Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.739/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_739/2009

Verfügung vom 2. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Attiya Sheikh,

gegen

Vormundschaftsbehörde Z.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Obhutsentzug,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2009 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2009
des Schaffhauser Obergerichts, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer, mit
welcher diese die Aufhebung des von der Vormundschaftsbehörde Z.________
verfügten Entzugs der elterlichen Obhut der Beschwerdeführer über ihre Tochter
Z.________, der Errichtung einer Beistandschaft und der Beschränkung des
Besuchsrechts des Kindsvaters beantragt hatten, teilweise guthiess, im Übrigen
jedoch abwies, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden und darauf
einzutreten war,
in die vor Bundesgericht gestellten Beschwerdebegehren auf Aufhebung sowohl des
Obhutsentzugs wie auch der Beistandschaft und der Besuchsrechtsbeschränkung,
in den Beschluss vom 24. November 2009 der Vormundschaftsbehörde, die (nach der
am 16. November 2009 erfolgten Einstellung des gegen den Kindsvater eröffneten
Untersuchungsverfahrens wegen ...) den Beschwerdeführern die elterliche Obhut
wieder erteilt und die Beistandschaft ebenso aufgehoben hat wie die
Besuchsrechtsbeschränkung,
in das Schreiben vom 1. Dezember 2009 der Anwältin der Beschwerdeführer, welche
die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens bestätigt und die
Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
an die Vorinstanz beantragt,
in Erwägung,
dass das bundesgerichtliche Verfahren infolge des Beschlusses der
Vormundschaftsbehörde gegenstandslos geworden ist und daher in Anwendung von
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abgeschrieben werden kann,
dass sodann über die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten nach Massgabe des
mutmasslichen Prozessausgangs bei urteilsmässiger Erledigung der Beschwerde mit
summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP),
dass das Bundesgericht seinem Entscheid die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen über die erheblichen Anhaltspunkte für ... zu Grund
gelegt hätte,
dass auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen die angeordneten Massnahmen als
bundesrechtskonform erscheinen (Art. 310 Abs. 1, 308 und 274 Abs. 2 ZGB),
weshalb die Beschwerde wahrscheinlich abgewiesen worden wäre,
dass die Gerichtskosten des gegenstandslos gewordenen bundesgerichtlichen
Verfahrens bei dieser Sachlage den solidarisch haftenden Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Abschreibungsverfügung in die Zuständigkeit des präsidierenden
Abteilungsmitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass schliesslich die Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass das
Bundesgericht im Falle der Gegenstandslosigkeit eines bei ihm hängigen
Verfahrens nur über die bundesgerichtlichen Kosten befinden kann (Art. 67 und
68 Abs. 5 BGG e contrario),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_739/2009 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Verfahrensbeteiligten und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann