Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.733/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_733/2009

Urteil vom 10. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Güterrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 5. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehemann) (Beschwerdeführer), Jahrgang 1956, und Y.________
(Ehefrau) (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1957, heirateten am xxxx 1982. Sie
wurden Eltern zweier Söhne, geboren am xxxx 1983 und am xxxx 1984. Zur Familie
gehörte die voreheliche Tochter der Beschwerdegegnerin, T.________, geboren am
xxxx 1980. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma "X.________ GmbH". Zwischen 1984 und 1998 wurde das
Gewerbe als Einzelfirma betrieben. Die Beschwerdegegnerin, die keinen Beruf
erlernt hatte, besorgte den Haushalt und betreute die Kinder. Sie arbeitete
zusätzlich im Betrieb des Beschwerdeführers mit und führte das Büro und die
Buchhaltung. Zeitweise versah sie eine Hauswartstelle. Die Ehegatten trennten
sich am 1. Mai 2003 und reichten am 27. Mai 2003 ihr gemeinsames
Scheidungsbegehren ein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet, die er nicht oder nur teilweise zahlte.

B.
Das Kreisgericht K.________ schied die Ehe der Parteien. Es verpflichtete den
Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- zu bezahlen, und wies die
Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers an, Fr. 45'280.90 auf das
Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen. In güterrechtlicher
Hinsicht ordnete das Kreisgericht an, dass der Beschwerdeführer einen
Ausgleichsbetrag von Fr. 94'847.-- an die Beschwerdegegnerin bezahlt, dass
seine Versicherung den hälftigen Rückkaufswert aus mehreren Policen von Fr.
71'839.55 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin überweist und dass jede
Partei zu Eigentum erhält, was sie besitzt bzw. auf ihren Namen lautet, und die
Schulden begleicht, die auf ihren Namen lauten. Auf das Begehren der
Beschwerdegegnerin betreffend ausstehenden Unterhalt trat das Kreisgericht
mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, da die Forderung im Betrag von Fr.
49'961.90 durch Massnahmenentscheide ausgewiesen sei, und das Begehren des
Beschwerdeführers auf Anrechnung einer Entschädigung für ausserordentliche
Beiträge an den Familienunterhalt wies es ab (Entscheid vom 12. Februar 2009).
Die Ehescheidung wurde am 9. Juli 2009 rechtskräftig. Die Regelung der
Scheidungsfolgen focht der Beschwerdeführer mit Berufung an. Das Kantonsgericht
St. Gallen entschied, dass die vom Beschwerdeführer während der Ehe erworbene
Austrittsleistung in der beruflichen Vorsorge den Parteien je zur Hälfte
zusteht und die Sache nach Rechtskrafteintritt zur Festsetzung des
Ausgleichsbetrags an das kantonale Versicherungsgericht überwiesen wird. Im
Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab (Entscheid vom 5. Oktober
2009).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde vom 30.
Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den kantonsgerichtlichen
Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz, eventualiter an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
in der Sache (1.) festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen
Unterhalt schuldeten, (2.) von einer Teilung der Austrittsleistungen der
beruflichen Vorsorge abzusehen, (3.) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die aus seinem
Einkommen/Vermögen an den Unterhalt der Familie erbrachten Leistungen zu
bezahlen, soweit diese über seine gesetzliche Pflichten hinausgingen, und (4.)
festzustellen, dass sich die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht nichts
schuldeten und dass jede Partei zu Eigentum erhalte, was sie heute besitze bzw.
auf ihren Namen laute. Das Kantonsgericht hat die Akten zugestellt und auf eine
Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die
Beschwerdegegnerin schliesst auf Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Präsidentin der II.
zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Zahlungen aus Güterrecht, aus Versicherungspolicen und aus
Vorsorgeausgleich zuerkannt, nicht jedoch mit Bezug auf den nachehelichen
Unterhalt (Verfügung vom 18. November 2009). In der Sache sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Vor Bundesgericht streitig sind der Anspruch auf angemessene Entschädigung
(Art. 165 Abs. 2 ZGB), die Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge (Art.
122 f. ZGB), Forderungen aus Güterrecht nach den Bestimmungen über die
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) und der Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff.
BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Seinen Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an eine der kantonalen Instanzen
begründet der Beschwerdeführer mit Verletzungen seines Beweisführungsanspruchs
(Art. 8 ZGB) und der verfassungsmässigen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
BV). Er wendet ein, er habe zu mehreren Themen konkrete Beweisanträge gestellt,
die das Kantonsgericht allesamt mit pauschalen, eigentlichen Leerformeln
gleichkommenden Begründungen abgelehnt habe (S. 4 ff. Ziff. 1 der
Beschwerdeschrift).

2.1 Das Kantonsgericht hat sich mit den zahlreichen Beweisanträgen des
Beschwerdeführers befasst und dafürgehalten, das Gericht habe keine
detektivische Ausforschung zu betreiben, wenn keine Indizien für die
Darstellung des Beschwerdeführers sprächen. Dass der leibliche Vater der
Tochter unregelmässig Unterhalt bezahlt habe, sei dem Beschwerdeführer bekannt
gewesen. Er habe auch von der Hauswarttätigkeit der Beschwerdegegnerin gewusst
und davon ausgehen dürfen, dass diese Arbeit nicht unentgeltlich geleistet
werde. Die Darstellung erscheine plausibel, dass die Beschwerdegegnerin die
Einkünfte nicht beiseite geschafft, sondern an den Familienunterhalt
beigesteuert habe. Dafür spreche, dass sie in den letzten Jahren nie ein
namhaftes Vermögen besessen habe und über längere Zeit auf Sozialhilfe
angewiesen gewesen sei. Über die Firmenkonti seien nebst den geschäftlichen mit
dem Einverständnis des Beschwerdeführers auch sämtliche privaten Rechnungen und
Einkäufe der Familie bezahlt worden. Bei einer Familie mit drei Kindern fielen
jeden Monat beträchtliche Ausgaben an. Insofern fänden sich in den
eingereichten Belegen keine unerklärlich hohen Summen, die auf unstatthafte
Vermögensverschiebungen hinweisen könnten. Schliesslich sei unklar, ob die
Beschwerdegegnerin tatsächlich alle Bezüge selber getätigt habe. Insgesamt
seien weder Anzahl noch Höhe der abgehobenen Geldbeträge dafür geeignet,
begründeten Verdacht zu wecken, dass die Beschwerdegegnerin systematisch
Vermögen versteckt habe (E. II/1.1 S. 3 f. des angefochtenen Entscheids).

2.2 Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch ist nicht verletzt, wenn das
Gericht - wie hier - beantragte Beweiserhebungen ablehnt, weil es ein
Sachvorbringen weder als rechtserheblich noch als bestritten erachtet oder
davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen seien nicht geeignet, entweder die
behauptete Tatsache zu beweisen oder die bereits aus anderen Beweisen gewonnene
Überzeugung zu erschüttern (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 122 III 219 E. 3c S. 223).
Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin
(vgl. BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 131 I 153 E. 3 S. 157), während sich die
Frage nach der Rechtserheblichkeit eines Sachvorbringens nach dem anwendbaren
materiellen Recht beurteilt (vgl. BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Die Rügen des
Beschwerdeführers betreffen somit nicht die allgemeine Beweisvorschrift.

2.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe die Ablehnung
der Beweisanträge nicht oder ungenügend begründet, erweist sich allein mit
Blick auf die tatsächlich gegebene Begründung (E. 2.1 soeben) als haltlos. Der
angefochtene Entscheid erfüllt die verfassungsmässige Prüfungs- und
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Ob die
Begründung den Entscheid trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Prüfung und
hiernach zu erörtern.

3.
Anspruch auf angemessene Entschädigung hat gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB der
Ehegatte, der aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie
bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. Diesen Anspruch macht
der Beschwerdeführer erneut geltend mit der Begründung, er sei über Jahre
zumindest für den grössten Teil des Unterhalts seiner Stieftochter aufgekommen.

3.1 Das Kantonsgericht hat den Anspruch verneint, weil der Beschwerdeführer
nicht im Einzelnen nachgewiesen habe, inwiefern er für die Unterhaltskosten
seiner Stieftochter aufgekommen sei, und weil er zudem nicht bedeutend mehr
beigetragen habe, als er nach Art. 163 ZGB verpflichtet gewesen sei. Es hat
angenommen, die Beschwerdegegnerin sei für den Unterhalt der Tochter zu einem
wesentlichen Teil selber aufgekommen und der Beschwerdeführer habe höchstens
die Differenz zwischen einem allfällig ungenügenden Unterhaltsbeitrag des
leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes ausgeglichen (E. II/1.2 S. 4 f. des
angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende
Begründung, ein Verkennen seiner Beweisnot und eine Verletzung von Bundesrecht
(S. 7 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).

3.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung
der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise
beizustehen. Stimmt der Stiefelternteil der Aufnahme vorehelicher Kinder seines
Ehepartners in die Hausgemeinschaft zu, so hat er seinem Ehepartner nur in
angemessener Weise beizustehen, denn in Bezug auf seine Leistungspflicht ist er
dem leiblichen Elternteil nicht gleichgestellt. Die elterliche
Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern geht vor. Lebt das
Kind, wie hier, bei Mutter und Stiefvater, so hat für die Barkosten des
Kindesunterhalts der leibliche Vater aufzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der
Beistand des Stiefvaters besteht darin, dass er einen allfälligen Unterschied
zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters und dem
Bedarf des Kindes auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der
Unterhaltsbeiträge zu tragen hat (BGE 120 II 285 E. 2b S. 287 f.). Zur Vor-
oder Gesamtfinanzierung des Bedarfs des Kindes ist der Stiefvater nur
verpflichtet, wenn er sie ohne eigene Einschränkungen, vorab mit Rücksicht auf
die Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen zu leisten vermag. Er darf
verlangen, dass die Mutter des Stiefkindes zur Deckung des Barbedarfs zuerst
eigene Mittel einsetzt, Kindesvermögen anzehrt oder - soweit Aussicht auf
Erfolg besteht - um Unterstützung von Verwandten oder um Sozialhilfe nachsucht.
In diesem Sinne ist die Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB subsidiär
(vgl. Urteil 5C.112/2005 vom 4. August 2005 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 154
mit Hinweis auf HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 28-36 zu Art. 278 ZGB).
Erbringt der Stiefvater mit dieser Vor- oder Gesamtfinanzierung eine
selbstständige Leistung an den Unterhalt, so hat er Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung, soweit die Voraussetzungen von Art. 165 Abs. 2 ZGB
erfüllt sind (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N. 36 und N. 49 zu Art. 278 ZGB).

3.3 Das Kantonsgericht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von den
zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat der Aufnahme seiner Stieftochter in die Familie
zugestimmt und will zumindest den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten aus
seinem Einkommen/Vermögen bezahlt haben, und zwar während achtzehn Jahren, d.h.
ab der Eheschliessung (1982) bis zum zwanzigsten Altersjahr der 1980 geborenen
Stieftochter (2000). Der geltend gemachte Anspruch ist von vornherein
unbegründet, soweit er die Zeit von 1982 bis Ende 1987 betrifft, zumal Art. 165
ZGB am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist und für allfällige Leistungen im
Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB vor diesem Zeitpunkt nicht gilt (vgl. Urteil
5C.290/2006 vom 9. März 2007 E. 2.1, in: FamPra.ch 2007 S. 636).
3.3.2 Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt nach der
allgemeinen Beweisvorschrift der Beschwerdeführer (Art. 8 ZGB; vgl. zit. Urteil
5C.290/2006 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 636 f.; Urteil 5A_822/2008 vom 2.
März 2009 E. 7). Er hat zu beweisen, dass er für die Unterhaltskosten der
Stieftochter aufgekommen ist und dabei "bedeutend" mehr beigetragen hat, als er
nach Art. 278 Abs. 2 ZGB verpflichtet war. Dass dieser Beweis nach langen
Ehejahren mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, trifft zu. Die Praxis
gestattet bei der Bedarfsermittlung gewisse Pauschalisierungen und das
Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die sog. "Zürcher Tabellen"),
soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (vgl. Urteil 5C.173/
2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.2, in: FamPra.ch 2006 S. 486 f.). In seiner
kantonalen Berufung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Kosten für
eines von drei Kindern seien auf Fr. 1'300.-- monatlich zu veranschlagen. Er
habe für die Stieftochter Fr. 280'000.-- (= Fr. 1'300.-- x 12 Monate x 18
Jahre) und zuzüglich indirekte Kosten gar Fr. 475'000.-- aufgewendet (S. 10 f.,
B/1). Nach den verbreiteten sog. "Zürcher Tabellen" hat der monatliche
Barbedarf für eines von drei Kindern je nach Altersstufe zwischen Fr. 410.--
und Fr. 775.-- (Beginn per 1. Januar 1988) und zwischen Fr. 940.-- und Fr.
1'340.-- (Ende per 1. Januar 2000) betragen. Die Vergleichszahlen belegen, dass
das Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen durfte, der
Beschwerdeführer habe sich mit seinen Begehren überklagt und vermöge mit seinen
Angaben weder seinen ungefähren Beitrag noch einen bedeutend höheren als den
gesetzlich geschuldeten Beitrag aufzuzeigen, geschweige denn zu substantiieren.
3.3.3 Obwohl seine Mittel unstreitig ausgereicht haben, um den
Familienunterhalt zu decken, beruft sich der Beschwerdeführer auf die
Subsidiarität seiner Beistandspflicht. Er wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie
habe sich nicht um Leistungen des leiblichen Vaters oder der Sozialhilfe
bemüht. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der leibliche Vater
unregelmässig und im Rahmen seiner Möglichkeiten, teilweise unter dem Druck von
Betreibungen, kleine Beiträge bezahlt hat (vgl. act. 1 der Belege des
Beschwerdeführers vor Kantonsgericht, B/2). Da von ihm offenkundig nicht mehr
zu erwarten gewesen ist, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach
kantonalem Recht eine Alimentenbevorschussung oder Sozialhilfeleistungen hätte
beanspruchen können. Der Beschwerdeführer, den diesbezüglich die
Begründungspflicht trifft, schweigt sich darüber aus (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf
Grund der damals massgeblichen kantonalen Rechtsprechung muss angenommen
werden, dass gegenüber den auf Art. 278 Abs. 2 ZGB gestützten Zahlungen des
Stiefvaters sowohl die Alimentenbevorschussung (z.B. GVP-SG 1982 Nr. 30 S. 66
f.; vgl. BGE 129 I 1) als auch die Sozialhilfe (z.B. GVP-SG 1977 Nr. 49)
subsidiär sind (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N. 72 zu Art. 278 und N. 16 zu Art. 293
ZGB). Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe nicht alle finanziellen
Möglichkeiten ausgeschöpft, erweist sich als unberechtigt. Zu Beweisabnahmen
hat mit Blick auf die Rechtslage insoweit kein Anlass bestanden.
3.3.4 In tatsächlicher Hinsicht steht weiter fest, dass nicht nur der leibliche
Vater in beschränktem Umfang einen Beitrag geleistet hat, sondern auch die
Beschwerdegegnerin ein kleines Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeiten (z.B. als
Hauswartin) erzielt hat, das für den Unterhalt der Familie verwendet wurde.
Zusätzlich zur zeitweisen Nebenerwerbstätigkeit, der Besorgung des Haushalts
und der Betreuung der drei Kinder hat die Beschwerdegegnerin bis zur Trennung
im Betrieb des Beschwerdeführers mitgearbeitet, ohne dafür einen Lohn zu
beziehen. Das Kantonsgericht hat daraus geschlossen, die Beschwerdegegnerin sei
für den Unterhalt ihrer Tochter zu einem wesentlichen Teil selber aufgekommen
und der Beschwerdeführer habe höchstens die Differenz zwischen einem allfällig
ungenügenden Beitrag des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes
ausgeglichen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Anteil, den die
Beschwerdegegnerin und der leibliche Vater an den Unterhalt der Tochter
geleistet hätten, sei nicht beziffert und auch nicht durch ein Beweisverfahren
ziffernmässig nachgewiesen worden. Indessen setzt der Anspruch gemäss Art. 165
ZGB voraus, dass ein Ehegatte "bedeutend" (Abs. 2) mehr geleistet hat, als er
hätte leisten müssen. Mit diesem allgemein umschriebenen Erfordernis will das
Gesetz vermeiden, dass jede einzelne Leistung kleinlich aufgerechnet wird. Was
bedeutend ist, beurteilt sich objektiv nach den Verhältnissen im Einzelfall und
kann weder in Prozenten der Pflichtleistung noch in absoluten Beträgen
festgelegt werden (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 20-22
und N. 35 zu Art. 165 ZGB; HEGNAUER/ BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4.A.
Bern 2000, N. 16.65 S. 178). Dass das Kantonsgericht auf Beweiserhebungen zu
den einzelnen Leistungen über eine Dauer von achtzehn bzw. zwölf (E. 3.3.1)
Jahren verzichtet hat, verletzt den Beweisführungsanspruch des
Beschwerdeführers somit nicht.
3.3.5 Die Würdigung, einerseits habe der Beschwerdeführer seine Leistungen dem
Umfang nach nicht konkret aufzeigen können und andererseits sei die
Beschwerdegegnerin für einen wesentlichen Teil des Unterhalts der Familie und
der Tochter aufgekommen, kann insgesamt nicht beanstandet werden. Der auf
pflichtgemässem Ermessen beruhende Entscheid des Kantonsgerichts, der
Beschwerdeführer habe nicht bedeutend mehr an den Unterhalt der Stieftochter
beigetragen, als er von Gesetzes wegen gegenüber der Beschwerdegegnerin
verpflichtet war, und damit die Abweisung seines Entschädigungsbegehrens
verletzt kein Bundesrecht (vgl. zur Überprüfung von Ermessensentscheiden: BGE
135 III 259 E. 2.5 S. 264). Offen bleiben kann folglich die an sich
naheliegende Frage, ob die vom Beschwerdeführer während achtzehn Jahren
anstandslos erbrachten Leistungen an den Unterhalt der Stieftochter nicht auf
einer stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über ihre Beiträge an den
Familienunterhalt im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB beruht haben, so dass
bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB
bestehen kann (vgl. Urteil 5C.199/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2, in:
FamPra.ch 2006 S. 127; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 47 zu Art. 163 ZGB).

