Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.744/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_744/2009

Urteil vom 23. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Maag,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juli 2009 und den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG des Ehemannes gegen
a) den Beschluss vom 20. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im
Rahmen eines Rekurses des Beschwerdeführers ge-gen einen Eheschutzentscheid)
eine zwischen den Parteien vor Ober-gericht abgeschlossene Vereinbarung mit
Bezug auf den Kinder-unterhalt genehmigt und im Übrigen vorgemerkt, den Rekurs
als zufolge Vergleichs erledigt abgeschrieben und den erstinstanzlichen
Eheschutzentscheid vereinbarungsgemäss abgeändert hat (Frauen- und
Kindesunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'115.--),
und gegen
b) den Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2009 des Kassations-gerichts des
Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen
den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juli 2009 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer
die erstinstanzlichen Eheschutzentscheide mitan-ficht (Art. 75 Abs. 1 BGG) und
Begehren hinsichtlich Strafverfolgung und aufsichtsrechtlicher Massnahmen
stellt,
dass sodann das Obergericht erwog, der vom Beschwerdeführer nachträglich
erklärte Widerruf seiner Zustimmung zur (anlässlich der Referentenaudienz
abgeschlossenen) Vereinbarung sei unbeachtlich, weil die Parteien keine
vertragliche Widerrufsmöglichkeit vorgesehen hätten und der Beschwerdeführer
keinen Willensmangel geltend gemacht habe, sodann bildeten einzig die Frauen-
und Kindesunter-haltsbeiträge Gegenstand des Rekursverfahrens, weshalb auch die
Vorbringen des Beschwerdeführers über die Obhut, das Besuchsrecht und die
Vertretungsbefugnis (der Rechtsvertreterin der Beschwerde-gegnerin)
unbeachtlich zu bleiben hätten, schliesslich entspreche der Kindesunterhalt den
finanziellen Verhältnissen der Parteien sowie dem Kindeswohl und könne
genehmigt werden, im Übrigen sei von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen und das
Rekursverfahren (nach Ergänzung des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne der
Verein-barung) abzuschreiben,
dass das Kassationsgericht erwog, alleiniger Beschwerdegegenstand sei der
obergerichtliche Beschluss vom 20. Juli 2009, die Mitanfech-tung anderer
Entscheide erweise sich als unzulässig, sodann genüge die
Nichtigkeitsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weil es an einer
hinreichenden Bezugnahme auf die entscheid-relevanten obergerichtlichen
Erwägungen ebenso fehle wie an einer argumentativen Auseinandersetzung mit
diesen Erwägungen, weiter zeige der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der
obergerichtliche Beschluss zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im
Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leiden soll, im Übrigen könne auf die nicht
gegen klares Recht verstossenden Erwägungen des Obergerichts verwiesen werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des ange-fochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Be-schwerdeschrift
klar und detailliert anhand der Erwägungen des ange-fochtenen Entscheids
darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen;
133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), wobei im Falle einer Beschwerde wie der
vorliegenden, die sich gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet
(BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundes-gericht nicht
rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Obergerichts und des Kassationsgerichts
auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der ober-gerichtliche
Beschluss vom 20. Juli 2009 und der kassationsgericht-liche
Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2009 verfassungswidrig sein sollen,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt und die Prozess-geschichte
(ohne nach Art. 105 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG substanti-ierte Rügen zu erheben)
aus eigener Sicht zu schildern, der Justiz und der Rechtsvertreterin der
Beschwerdegegnerin Fehlverhalten vorzu-werfen, Täuschung und eine Gefährdung
der Tochter zu behaupten sowie die Möglichkeit einer "einfachen Beschwerde" an
das Kassa-tionsgericht zu fordern,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Ober- und dem Kassationsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann