten der Familienarbeit) sowie der
offensichtlich nicht zum Besten stehenden Gesundheit sei die Aufnahme einer
vollen Erwerbstätigkeit unzumutbar, sodass die Beschwerdegegnerin ihre
Eigenversorgungskapazität mit einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000.--
ausschöpfe.
6.4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Begründung
beruhe auf einer aktenwidrigen Feststellung bzw. einer willkürlichen
Beweiswürdigung. Es gebe keinen rechtsgenüglichen Beweis für irgendeine
Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe verschiedene
Arztzeugnisse eingereicht, welche ihr eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
attestierten, diesen Schluss jedoch nicht näher substanziierten. Auch habe
diesbezüglich keine einlässliche Parteibefragung stattgefunden. Einer
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit habe jedenfalls unter arbeitsmarktlichen
Gesichtspunkten nichts entgegengestanden, da es als gerichtsnotorisch gelten
dürfe, dass im Pflegebereich mittlerweile chronischer Personalmangel herrsche.
Dem Alter der Beschwerdegegnerin komme die 2003 aufgenommene Tätigkeit als
medizinisch-technische Assistentin insofern entgegen, als sie - anders als bei
den Pflegefachfrauen - regelmässige Arbeitszeiten biete. Ausserdem sei die
Beschwerdegegnerin seit einigen Jahren stets für zwei Arbeitgeber tätig
gewesen, sodass ihr ein weites Feld denkbarer Stellen offengestanden hätte.
6.4.3 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich
sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse
gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet
hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin betrifft, führt der
Beschwerdeführer lediglich aus, wie die Beweiswürdigung seiner Ansicht nach
vorzunehmen gewesen wäre, ohne jedoch rechtsgenüglich darzulegen, weshalb die
vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich gewesen sein soll. Auch
seine allgemeinen Hinweise, insbesondere auf die Arbeitsmarktsituation,
vermögen die Annahme einer willkürlichen Beweiswürdigung keinesfalls zu
begründen.
Zudem hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der
Beschwerdegegnerin auf weitere Kriterien abgestellt und berücksichtigt, dass
diese im Zeitpunkt der Trennung bereits 50 Jahre alt war und die zugunsten der
Familienarbeit aufgegebene Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen und auf ein
Pensum von 60 % ausgedehnt hatte. Damit hatte sie die als Richtlinie für die
Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit dienende Alterslimite
ohnehin bereits im Trennungszeitpunkt überschritten (dazu BGE 127 III 136 E. 2c
S. 140; 115 II 6 E. 5a S. 11; Urteile 5A_605/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3;
5A_290/2009 vom 13. August 2009 E. 2.2; 5C.234/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2;
5C.320/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.6.2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 686). Der
Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner
Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin von dem in
Unterhaltsfragen bestehenden weiten Ermessen (s. oben, E. 1.2) falschen
Gebrauch gemacht haben soll.
Insoweit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit sie überhaupt als
genügend substanziiert betrachtet werden kann.

7.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des Bedarfs der
Beschwerdegegnerin.

7.1 Zunächst wendet er sich gegen die Berücksichtigung von Fr. 100.-- für
Selbstbehalte der Krankenkasse und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe
nie irgendwelche Belege für selbst getragene Krankheitskosten bzw.
Selbstbehalte der Krankenkasse vorgelegt, und er habe dies bestritten.
Vorliegend geht es jedoch um die Berechnung eines erweiterten Bedarfs durch die
Vorinstanz (s. oben, E. 3). In deren Rahmen durfte das Kantonsgericht einen
Selbstbehalt in dieser Grössenordnung veranschlagen, ohne dass es damit sein
Ermessen überschritten hätte (s. oben, E. 1.2).

7.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Betrags von Fr.
400.-- für Ferien und Freizeit sowie von Fr. 500.-- für die weitere Äufnung von
Vorsorgeguthaben und macht geltend, sie verstosse gegen Art. 125 ZGB, in Teilen
auch gegen Art. 8 ZGB sowie gegen Art. 9 BV.
Wie er jedoch selbst einräumt, hat das Kantonsgericht diese Beträge nicht nur
bei der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin, sondern auch bei seiner
eigenen veranschlagt (s. oben, E. 3). Selbst wenn man diese Bedarfsposten somit
entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Berechnung des
jeweiligen Bedarfs unberücksichtigt liesse, änderte dies nichts an der Höhe der
Unterhaltsbeiträge, da diesfalls der zu teilende Überschuss entsprechend höher
ausfiele.
Was die Verpflichtung zur Leistung eines Betrags für die Äufnung von
Vorsorgeguthaben und deren Dauer betrifft, ist ausserdem darauf hinzuweisen,
dass die Finanzierung des bisherigen Lebensstandards der Beschwerdegegnerin
ohnehin nicht annähernd erreicht wird, sodass sich dieser ebenfalls innerhalb
des Ermessensspielraums (s. oben, E. 1.2) befindet.
Die Rüge ist daher unbegründet.

8.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, sein Einkommen habe sich auf die
Hälfte reduziert, sodass dem Unterhalt nicht mehr der Lebensstandard während
der Trennungszeit zugrunde gelegt werden könne.
Dabei verkennt er, dass eine Reduktion des Einkommens nicht zu einer Minderung
der massgebenden Lebenshaltung führt, sondern für die Bemessung der Höhe eines
Einkommensüberschusses bzw. -mankos massgeblich ist. Das Kantonsgericht hat
diesem Umstand im Rahmen dieser Frage durchaus Rechnung getragen, indem es auf
der Einkommensseite auf das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers von Fr.
6'750.-- abgestellt hat (s. oben, E. 3).

9.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Parteien hätten seinerzeit
gemeinsam im von ihm finanzierten Einfamilienhaus gelebt. Aufgrund des Verkaufs
der ehelichen Liegenschaft seien ihm Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.--
verblieben, welche im Umfang von rund Fr. 100'000.-- auf den mit grossem
Verlust erfolgten Verkauf und im Umfang von Fr. 44'000.-- auf offene
Steuerschulden zurückzuführen seien. Er habe bis heute die für den Erwerb des
Hauses aufgenommene Hypothek abzutragen. Diese Schulden, welche für gemeinsame
Bedürfnisse begründet worden seien, habe die Vorinstanz bei der
Unterhaltsberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt und damit Art. 125 ZGB
verletzt.
Indes wurden die Parteien mit Urteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 15.
April 2008 in güterrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt
erklärt (s. oben, Sachverhalt Bst. A). Wie das Kantonsgericht in seiner
Begründung festgehalten hatte, wurde dagegen nicht appelliert, weshalb es die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden im Rahmen der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge zu Recht nicht mehr berücksichtigt hat.
Wie sich ausserdem aus dem Protokoll der Verhandlung des Kantonsgerichts vom 1.
September 2009 ergibt, machte der Beschwerdeführer geltend, er könne mit einem
Unterhaltsbeitrag von unter Fr. 1'530.-- seine Schulden zurückzahlen, weshalb
er einen Eventalantrag um entsprechende Reduktion seiner Unterhaltspflicht
stellte. Diesem Anliegen hat das Kantonsgericht insofern entsprochen, als es
den Beschwerdeführer zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr.
1'428.-- verpflichtet hat (s. oben, E. 3). Auch aus diesem Grund stösst das
Begehren um Berücksichtigung der Schulden ins Leere.
Die Rüge ist daher unbegründet.

10.
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Frage
der aufschiebenden Wirkung unterzogen. Im Übrigen ist ihr kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Rapp