4.
Die hälftige Teilung der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB kann
gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB ganz oder teilweise verweigert werden, wenn sie
aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen
Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Derartige
Unbilligkeit hat das Kantonsgericht verneint, weil die Beschwerdegegnerin weder
eine eigene berufliche Vorsorge noch beträchtliches Eigengut habe (E. II/2 S. 7
f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer stellt die Teilung
seiner Austrittsleistung und seinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165
Abs. 2 ZGB in einen Zusammenhang. Weil die Beschwerdegegnerin seiner Auffassung
nach keinen Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung habe, könne
sein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB nur dadurch getilgt
werden, dass die Teilung der Austrittsleistung verweigert werde. Die
abweichende Ansicht des Kantonsgerichts verletze das Gerechtigkeitsempfinden
und Art. 123 Abs. 2 ZGB (S. 13 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Da dem
Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB
zusteht (E. 3 hiervor), erweist sich sein Einwand als unbegründet. Die
Zulässigkeit einer Verrechnung der Austrittsleistung des einen Ehegatten mit
allfälligen anderen Forderungen aus dem Scheidungsurteil des anderen Ehegatten
ist im Übrigen fraglich (vgl. Urteil B 18/01 vom 14. Mai 2002 E. 2, in:
FamPra.ch 2002 S. 569 f., und die seitherigen Urteile, z.B. B 108/06 vom 29.
Mai 2007 E. 3; WALSER, Basler Kommentar, 2006, N. 30 zu Art. 122 ZGB). Dass das
kantonsgerichtliche Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung es als
richtig erscheinen liesse, von einer Teilung der Austrittsleistungen ganz oder
teilweise abzusehen, wird in der Beschwerde als Eventualstandpunkt für der Fall
ihrer Abweisung im Güterrechtspunkt (vgl. E. 5-9 hiernach) nicht behauptet,
geschweige denn formell genügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135
III 397 E. 1.4 S. 400), und ist auch nicht ersichtlich, sind doch die
Vermögensverhältnisse nach der Scheidung nicht derart, dass sie ein
ausnahmsweises Abweichen von der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen
rechtfertigen könnten (vgl. BGE 135 III 153; Urteil 5A_79/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2). Die Beschwerde erweist sich in der Frage des Vorsorgeausgleichs als
erfolglos.

5.
In güterrechtlicher Hinsicht ist streitig, wie Schulden zu erfassen sind, die
der Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens zur Deckung von
Investitionen in seine Wohnung begründet hat. Die kantonalen Gerichte haben von
den geltend gemachten Fr. 127'000.-- lediglich die wertsteigernden
Investitionen von Fr. 67'000.-- berücksichtigt und auf den Wert der Wohnung
angerechnet (E. II/1.3a S. 5 f. des angefochtenen Entscheids). Die
Nichtberücksichtigung seiner Investitionen im vollen Betrag rügt der
Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig (S. 9 f. Ziff. 3b der
Beschwerdeschrift).

5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Wohnung im
Eigentum des Beschwerdeführers steht, zu seiner Errungenschaft gehört, während
der Ehe als Familienwohnung genutzt wurde und heute von ihm und seiner neuen
Lebenspartnerin bewohnt wird. Die Wohnung hat einen gutachterlich festgelegten
Verkehrswert von Fr. 558'000.-- (per März 2008) und ist mit Fr. 390'183.--
(Stand Ende 2004) hypothekarisch belastet. Das Kantonsgericht hat festgestellt,
die geltend gemachten Investitionen beträfen den Zeitraum von Mai 2003 bis zum
Wohnungsbrand im November 2006. Der Beschwerdeführer will die Investitionen
heute auf den Brandschaden zurückführen. Das Vorbringen ist unlauter. Der
Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14.
November 2008 ausdrücklich festgehalten, dass die nach dem Brandfall vom 6.
November 2005 vorgenommenen Investitionen in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien, da sie grossmehrheitlich
durch Versicherungsleistungen hätten gedeckt werden können (S. 3 Ziff. 2b, act.
137). Er hat diesen Standpunkt bereits in seiner erstmaligen Darstellung, er
habe 2005 Hypotheken erhöht und die Mittel in die Wohnung investiert, vertreten
(S. 1 f. Ziff. 1 der Eingabe vom 12. Juli 2006, act. 56) und in seiner
Zusammenstellung der Renovationskosten vom Mai 2003 bis November 2006 über Fr.
127'092.60 bekräftigt, dass nicht aufgeführt sei, was nach dem Brandfall
renoviert und erneuert worden sei (Eingabe vom 16. November 2006, act. 61/62).
Die eingegangene Schuld und die Investition der aufgenommenen Mittel stehen in
tatsächlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit dem Brandfall, so dass daraus
rechtlich nichts abgeleitet werden kann (vgl. zum zufälligen Untergang eines
Vermögenswertes: STECK, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 8 zu Art. 207
ZGB, mit Hinweisen).

5.2 Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes
Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des
Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren
eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist
hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die
für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu
unterscheiden. Dass zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens am 27. Mai
2003 und der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Entscheid vom 5. Oktober
2009 eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden mussten, ist nach der
gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass
Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des
Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können.
Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der
Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre
(vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1 S. 243).

5.3 Gegenüber dem Grundsatz bleiben Sonderfälle vorbehalten (z.B. Unternehmen:
Urteile 5C.229/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2 und 5C.3/2004 vom 14. April 2004
E. 5.4.2, in: FamPra.ch 2003 S. 653 f. und 2005 S. 121 f.). Einen derartigen
Sonderfall betreffen auch Schulden, die nach Auflösung des Güterstandes, aber
vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangen werden, um einen
Vermögensgegenstand der Errungenschaft zu verbessern oder zu erhalten. Sie
können berücksichtigt werden, falls der Errungenschaft ein Gegenwert
zugeflossen ist. Die Voraussetzung ist somit nicht erfüllt, wenn die
eingegangene Schuld und die verwendeten Mittel lediglich das Entgelt für den
Gebrauch des Vermögensgegenstandes darstellen. Diesfalls bleibt es beim
Grundsatz, dass der Nutzen wie auch die Kosten nach Auflösung des Güterstandes
beim Ehegatten anfallen, dem der Vermögensgegenstand gehört (zit. Urteil 5C.229
/2002 E. 3.1, in: FamPra.ch 2003 S. 652 f., mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/
GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 21-22 zu Art. 207 ZGB; gl. M. STETTLER/
WAELTI, Droit civil IV: Le régime matrimonial, 2.A. Fribourg 1997, S. 198 N.
367).

5.4 Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Berücksichtigung nur der
wertsteigernden Investitionen und damit gegen die Vorgehensweise der kantonalen
Gerichte mehrere Einwände:
5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jede Investition sei bis zur
güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen, weil der andere
Ehegatte auch von blosser Werterhaltung profitiere, ist sein Einwand
unbegründet. Zum einen steht der Erhaltung des Vermögensgegenstandes dessen
bisherige und künftige Nutzung durch den Beschwerdeführer selbst gegenüber (E.
5.3 soeben). Zum anderen wird auch kein falscher Anreiz geschaffen. Denn der
Aufwand für die Erhaltung der Liegenschaft, den jeder Eigentümer leistete, der
Eigentümerehegatte aber während des Scheidungsverfahrens bewusst vernachlässigt
bzw. auf die Zeit nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung verschiebt, um
den Wert der Liegenschaft zu vermindern und den anderen Ehegatten zu
benachteiligen, ist bei der Bewertung der Liegenschaft zu berücksichtigen. Es
verhält sich gleich wie mit der während des Scheidungsverfahrens verkauften
Liegenschaft. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der tatsächlich
erzielte Nettoerlös massgebend, es sei denn, die Parteien hätten den Kaufpreis
zu niedrig angesetzt. Diesfalls müsste die Differenz zwischen tatsächlichem
Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE 135 III 241
E. 5.3 S. 246).
5.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der Renovationsbedarf sei während
der Ehe entstanden und bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
vorhanden gewesen. Werde seine Investition nicht berücksichtigt bezahle er
gleich "doppelt", nämlich einmal für die Behebung eines Minderwertes und ein
zweites Mal, indem er die Hälfte des behobenen Minderwertes mit der
Beschwerdegegnerin zu teilen habe. Der Einwand ist unbegründet. Der
Beschwerdeführer macht damit keine güterrechtliche, sondern eine
unterhaltsrechtliche Forderung geltend, d.h. einen Anspruch auf Entschädigung
für das Zurverfügungstellen und die Nutzung seines Grundeigentums als
Familienwohnung während der Ehe. Es handelt sich dabei um einen Tatbestand
gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB (vgl. Urteil 5C.137/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 3b/
cc, in: FamPra.ch 2002 S. 120 f.; Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 7).
Dass er die Voraussetzungen gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 3 hiervor) in
diesem Zusammenhang erfüllte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
5.4.3 Die Vorgehensweise der kantonalen Gerichte kann hier nicht beanstandet
werden, wirft aber allgemein heikle Fragen auf. Stammten die Mittel für die
Investitionen in die Errungenschaft - anders als hier - aus dem Eigengut,
könnte sich die Frage nach einer Mehr- oder Minderwertbeteiligung stellen (Art.
209 Abs. 3 ZGB), die nach Auflösung des Güterstandes an sich ausgeschlossen ist
(vgl. HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 30 zu Art. 204 ZGB; STETTLER/WAELTI,
a.a.O., S. 198 Anm. 728). Die Rechtsprechung lehnt eine Anwendung der Regeln,
die während des Güterstandes gelten, nach dessen Auflösung im Grundsatz ab
(z.B. Ersatzanschaffungen: BGE 135 III 241 E. 4.2 S. 243; z.B. gesetzliche
Vermutungen: Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.4, in: FamPra.ch 2006 S.
945 f.). Vorzuziehen wäre deshalb gewesen, die nach Auflösung des Güterstandes
begründete Schuld nicht zu berücksichtigen und im Gegenzug auch den
Vermögensgegenstand nur mit dem Wert in die güterrechtliche Auseinandersetzung
einzubeziehen, den er gehabt hätte, wenn die aufgenommenen Mittel nicht
investiert worden wären (vgl. HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 21 zu Art.
207 ZGB, S. 677).

5.5 Gegen den Anteil der Investitionen, die die kantonalen Gerichte
berücksichtigt haben, wendet der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht
nichts ein. Die Annahme, rund Fr. 67'000.-- der Investitionen seien
wertsteigernd gewesen, kann das Kantonsgericht willkürfrei auf die angeführten
Belege stützen, ergibt sich aber auch indirekt aus den Steuerschätzungen vor
den Investitionen (2002/2004: Fr. 516'000.--; act. 48/4) und nach den
Investitionen (2006: Fr. 577'000.--; act. 106). Die Bewertung der Liegenschaft
des Beschwerdeführers in der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann insgesamt
nicht beanstandet werden.

6.
In der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Beschwerdeführer weiter eine
Kontokorrentschuld von Fr. 213'923.-- bei der Firma "X.________ GmbH" seiner
Errungenschaft belasten wollen. Die kantonalen Gerichte haben den Abzug nicht
zugelassen. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung seiner
Kontokorrentschuld bei der Firma als Teil der Passiven seiner Errungenschaft.
Er beantragt dem Bundesgericht, eventuelle Ergänzungsfragen an den Gutachter zu
stellen und eine Auskunft beim kantonalen Steueramt einzuholen (S. 10 ff. Ziff.
3d der Beschwerdeschrift).

6.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, bei Sachgesamtheiten wie
Geschäftsbetrieben würden die Aktiven und Passiven im Rahmen einer
Gesamtbewertung auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung
bestimmt. Das sei mit einer Expertise vom 7. August 2008 gemacht und dabei ein
Unternehmenswert per Ende 2007 von Fr. 75'000.-- festgestellt worden. Gemäss
Expertise seien künftige Veränderungen des Nettoumlaufvermögens in der
Bewertung mitberücksichtigt und damit auch die Kontokorrentschuld des
Beschwerdeführers gegenüber seiner Firma. Die Firma sei unbestritten seiner
Errungenschaft zuzuordnen. Diese Schuld könne demnach dort nicht erneut in
Abzug gebracht werden, weil sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung
sonst doppelt berücksichtigt würde (E. II/1.3b S. 6 des angefochtenen
Entscheids). Inhaltlich übereinstimmend hat das Kreisgericht erwogen, in der
(zukunftsorientierten) Bewertung des Gutachtens sei die geltend gemachte
Kontokorrentschuld enthalten und damit nicht mehr abziehbar (E. 14c S. 12 des
kreisgerichtlichen Entscheids). Anlass zur Stellung von Ergänzungsfragen und
weiteren Beweisanträgen hätte somit bereits der kreisgerichtliche Entscheid
gegeben und nicht erst der inhaltlich gleichlautende Entscheid des
Kantonsgerichts. Die vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge lassen sich
deshalb entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 11/12) nicht auf
Art. 99 Abs. 1 BGG stützen. Danach dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz - hier: des
Kantons- und nicht des Kreisgerichts - dazu Anlass gibt (vgl. BGE 135 III 121
E. 3 S. 124). Es ist zudem nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise
abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht
nicht ausgesprochen hat (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 384; 135 III 31 E. 2.2 S.
33).

6.2 Der Wert der Firma "X.________ GmbH" wird im Gerichtsgutachten nach drei
Methoden ermittelt und auf Fr. 159'492.-- (Substanzwert), auf Fr. 130'441.--
(Ertragswert nach der Brutto- oder Gesamtkapitalmethode) und auf Fr. 73'606.--
(Ertragswert nach der "Discounted Cash Flow"-Methode) beziffert. Das
Gerichtsgutachten misst der "Discounted Cash Flow"-Methode klar das höchste
Gewicht bei, weil der danach ermittelte Wert die Zukunft des Unternehmens am
exaktesten abbilde. Zukünftige Investitionen im Anlagevermögen und
Veränderungen des Nettoumlaufvermögens würden mitberücksichtigt (S. 12, act.
126). Auf den im Gerichtsgutachten festgesetzten Unternehmenswert von Fr.
75'000.-- per 31. Dezember 2007 haben die kantonalen Gerichte abgestellt.
6.2.1 Für die Wertbestimmung sieht Art. 211 ZGB vor, dass die
Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem
Verkehrswert einzusetzen sind. Eine Sonderregelung besteht in Art. 212 f. ZGB
für landwirtschaftliche Gewerbe, die unter bestimmten Voraussetzungen zum
Ertragswert angerechnet werden. Vermögensgegenstand im Sinne des Gesetzes
können Unternehmen oder Gewerbe sein, die als rechtlich finanzielle Einheit
bewertet werden (BGE 125 III 1 E. 4c S. 5), und Verkehrswert im Sinne des
Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar
wäre (BGE 125 III 1 E. 5b S. 6). Massgebend ist damit im Streitfall eine
objektive Bewertung ungeachtet des Wertes, den der betreffende
Vermögensgegenstand für den Eigentümerehegatten hat. Es verhält sich insoweit
nicht anders als im Erbrecht (vgl. Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N. 11 zu
Art. 211 ZGB).
6.2.2 Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten
Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt ist die
Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist
der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln (vgl. BGE 121 III
152 E. 3c S. 155). Letzternfalls ist der Jahresabschluss, der normalerweise auf
Fortführungswerten und damit Preisen des Beschaffungsmarktes (abzüglich
notwendige Abschreibungen) beruht, auf Liquidationswerte, d.h. auf Preise des
Veräusserungsmarktes umzustellen (vgl. Carl Helbling, 25 Grundsätze für die
Unternehmensbewertung, in: Der Schweizer Treuhänder, ST 76/2002 S. 735 ff., S.
738 Ziff. 10). Der Fortführungswert wird in der Regel aufgrund einer
zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen
Substanzbewertung bestimmt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 2006,
N. 16 zu Art. 211 ZGB, und Baddeley, L'entreprise dans le contexte du droit
matrimonial, FamPra.ch 2009 S. 289 ff., S. 302 ff., je mit Hinweisen).
6.2.3 In der Betriebswirtschaftslehre werden vermögenswert-, gewinn- und
marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden (vgl. Kim Ludvigsen, Wie
bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004 S. 1285 ff.). Anerkannt ist der
Grundsatz der Zukunftsbezogenheit aller Bewertungsfaktoren. Die Vergangenheit
liefert nur Erfahrungswerte. Wichtig, aber auch schwierig ist die Einschätzung
der Zukunft, d.h. die Schätzung, ob die Zahlenreihe gleichbleibend, steigend
oder sinkend ist (vgl. Helbling, a.a.O., S. 736 Ziff. 6). Im Ehegüterrecht hat
das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass der Fortführungswert eines
Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne bestimmt wird und dass
eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann,
wenn der aus güter- oder erbrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende
Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern wird (BGE
125 III 1 E. 5c S. 6 f.). Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalls kann der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im
Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert
insoweit dahinfallen. Nichts Abweichendes zeigt die Unternehmensbewertung im
Gesellschaftsrecht. Der Fortführungswert ist in der Regel ebenfalls unter
Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu bestimmen, wobei die Gewichtung von
den konkreten Gegebenheiten abhängt. Namentlich bei kleinen und mittleren
Unternehmen kann davon jedoch abgewichen und allein auf den Ertragswert
abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark
auseinander klaffen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus
den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu
erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage
steht (Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum
Vorrang des Ertragswertes abgeleitet (vgl. Andreas Flückiger, Richtlinien des
Bundesgerichts für die Aktienbewertung, Der Schweizer Treuhänder, ST 77/2003 S.
263 ff., S. 265 Ziff. 2.3). Weitergehend kommt der Bundesrat in seinem Bericht
vom 1. April 2009 betreffend "Unternehmensbewertung im Erbrecht" zum Schluss:
Verkehrswert ist Ertragswert, richtet sich der Wert doch danach, was das
Unternehmen künftig einbringen wird (vgl. Paul Eitel, Unternehmensbewertung im
Erbrecht - ein Bericht des Bundesrats, Jusletter vom 8. Juni 2009, 4 S., Rz. 7
S. 3; Unternehmensbewertung im Erbrecht. Bericht des Bundesrates vom 1. April
2009, «http://www.bj.admin.ch» unter Startseite/Dokumentation/Berichte [besucht
am 10. Februar 2010]).
6.2.4 Eine rein gewinnorientierte Bewertung kann im Falle kleiner Unternehmen,
die beispielsweise über eine Betriebsliegenschaft verfügen (Werkstatt,
Ausstellungsräume o.ä.), dazu führen, dass der Ertragwert geringer ist als der
Liquidationswert. Für das Ehegüterrecht wird angenommen, dass der
Liquidationswert als Wertuntergrenze gilt; vorbehalten bleibt der Wert eines
unrentablen Unternehmens, das aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen
weitergeführt werden muss (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 19 Abs. 2
zu Art. 211 ZGB; allgemein: Helbling, a.a.O., S. 741 f. Ziff. 24). Die im
Gesellschaftsrecht abweichende Praxis (vgl. BGE 120 II 259 E. 2c S. 262 ff.)
lässt sich auf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht übertragen, kann es
doch hier nicht im Belieben des unternehmerisch tätigen Ehegatten stehen,
allein durch seine subjektiv gewollte Geschäftspolitik die Höhe der
Errungenschaft und damit den Vorschlagsanteil des anderen Ehegatten zu
bestimmen. Massgebend ist eine objektive Bewertung und deshalb auch ein
gegebenenfalls über dem Ertragswert liegender Liquidationswert ungeachtet der
Frage, ob das Unternehmen tatsächlich liquidiert oder weitergeführt wird (vgl.
Eitel, a.a.O., Rz. 5 S. 2, mit Hinweis auf Ziff. 9 und 10.1 S. 20 f. des
zitierten Berichts; Hausheer/Druey, Erb- und güterrechtliche Hindernisse in der
Nachfolgeplanung des Unternehmers, Schweizerische Aktiengesellschaft, SAG 54/
1982 S. 70 ff., S. 76).
6.2.5 Die im Gerichtsgutachten verwendete "Discounted Cash Flow"-Methode ist
als gewinnorientierte Bewertungsmethode anerkannt. Die Abschätzung der
Zukunftsentwicklung setzt voraus, dass verlässliche und objektive
Wirtschaftszahlen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Investitionsplanungen) für
den Zeitraum nach dem Bewertungsstichtag vorhanden sind (vgl. Ludvigsen,
a.a.O., S. 1286 ff. Ziff. 2.3.2 und S. 1290 Ziff. 4.2). Daran kann es bei
kleinen und mittleren Unternehmen fehlen, weshalb die "Discounted Cash
Flow"-Methode nicht empfohlen wird (vgl. Michael Leysinger,
Unternehmensbewertung und Steuern für KMU, 4.A. Solothurn 2006, S. 90 f. Ziff.
3.2) und eine Bewertung nach der sog. Praktikermethode vorgezogen wird, die den
Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet und den
Verkehrswert mit der Formel "(1 x Substanzwert + [2 x Ertragswert]) : 3"
errechnet (vgl. Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9.A.
Düsseldorf 1998, S. 132 und S. 167). Dass ausreichende Grundlagen für die
Anwendung der "Discounted Cash Flow"-Methode bei der Firma "X.________ GmbH"
gefehlt hätten, wird nicht geltend gemacht. Ob der Liquidationswert allenfalls
höher als der Ertragswert wäre, muss mangels Weiterziehung des angefochtenen
Entscheids durch die Beschwerdegegnerin letztlich offen bleiben. Die Bewertung
der Firma auf der Grundlage des zukünftig zu erwartenden Ertrags kann insgesamt
nicht beanstandet werden.

6.3 Unter den Aktiven der Firma "X.________ GmbH" verzeichnet das
Gerichtsgutachten ein "Kontokorrent X.________ im Betrag von Fr. 213'923"
(Beilage 2 Bereinigte Bilanz per 31.12.2007, act. 126). Gestützt darauf macht
der Beschwerdeführer geltend, dieser Betrag sei seiner übrigen Errungenschaft
zu belasten. Die Firma habe eine Forderung gegen ihn, die er wie jeder andere
gewöhnliche Schuldner zahlen müsse. Zu beurteilen ist vorweg die Höhe der
behaupteten Errungenschaftsschuld.
6.3.1 Ein Gewerbe oder ein kaufmännisches Unternehmen wird - nach welcher
Methode auch immer (E. 6.2 soeben) - als rechtlich finanzielle Einheit bewertet
und nur mit seinem Wert als Saldo im Zeitpunkt der güterrechtlichen
Auseinandersetzung erfasst. In die Bewertung werden folglich auch Aktiven und
Passiven einbezogen, die erst nach der Auflösung des Güterstandes entstehen. Es
handelt sich um einen der in E. 5.3 erwähnten Sonderfälle (vgl. die dort
zitierten Urteile sowie die Urteile 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2.2 und
5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.2, in: FamPra.ch 2005 S. 318 und 2006 S.
696). Zutreffend nimmt das Gutachten eine Bewertung anhand der Erfolgsrechnung
und den in der Bilanz verzeichneten Aktiven und Passiven per Ende 2007 vor und
nicht per Ende Mai 2003 (Auflösung des Güterstandes).
6.3.2 Die Bewertung der zur Errungenschaft gehörenden Firma ist von der
Bewertung anderer Vermögensgegenstände der Errungenschaft des Beschwerdeführers
zu unterscheiden. Während bei der Firma der Stand der Aktiven und Passiven im
Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend ist, gilt für
gewöhnliche Forderungen und Schulden die Regel, dass sich die Errungenschaft
nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grundsätzlich nicht mehr
verändert (E. 5.2 hiervor). Daraus folgt, dass der im Gutachten per Ende 2007
bilanzierten Forderung der Firma von Fr. 213'923.-- gegen den Beschwerdeführer
nicht zwingend eine Schuld des Beschwerdeführers in gleicher Höhe entsprechen
muss und hier auch nicht entspricht. Denn wenige Monate vor Einreichung des
Scheidungsbegehrens am 27. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer seine Schuld
gegenüber der Firma noch mit Fr. 41'575.-- angegeben (Formular 5 der
Steuererklärung 2002, bekl.act. 6 im Massnahmenverfahren). Während des
Scheidungsverfahrens ist die Schuld auf Fr. 151'195.-- (Formular 5 der
Steuererklärung 2004, act. 48/4), dann auf Fr. 199'076.-- (Formular 5 der
Steuererklärung 2006, act. 106) bis schliesslich auf die bilanzierte Forderung
von Fr. 213'923.-- Ende 2007 angewachsen. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
seine Errungenschaft sei mit einer Schuld gegenüber der Firma in der Höhe von
Fr. 213'923.-- belastet, findet bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt der
Auflösung des Güterstandes keine Stütze in den Akten.
6.3.3 Aus welchem Grund die Schuld gegenüber der Firma während des
Scheidungsverfahrens derart angewachsen ist, wurde ebenso wenig zum Beweis
verstellt wie ihre genaue Höhe im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes.
Kein Grund für das Anwachsen der Schuld ist in den Investitionen in sein
Wohneigentum zu sehen, die der Beschwerdeführer durch Erhöhung von Bankdarlehen
bezahlt haben will (E. 5.1 hiervor). Nicht dargetan ist, die Schuld gegenüber
der Firma habe zur Bezahlung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens
erhöht werden müssen und sei deshalb güterrechtlich zu berücksichtigen (vgl.
Urteil 5C.54/1995 vom 13. Juni 1995 E. 3a, mit Hinweis auf Hausheer/Reusser/
Geiser, a.a.O., N. 20-21 zu Art. 207 ZGB; seither: Stettler/Waelti, a.a.O., S.
198 N. 364; Steck, a.a.O., N. 9 zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen). Denn zum einen
hat der Beschwerdeführer den Unterhalt während des Scheidungsverfahrens nicht
oder nur teilweise bezahlt (Bst. A/B hiervor), und zum anderen hätte er für die
Bezahlung über ausreichend Einkommen verfügt (E. 10.2 hiernach). Das Anwachsen
der Schuld nach Auflösung des Güterstandes kann insgesamt nicht berücksichtigt
werden. Die Höhe der Schuld darf mangels anderer Belege willkürfrei bei Fr.
41'575.-- per Ende 2002 angesetzt werden, was dem letzten durch Beweisurkunden
belegten Betrag vor Auflösung des Güterstandes im Mai 2003 entspricht.

6.4 Die kantonalen Gerichte haben es abgelehnt, die Forderung der Firma
"X.________ GmbH" gegen den Beschwerdeführer als dessen Errungenschaftsschuld
zu berücksichtigen. Sie sind davon ausgegangen, in der Bewertung der Firma
seien künftige Veränderungen des Nettoumlaufvermögens mitberücksichtigt worden
und damit auch die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers bei der Firma. Der
Beschwerdeführer rügt diese Beurteilung als offensichtlich falsch.
6.4.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht den
vorliegenden nicht mit dem im Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008
entschiedenen Fall verwechselt, wo ein Ehegatte und Geschäftsinhaber ein
Bankdarlehen, das in der Bilanz unter den Passiven des zur Errungenschaft
gehörenden Geschäfts verzeichnet war, nochmals als Errungenschaftsschuld
berücksichtigt wissen wollte (E. 3.1). Das Kantonsgericht hat auch nicht
angenommen, es sei ganz allgemein ausgeschlossen, dass einer zur Errungenschaft
gehörenden Firma eine Forderung gegen ihren Inhaber zustehen könne, die
wiederum als persönliche Schuld seiner Errungenschaft zu belasten sei. Es hat
vielmehr anerkannt, dass ein Geschäftsbetrieb als ein einziger
Vermögensgegenstand bewertet werden muss mit der Folge, dass Forderungen des
Vermögensgegenstandes "Geschäftsbetrieb" gegen andere Vermögensgegenstände der
Errungenschaft bestehen können (z.B. nach Privatentnahmen) und abgerechnet
werden müssen. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Kontokorrentschuld
sei nicht als Errungenschaftsschuld zu berücksichtigen, weil sie bereits in die
Bewertung der Firma eingeflossen sei. Mit Bezug auf die Errungenschaftsschuld
von Fr. 41'575.-- (E. 6.3 hiervor) ist weder ersichtlich noch dargetan,
inwiefern die kantonsgerichtliche Auffassung offensichtlich falsch sein soll.
6.4.2 Das Gerichtsgutachten führt die Forderung "Kontokorrent X.________" mit
Fr. 213'923.-- im Umlaufvermögen unter den Aktiven auf (Beilage 2 Bereinigte
Bilanz per 31.12.2007). Es erachtet die Forderung der Firma gegenüber dem
Beschwerdeführer als werthaltig in der Annahme, der Beschwerdeführer werde
seine Kontokorrentschuld gegenüber der Firma gemäss der im November 2007
unterzeichneten Vereinbarung mit dem kantonalen Steueramt in jährlichen Raten
von Fr. 15'000.-- bis zum Betrag von Fr. 50'000.-- (per 31. Dezember 2017)
reduzieren können (S. 5 Ziff. 4 Punkt 1; vgl. Beilage 4 Planerfolgsrechnungen
Anm. 5 des Gutachtens, act. 126). Die Vereinbarung mit dem Steueramt steht
fraglos vor dem Hintergrund des zulässigen Abzugs für Zinsen auf Privatschulden
des Beschwerdeführers gegenüber der eigenen Firma. Auf Grund dieser
Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Forderung der
Firma langfristig (nach 2017) und wegen der Möglichkeit und Zulässigkeit der
Steuerersparnis wohl überhaupt nicht zurückzahlen wird. Betriebswirtschaftlich
mag auch dieser Teil der Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer als
werthaltig bezeichnet werden, güterrechtlich ist eine derart unsichere oder
zweifelhafte Forderung hingegen abzuschreiben. Es rechtfertigt sich deshalb
auch nicht eine entsprechende Schuld von Fr. 50'000.-- oder hier von Fr.
41'575.-- (E. 6.3 hiervor) der Errungenschaft zu belasten. Die Beträge heben
sich wechselseitig auf (vgl. zur güterrechtlichen Bewertung von Forderungen und
Schulden: Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.1, in: FamPra.ch 2005 S. 125
mit Hinweisen; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 20 und N. 24, und Steck,
a.a.O., N. 13, je zu Art. 211 ZGB).
6.4.3 Zum gleichen Ergebnis führt eine Beurteilung der Bilanz (Beilage 2
Bereinigte Bilanz per 31.12.2007) unter dem Blickwinkel des Liquidationswertes,
der als Wertuntergrenze der Firma gilt unabhängig davon, ob die Firma
tatsächlich liquidiert oder fortgeführt wird (E. 6.2.4 hiervor; vgl. zur
Liquidationsbilanz und den Bewertungen: Käfer, Berner Kommentar, 1981, N. 443
ff. zu Art. 960 OR; ausführlich: Rudolf Lanz, Kapitalverlust, Überschuldung und
Sanierungsvereinbarung, Diss. Bern 1985, S. 113 ff., mit Hinweisen). Der
Gerichtsgutachter hat den Fortführungswert bestimmt und deshalb auch eine
Fortführungsbilanz erstellt (S. 4 Ziff. 2.1). Von einer tatsächlichen
Fortführung der Firma gilt es auch unter dem Blickwinkel der Ermittlung von
Liquidationswerten auszugehen, ist doch die Firma die Existenzgrundlage des
Beschwerdeführers als Firmeninhaber und seiner Lebenspartnerin als
Teilzeitangestellten mit entsprechenden Lohnbezügen von brutto Fr. 120'000.--
bzw. Fr. 33'000.-- (S. 5 Ziff. 4 Punkt 4 des Gutachtens, act. 126). In
Anbetracht dessen kann die Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer von
Fr. 213'923.--, die der Gutachter als werthaltig bezeichnet hat (E. 6.4.2
soeben), in der Liquidationsbewertung berücksichtigt bleiben. Überschlagsmässig
wäre somit bei Aktiven von Fr. 273'716.-- abzüglich Fremdkapital von Fr.
140'122.-- von einem Liquidationswert von rund Fr. 133'000.-- auszugehen. Die
Berechnung zeigt, dass die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers von Fr.
41'575.--, die seine Errungenschaft belasten soll, mit dem gutachterlich
festgelegten Verkehrswert von aufgerundet Fr. 75'000.-- im Vergleich zum
Liquidationswert von rund Fr. 133'000.-- - selbst unter Einbezug von
Liquidationskosten - berücksichtigt bzw. abgegolten ist.

6.5 Die güterrechtliche Beurteilung des Kontokorrentverhältnisses zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Firma kann im Ergebnis nicht beanstandet werden.

7.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe Fr. 53'400.-- in die Ehe
eingebracht und in die eheliche Wohnung und in die Firma investiert. In dieser
Höhe stehe seinem Eigengut eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zu.
Die kantonalen Gerichte haben die Investitionen als nicht nachgewiesen
betrachtet (E. II/1.3c S. 6 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB (S. 12 Ziff. 3e der Beschwerdeschrift).

7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die kantonalen Gerichte hätten
Unbestrittenes bzw. unsubstantiiert Bestrittenes zu seinem Nachteil als
unbewiesen betrachtet. Der Vorwurf ist haltlos. In seiner Eingabe vom 10. Mai
2006 hat der Beschwerdeführer eine Ersatzforderung seines Eigenguts gegen seine
Errungenschaft geltend gemacht mit der Begründung, er habe ein
Wertschriftenvermögen von Fr. 53'424.-- in die Ehe eingebracht und in die
Wohnung und in das Geschäft investiert (S. 5 f., act. 47). Die
Beschwerdegegnerin hat darauf an der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2007 Bezug
genommen und ausgeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei
Abschluss der Ehe Fr. 53'000.-- eingebracht, werde bestritten und, soweit
Eigengutsgelder des Beschwerdeführers nachgewiesen würden, werde die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verwendung dieser Gelder bestritten (S. 7 Fn.
7 der Plädoyernotizen, act. 77). Die Bestreitung der Beschwerdegegnerin ist
damit aktenkundig und ausreichend substantiiert, zumal sie keinen Zweifel daran
lässt, dass sowohl das Bestehen von Ersparnissen als auch deren Verwendung zu
beweisen sind (vgl. zur Substantiierung der Bestreitung im Güterrechtsprozess:
Urteil 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 - 2.3 mit Hinweis auf BGE 117 II 113).

7.2 Gestützt auf die Steuererklärung 1983/84 hat das Kantonsgericht angenommen,
der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Ehe Ersparnisse in der Höhe von Fr.
53'400.-- besessen. Die Beweislast dafür, dass er die Mittel in seine
Errungenschaft investiert hat, trifft den Beschwerdeführer (BGE 131 III 559 E.
4.3 S. 565). Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist
nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der Zahlungsfluss
von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteil 5A_822/2008 vom 2.
März 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf Bähler, Zur Führung von Prozessen über das
Güterrecht, in dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff., S. 242). Die von der
Beschwerdegegnerin bestrittene Verwendung seiner Ersparnisse hat der
Beschwerdeführer jedoch nur in den Grundzügen behauptet und nicht so umfassend
und klar dargelegt, dass die kantonalen Gerichte darüber hätten Beweis abnehmen
können und müssen (vgl. zur Substantiierung der Behauptung im
Güterrechtsprozess: Urteil 5C.45/2006 vom 15. März 2006 E. 4.4 - 4.6 mit
Hinweis auf BGE 108 II 337).

7.3 Eine Verletzung von Art. 8 ZGB und daraus abgeleiteten Grundsätzen ist nach
dem Gesagten weder ersichtlich noch dargetan. Zu Recht hat das Kantonsgericht
mit Bezug auf die Geldinvestition den Beweis verlangt, widersprächen bloss auf
Erfahrungswissen gestützte Tatsachenvermutungen doch im Ergebnis der
gesetzgeberischen Wertentscheidung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum
Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (Art. 200 Abs. 3 ZGB).

8.
Zur Klärung eines eventuellen Vorschlags auf Seiten der Beschwerdegegnerin und
allfälliger Hinzurechnungstatbestände hat der Beschwerdeführer mehrere
Beweisanträge gestellt, die sich auf angeblich unstatthafte
Vermögensverschiebungen beziehen. Das Kantonsgericht hat die Beweisanträge
abgelehnt mit der Begründung, dass eine Vielzahl von Indizien dagegen sprächen,
die Beschwerdegegnerin verstecke systematisch Vermögen oder habe Vermögen
verschoben (E. II/1.1 S. 3 f. des angefochtenen Entscheids). Der
Beschwerdeführer erneuert seine Vorwürfe (S. 10 Ziff. 3c i.V.m. S. 4 ff. Ziff.
1c der Beschwerdeschrift).

8.1 Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu
beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der
Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe
Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und
Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht,
hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende
Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit
geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in eherechtlichen Bestimmungen
keine Grundlage (BGE 118 II 27 E. 2-4 S. 28 ff.; Urteil 5C.66/2002 vom 15. Mai
2003 E. 2.4.2, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Update, 2006, N. 36 zu
Art. 198 ZGB). Die Beweislast trifft somit den Beschwerdeführer, der
entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Deren Ablehnung beruht auf
vorweggenommener Beweiswürdigung, die den Beweisführungsanspruch nicht
verletzt, es sei denn, sie erwiese sich als willkürlich (E. 2.2 hiervor).

8.2 Das Kantonsgericht hat auf Grund der in den Akten liegenden Beweisurkunden
angenommen, die Beschwerdegegnerin habe in den letzten Jahren nie ein namhaftes
Vermögen besessen und sei über längere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen gewesen
(mit Hinweis auf Steuerakten, Kontoauszüge und Kontrollblätter des
Sozialamtes). Es hat die Behauptung des Beschwerdeführers beweiswürdigend als
widerlegt betrachtet, die Beschwerdegegnerin verfüge über versteckte
Bankguthaben, geäufnet durch eigene Einkünfte, Beiträge des leiblichen Vaters
an den Unterhalt der Tochter sowie durch Barbezüge ab Firmenkonti. Gegen die
Urkundenbeweiswürdigung wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Ein Indiz für
die von ihm vermuteten Bankguthaben erblickt er darin, dass die
Beschwerdegegnerin zwischen 1995 und 2003 über Fr. 10'000.-- monatlich in bar
bezogen habe. Die Annahme des Kantonsgerichts sei willkürlich, mit diesen
Bezügen seien sämtliche privaten Rechnungen und Einkäufe der Familie gedeckt
worden und insofern fänden sich in den eingereichten Belegen keine unerklärlich
hohen Summen, die auf unstatthafte Vermögensverschiebungen hinwiesen. Die
Willkürrüge ist unbegründet. Die kantonsgerichtlichen Zahlen lassen sich mit
statistischen Erhebungen zur Einkommens- und Ausgabenstruktur der privaten
Haushalte vergleichen, wonach einem Fünfpersonenhaushalt im Jahr 1998 mit
monatlichen Ausgaben von Fr. 9'108.-- ein Einkommen von Fr. 9'307.-- zur
Verfügung stand (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001, S. 243 T 4.5.1.3 und
S. 248 T 4.5.2.2). Im Vierpersonenhaushalt - nach dem Auszug der Tochter Ende
1999 - stehen monatlichen Einkommen von Fr. 9'369.-- (2000) und von Fr.
11'189.-- (2002) Ausgaben von Fr. 9'287.-- (2000) und von Fr. 9'737.-- (2002)
gegenüber (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 864 T 20.2.2 und S. 867
T 20.3.2, sowie 2005, S. 836 T 20.2.1.2 und S. 841 T 20.3.1.2). Davon weicht
die Annahme, für den Haushalt des Beschwerdeführers seien im Durchschnitt der
Jahre gut Fr. 10'000.-- aufgewendet worden, nicht derart ab, dass Willkür
bejaht werden müsste. Es kommt hinzu, dass nach den kantonsgerichtlichen
Feststellungen unklar ist, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich alle Bezüge
getätigt hat. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

8.3 Der Beschwerdeführer vermag Willkür nicht zu belegen. Es sind zur
Errungenschaft der Beschwerdegegnerin deshalb weder Bankguthaben noch
Vermögensentäusserungen hinzuzurechnen.

9.
Soweit sie sich gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet, erweist
sich die Beschwerde als erfolglos (vgl. namentlich zum Begriff der Willkür: BGE
134 V 53 E. 4.3 S. 62). Die Beschwerdegegnerin erhält damit aus Güterrecht den
vom Kreisgericht festgesetzten Vorschlagsanteil von Fr. 166'686.55, der mit Fr.
94'847.-- vom Beschwerdeführer zu bezahlen und im Betrag von Fr. 71'839.55
durch die Lebensversicherung des Beschwerdeführers auf das Vorsorgekonto der
Beschwerdegegnerin zu überweisen ist.

10.
Das Kantonsgericht hat den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf nachehelichen
Unterhalt bejaht und den Beschwerdeführer - wie zuvor das Kreisgericht - zur
Bezahlung von monatlich Fr. 1'900.-- bis zum Eintritt der Beschwerdegegnerin in
das ordentliche AHV-Alter verpflichtet (E. II/3 S. 8 ff. des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnungsmethode, das
Einkommen, dessen Erzielung der Beschwerdegegnerin zumutbar und möglich ist,
und gegen einzelne Positionen im Grundbedarf der Beschwerdegegnerin (S. 13 ff.
Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).

10.1 Das Kantonsgericht ist von einer sog. lebensprägenden Ehe, d.h. einer Ehe
ausgegangen, die über zwanzig Jahre gelebt wurde und aus der zwei Kinder
hervorgegangen sind. Es hat dafürgehalten, in mittleren finanziellen
Verhältnissen bei einem Familieneinkommen von hier monatlich rund Fr. 8'500.--
(einschliesslich Lohnanteil der Beschwerdegegnerin) liefere die
Berechnungsweise vernünftige Ergebnisse, wonach zunächst die massgebenden
Einkommen der Ehegatten zu bestimmen seien, in einem zweiten Schritt ausgehend
vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen
familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Ehegatten festzulegen seien und in
einem dritten Schritt der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen
und ein Überschuss gleichmässig aufzuteilen sei (E. II/3.1 S. 9 des
angefochtenen Entscheids).

10.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei von einem unzutreffenden
Lebensstandard ausgegangen, weshalb die Berechnungsmethode Art. 125 ZGB
verletze. Er habe ein monatliches Einkommen von rund Fr. 7'000.-- erzielt,
dabei auch noch den Unterhalt der Stieftochter mitfinanziert und erhebliche
Ersparnisse angelegt. Der Beschwerdeführer belegt seine Angabe mit einem
Hinweis auf Rz. 8 seiner Eingabe vom 19. Mai 2009, wo er vor Kantonsgericht
indessen praktisch wörtlich dieselben Ausführungen gemacht und zum Beweis
("BO") auf Notorietät und vorinstanzliche Akten verwiesen und weitere
Beweismittel im Bestreitungsfall vorbehalten hat (S. 9 Rz. 8 der kantonalen
Berufung, B/1). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Bundesrecht nicht zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134
II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die heutigen Behauptungen erfolgen auch offenkundig
wider besseres Wissen, hat doch der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom
15. März 2006 erklärt, sein Einkommen betrage seit der Anhörung im Jahre 2003
unverändert monatlich ca. Fr. 8'000.-- (act. 32). Das Gutachten hat in der
bereinigten Erfolgsrechnung 2005 - 2007 ein Bruttojahreseinkommen des
Beschwerdeführers von Fr. 120'000.-- angenommen (Beilage 1, Anm. 1, act. 126).
Die Berechnungsweise kann von daher gesehen nicht beanstandet werden (vgl. BGE
134 III 577 E. 3 S. 578 ff.).

10.3 Das Kantonsgericht hat der Beschwerdegegnerin einen Lohn für eine ganze
Stelle angerechnet. Es ist davon ausgegangen, mit Blick auf ihr Alter, ihre
Ausbildung und bisherige Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung der heutigen
Arbeitsmarktlage scheine das vom Beschwerdeführer verlangte Einkommen bei ihr
von Fr. 3'600 netto im Monat für eine Hilfsarbeitertätigkeit in der
Elektronikbranche unrealistisch, hingegen das vom Kreisgericht angenommene
Nettoeinkommen von Fr. 2'800.-- im Monat für eine einfache und repetitive
Tätigkeit angemessen (E. II/3.2 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). Entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers besteht die Begründung nicht in einer
pauschalen Leerformel, sondern nennt die massgebenden Kriterien für die
Anrechnung eines tatsächlich möglichen und zumutbaren Einkommens (vgl. BGE 134
V 53 E. 4.1 S. 61). Es ist auch richtig, dass die kantonalen Gerichte nicht
unbesehen auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnstrukturerhebungen
abgestellt, sondern berücksichtigt haben, was die Beschwerdegegnerin in
früheren Jahren tatsächlich hat verdienen können. Die Beschwerdegegnerin hat
danach im Jahr 2004 kurzzeitig ein monatliches Einkommen von Fr. 2'800.-- als
Küchenhilfe in einem Hotel erzielt und sich dieses Einkommen, das einem
marktüblichen Lohn für ungelernte Arbeitskräfte entspricht, anrechnen zu lassen
(vgl. E. 12c S. 8/9 des kreisgerichtlichen Entscheids). Eine
Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

10.4 Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin verfügen aktuell über ein
anrechenbares Einkommen von Fr. 7'100.-- bzw. von Fr. 2'800.--. Beim Bedarf von
Fr. 2'960.-- (Beschwerdeführer) und von Fr. 3'410.-- (Beschwerdegegnerin) würde
der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin Fr. 2'375.-- betragen.
Da die Beschwerdegegnerin den nachehelichen Unterhalt im kantonalen Verfahren
nicht angefochten hat, konnte das Kantonsgericht und kann auch das
Bundesgericht auf Grund des Verschlechterungsverbots keinen höheren als den
kreisgerichtlich zuerkannten Beitrag von Fr. 1'900.-- zusprechen. Selbst wenn
daher die Rügen des Beschwerdeführers begründet wären, der Bedarf der
Beschwerdegegnerin sei um den Vorsorgeunterhalt von Fr. 250.--, um einen
Steuerbetrag von Fr. 100.-- und um einen Teilbetrag der Krankenkassenprämien
von Fr. 70.-- auf rund Fr. 3'000.-- zu kürzen, könnte seiner Beschwerde kein
Erfolg beschieden sein, bliebe der Unterhaltsbeitrag nach der angewendeten
Berechnungsmethode gleichwohl über dem zuerkannten Betrag von Fr. 1'900.--
monatlich. Die Rügen sind mangels Einflusses auf das Ergebnis und damit mangels
schutzwürdigen Interesses nicht mehr zu beurteilen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG;
vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525).

10.5 Aus den dargelegten Gründen bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils der Beschwerdegegnerin bis zu ihrem Eintritt
in das ordentliche AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
1'900.-- zu bezahlen hat.

11.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht
entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde
und die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag im Verfahren betreffend
aufschiebende Wirkung mehrheitlich unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Die
Beschwerdegegnerin hat keine Gerichtskosten zu tragen und verfügt über eine
Forderung von Fr. 94'847.-- gegen den Beschwerdeführer, die zur Bezahlung ihrer
Anwaltskosten vor Bundesgericht ausreicht. Sie kann deshalb nicht als bedürftig
gelten (Art. 64 BGG; vgl. GEISER, Grundlagen, in: Prozessieren vor
Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 1 ff., S. 22 bei/in Anm. 140, mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten