Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.72/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_72/2009

Urteil vom 14. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

Gegenstand
Auskunftspflicht, Herausgabe von Bankauszügen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 23. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Ehe der X.________ und des Z.________ wurde mit Urteil des
Bezirksgerichtes Muri/AG vom 24. Februar 2006 rechtskräftig geschieden. Die
Ehegatten unterstanden dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Im
Urteilsdispositiv wurde die Bank Y.________ angewiesen, das Vermögen unter den
beiden Kundennummern 1 und 2 wertmässig hälftig auf die Parteien aufzuteilen,
was in der Folge auch geschah.
A.b Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin gegen den
Beschwerdegegner Klage ein und verlangte von ihm, ihr lückenlose Bankauszüge
über sämtliche Konti und Depots unter der Kundennummer 2 bei der Bank
Y.________ in A.________ für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 15. Dezember
2006 auszuhändigen. Das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, wies die Klage mit
Urteil vom 27. März 2008 ab. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Obergericht des
Kantons Zug mit dem hier angefochtenen Urteil vom 23. Dezember 2008.

B.
Dagegen reichte X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die vorliegende
Beschwerde in Zivilsachen ein, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Gutheissung ihrer Klage auf Auskunftserteilung verlangt.
Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und das Obergericht des Kantons Zug
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Über die Beschwerde wurde an der
öffentlichen Beratung vom 14. Mai 2009 befunden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art.
90 BGG), mit dem das Obergericht des Kantons Zug eine auf Art. 195 Abs. 1 ZGB
gestützte Klage auf Auskunftserteilung zwischen (ehemaligen) Ehegatten
abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72
Abs. 1 BGG (BGE 82 II 555 E. 4 S. 563 ff.; Georg Gautschi, Berner Kommentar, 2.
Aufl. 1960, N. 29b zu Art. 400 OR), die mit Beschwerde in Zivilsachen
angefochten werden kann: Ihr Streitgegenstand, bestimmt durch das Klagebegehren
und die klägerischen Sachvorbringen (Klett/Escher, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 72 BGG), fusst nämlich - wie noch
eingehend zu zeigen sein wird - auf dem materiellen Bundesprivatrecht (Art. 195
Abs. 1 ZGB), und der klägerische Anspruch wurde von der letzten kantonalen
Instanz im Wesentlichen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB abgewiesen. Darüber
hinaus handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei
hinsichtlich der Auskunftspflicht praxisgemäss keine genaue Bezifferung des
Streitwertes verlangt wird (Urteil 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 1.2).
Vorliegend sind beide kantonale Instanzen von einem Streitwert von Fr.
100'000.-- ausgegangen, welcher Betrag unbestritten geblieben ist. Folglich ist
die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht. Auf die von den
im kantonalen Verfahren unterlegenen Parteien (Art. 76 Abs. 1 BGG) rechtzeitig
(Art. 100 Abs. 1 BGG) eingelegte Beschwerde ist unter dem Blickwinkel der
genannten formellen Voraussetzungen einzutreten. Auf andere
Eintretensvoraussetzungen, namentlich das Rechtsschutzinteresse, wird noch im
Sachzusammenhang näher einzugehen sein.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss rechtsgenüglich begründet darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind;
andernfalls kann ein vom im angefochtenen Entscheid festgestellter abweichender
Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerdeschrift
ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Anspruch auf lückenlose
Auskunftserteilung bezüglich der Vermögenswerte auf dem Depot Y.________ in
A.________, 2.

2.1 Das Kantonsgericht als erste Instanz verneinte einen solchen Anspruch: Die
Anwendbarkeit von Art. 195 ZGB entfalle mit der Rechtskraft des
Scheidungsurteils. Aus demselben Grund falle auch eine Anwendung von Art. 170
oder Art. 231 ZGB ausser Betracht. Einen über die ordentliche Verwaltung
hinausgehenden Auftrag an den Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin
weder behauptet noch bewiesen. Schliesslich habe hinsichtlich der
Vermögenswerte unter der Kundennummer 2 seit dem 15. November 2002 ein
Transaktionsstopp gegolten, demzufolge der vermeintliche Verwaltungsauftrag an
den Beschwerdegegner ohnehin entzogen worden wäre.

2.2 Das Obergericht hielt fest, dass zwar eine auf Art. 195 ZGB und Art. 400 OR
abgestützte Rechenschaftspflicht über den Zeitpunkt der rechtskräftigen
Scheidung hinaus bestehen bleibe, sodass ein vertraglicher Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die erwähnten Bankauszüge nicht ohne
weiteres verneint werden könne. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2009
führte das Obergericht demgegenüber aus, es sei im angefochtenen Urteil davon
ausgegangen, dass das Auftragsverhältnis spätestens mit dem rechtskräftigen
Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 24. Februar 2006 beendet gewesen sei,
sodass für die Zeit nach dem Scheidungsurteil kein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 OR mehr bestehe.
Schliesslich griff das Obergericht auf eine andere Begründung zurück und wies
die Klage ab, weil die Beschwerdeführerin bereits während des
Scheidungsverfahrens die Möglichkeit gehabt habe, die fraglichen Unterlagen vom
Beschwerdegegner einzufordern, und davon auch regen Gebrauch gemacht habe,
sodass sie keinen Rechtsschutz verdiene, wenn sie nun allfällige Versäumnisse
in einem neuen Verfahren zu korrigieren versuche. Auch fehle ihr jegliches
Rechtsschutzinteresse, habe sie doch keine Gründe für eine Revision des
Scheidungsurteils nach § 344 lit. a des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes
vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO/AG; SAR 221.100) genannt, und
nur in der Aufdeckung eines Revisionsgrundes hätte ein Rechtsschutzinteresse
liegen können.

2.3 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, an den Guthaben
unter der Konto-Nummer 2 bei der Bank Y.________ in A.________ sei gegen
aussen, das heisst gegenüber der Bank, bis zur Teilung lediglich der
Beschwerdegegner berechtigt gewesen, weshalb ein klassischer Fall
fiduziarischer Berechtigung bzw. von Vermögensverwaltung in indirekter
Stellvertretung vorliege. Die Scheidung habe keine Beendigung des
Auftragsverhältnisses bewirkt, solange ihr Vermögensteil nach wie vor unter der
Verwaltung des Beschwerdegegners gestanden habe: Die Ansprüche auf
Rechenschaftserstattung verjährten erst 10 Jahre nach Beendigung des
Auftragsverhältnisses, weshalb sie selbst dann bestünden, wenn Art. 195 ZGB
nach der Scheidung tatsächlich nicht mehr anwendbar sein sollte. Der
Rechenschaftsanspruch gemäss Art. 400 OR könne ohne Nachweis eines besonderen
Interesses geltend gemacht werden. Im Übrigen habe sie ein tatsächliches
Interesse daran, weil die geforderten Unterlagen von den Steuerbehörden
verlangt würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann das ihr vom
Obergericht vorgeworfene widersprüchliche Verhalten: Die Herausgabe von Konto-
und Depotauszügen für die Zeit nach dem Scheidungsurteil habe sie naturgemäss
nicht im Scheidungsverfahren geltend machen können. Zudem habe sie keine
Pflicht bzw. Obliegenheit gehabt, im Rahmen der Scheidung ihre Möglichkeiten
zur Einsichtnahme in die Konto- und Depotauszüge vollständig auszuschöpfen,
weshalb sie solche nach wie vor geltend machen könne.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die
Parteien per 30. April 2001 unter der Kundennummer 1 bei der Bank Y.________ in
A.________ ursprünglich zwei Depots mit einem Vermögen von insgesamt über Fr.
2,5 Mio. hatten und dass später ein Teil dieser Vermögenswerte auf ein Depot
unter der Kundennummer 2, auf den Beschwerdegegner alleine lautend, übertragen
worden ist. Keine der Parteien tätigte davon seither und bis zum
Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Muri vom 24. Februar 2006 Bezüge oder
machte Einzahlungen. Am 15. Dezember 2006 teilte die Bank Y.________ in
A.________ die genannten Vermögenswerte weisungsgemäss auf die Parteien auf.

3.2 Nicht neu, weil bereits vom erstinstanzlichen Richter berücksichtigt und
seitdem von der Beschwerdeführerin anscheinend nicht bestritten, ist der
Transaktionsstopp über die beiden Depots bei der Bank Y.________ in A.________
und somit auch über das hier fragliche Depot. Diesbezüglich kann der
vorinstanzlich ermittelte Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt
werden. Ob dieser Umstand von rechtlicher Bedeutung ist, wird weiter unten zu
prüfen sein.

3.3 Es ist sodann in rechtlicher Hinsicht unbestritten, dass die Ehe der
Parteien dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstand und dass die genannten
Depots bei der Bank Y.________ in A.________ als Gesamtgut den Parteien
gemeinsam gehörten. Das Bezirksgericht Muri als Scheidungsgericht ordnete denn
auch die hälftige Aufteilung dieser Vermögenswerte zwischen den Parteien an,
Einwendungen des Beschwerdegegners vor Vorinstanz wurden als bereits durch das
Scheidungsgericht rechtskräftig entschieden beseitigt, und es besteht kein
Anlass mehr, darauf zurückzukommen, hat doch der Beschwerdegegner das
vorinstanzliche Urteil nicht angefochten.

4.
Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren um
Rechenschaftsablegung bereits im vor Obergericht des Kantons Aargau hängigen
Appellationsverfahren gegen die Scheidung eingereicht hatte, wo dieses jedoch
abgewiesen worden war. Eine Einrede der res iudicata erhebt er eigentlich
nicht. Die Frage ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen (zuletzt BGE 135 III 49
E. 4.2 S. 51; Fabienne Hohl, Procédure civile, Tome I, 2001, S. 244 Rz. 1291,
S. 248 f. Rz. 1322). Indes hat das Obergericht des Kantons Aargau nicht das
Begehren abgewiesen, sondern war aus prozessualen Gründen darauf nicht
eingetreten. Somit fehlt es an einem jedwelche präjudizielle Wirkung
entfaltenden Urteil (Hohl, a.a.O., S. 248 Rz. 1317). Unter diesen Umständen ist
auf das Rechtsmittel und die Klage einzutreten.

5.
Vor der Beantwortung der Frage, ob die kantonalen Instanzen zu Recht eine auf
Art. 195 Abs. 1 ZGB abgestützte Rechenschaftspflicht des Beschwerdegegners
abgelehnt haben, ist die Anwendbarkeit dieser Norm zu prüfen.

5.1 Im Eherecht bildet Art. 170 ZGB die Grundlage für die gegenseitige
Auskunftspflicht der Ehegatten als eine allgemeine Wirkung der Ehe (Urteile
5C.123/2006 vom 29. März 2007 E. 4.1, in: FamPra.ch 2007 S. 670; 5C.219/2005
vom 1. September 2006 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 166; 5C.271/2005 vom 23.
März 2006 E. 3.2; IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3.
Aufl. 2006, N. 1 zu Art. 170 ZGB). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung
umfasst die Auskunftspflicht jedoch nur das Einkommen, das Vermögen und die
Schulden des auskunftspflichtigen Ehegatten (Art. 170 Abs. 1 ZGB; HEINZ
HAUSHEER und andere, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1999, N. 16 zu Art. 170 ZGB),
nicht des die Auskunft begehrenden Ehegatten. Der Ehegatte, der die Erteilung
von Auskunft über eigenes, vom anderen Ehegatten verwaltetes Vermögen
beantragt, kann sich also nicht auf diese Bestimmung berufen.

Diese Lücke schliesst Art. 195 Abs. 1 ZGB. Diese Bestimmung hält fest, dass in
der letzterwähnten Konstellation die Bestimmungen über den Auftrag zur
Anwendung gelangen, sofern nichts anderes vereinbart ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 12 zu Art. 195 ZGB).
Hinsichtlich der Auskunftspflicht gilt in einem solchen Fall folglich Art. 400
Abs. 1 OR, wonach der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine
Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen hat.
5.2
5.2.1 Die Anwendung von Art. 195 Abs. 1 ZGB bzw. des Auftragsrechts setzt
zunächst voraus, dass der eine Ehegatte dem anderen die Verwaltung eigenen
Vermögens überlässt. Darunter ist auch der Fall zu subsumieren, dass der
Eigentümer-Ehegatte die Vermögensverwaltung durch rein passives Verhalten dem
anderen überlässt, vorausgesetzt, der Duldungswille ist für den anderen
erkennbar (Marco Barbatti, Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den
andern [Art. 195 ZGB], 1991, S. 40 Ziff. 2.4.2.2; Henri Deschenaux und andere,
Les effets du mariage, 2000, S. 381 Rz. 944; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N.
11 zu Art. 195 ZGB). Art. 195 Abs. 1 ZGB gilt für alle Güterstände (Barbatti,
a.a.O., S. 27 Ziff. 2.2.3.2; Deschenaux und andere, a.a.O., S. 381 Rz. 943;
Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 3 zu Art. 195 ZGB). Allerdings sind bei
gemeinschaftlichem Eigentum und bei Treuhandverhältnissen Besonderheiten zu
berücksichtigen: Übergibt namentlich ein Ehegatte dem anderen sein eigenes
Vermögen zu treuhänderischem Eigentum und übernimmt der Treuhänder die
Verwaltung, bleibt Art. 195 Abs. 1 ZGB anwendbar (Barbatti, a.a.O., S. 29 Ziff.
2.2.3.3).
5.2.2 Offensichtlich - wenn auch bar jeder Begründung - nimmt das Obergericht
des Kantons Zug vorliegend eine stillschweigende Beauftragung des
Beschwerdegegners seitens der Beschwerdeführerin zur Vermögensverwaltung im
Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB an.
5.2.3 Der Beschwerdegegner verweist demgegenüber auf den über das fragliche
Depot seit dem 15. November 2001 bis zu dessen Auflösung und Teilung im zweiten
Halbjahr 2006 herrschenden Transaktionsstopp und leitet daraus ab, dass ihm die
Beschwerdeführerin entgegen der obergerichtlichen Auffassung nicht die
Verwaltung ihres Vermögens im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB überlassen habe,
habe er doch wegen des Transaktionsstopps gar keine Verwaltungshandlungen
tätigen können. Ausserdem sei der Transaktionsstopp als gemeinsamer
Verwaltungsauftrag an die Bank Y.________ in A.________ zu betrachten.
5.2.4 Die stillschweigende Erteilung eines Vermögensverwaltungsauftrages im
Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB ist vorliegend von der Beschwerdeführerin
behauptet und an und für sich nicht bestritten worden. Der zwischen den
Parteien vereinbarte Transaktionsstopp mag gewisse Investitionen und
Tätigkeiten verhindert haben, hat jedoch die Rechtsstellung des
Beschwerdegegners als des formell einzigen Inhabers der fraglichen
Vermögenswerte und folglich als des verantwortlichen Verwalters nicht ändern
können. Aus der Luft gegriffen ist übrigens die Hypothese des
Beschwerdegegners, mit dem Transaktionsstopp sei ein neues gemeinsames
Vermögensverwaltungsmandat an die Bank Y.________ erteilt worden: Abgesehen
davon, dass er keinen Beweis dafür offeriert - wie namentlich einen
dahingehenden, von beiden Ehegatten unterschriebenen Vertrag -, wird nirgends
ausgeführt, gleichzeitig sei das fragliche Depot auf die Namen beider Eheleute
überschrieben worden.

Die entsprechenden Rügen des Beschwerdegegners zur vorinstanzlichen
Sachverhaltsermittlung sind, soweit nicht rein appellatorischer Natur, neu und
folglich gleich doppelt unzulässig (vorne E. 1.2), offensichtlich unbegründet.
5.3
Strittig ist sodann die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Art. 195 Abs. 1 ZGB
gilt und daraus ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung abgeleitet werden kann.
5.3.1 Nach einhelliger Lehrmeinung setzt die Mandatserteilung gemäss Art. 195
Abs. 1 ZGB eine gültige Ehe voraus und gilt diese Bestimmung folglich bis zur
rechtskräftigen Scheidung (Barbatti, a.a.O., S. 27 Ziff. 2.2.3.1 in fine; vgl.
auch Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 2 zu Art. 195 ZGB, wonach bereits das
Getrenntleben den Widerruf oder das Niederlegen des Mandates rechtfertigen
könne). Es ist mit anderen Worten nicht möglich, nach rechtskräftiger Scheidung
gestützt auf Art. 195 Abs. 1 ZGB eine - möglicherweise stillschweigende -
Überlassung der Vermögensverwaltung anzunehmen: Weil sich geschiedene Ehegatten
wie beliebige Dritte gegenüberstehen, ist zur Begründung eines neuen
Verwaltungsauftrages die Einhaltung der entsprechenden vertragsrechtlichen
Regeln erforderlich.
5.3.2 Anders stellt sich die Frage jedoch, wenn ein Auftrag während der Ehe
gestützt auf Art. 195 Abs. 1 ZGB begründet und ausgeführt worden ist. Zu klären
ist, was zu gelten hat in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt, da die Scheidung
rechtskräftig geworden ist und dem späteren Zeitpunkt, da das fremd verwaltete
Vermögen rückübertragen, vorliegend das gemeinsame Vermögen tatsächlich
aufgeteilt wird. Die konkret zu beantwortende Rechtsfrage lautet im Ergebnis,
ob und - bejahendenfalls - in welchem Ausmass eine Pflicht zur
Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nach Beendigung des
Vermögensverwaltungsauftrages bestehen bleibt.

Der Verweis in Art. 195 Abs. 1 ZGB auf die Bestimmungen über den Auftrag
bedeutet nicht, dass die Ehegatten in einer solchen Konstellation wie Dritte zu
behandeln sind, welche ein Auftragsverhältnis begründet haben. Vielmehr sind in
diesem Zusammenhang auch die Vorschriften des Ehe- und Scheidungsrechts zu
beachten und die Bestimmungen über den Auftrag insofern im Lichte des Eherechts
bzw. Scheidungsrechts einschliesslich des Verfahrensrechts zu sehen (Barbatti,
a.a.O., S. 14 Ziff. 1.5.7). Dies entspricht der Auffassung, dass die Verwaltung
des Vermögens eines Ehegatten durch den andern umfassend vom Ehegüterrecht
geregelt wird (vgl. Barbatti, a.a.O., S. 46 Ziff. 2.5.2.2). Demgemäss werden
für die inhaltliche Regelung der überlassenen Vermögensverwaltung die
Bestimmungen über den Auftrag als subsidiäres Ehegüterrecht herangezogen, wobei
den Ehegatten erlaubt wird, durch Vereinbarung davon abzuweichen.

Dies bedeutet, dass auch in einer solchen Konstellation mit der Scheidung und
der rechtskräftigen güterrechtlichen Auseinandersetzung die Parteien
auseinandergesetzt sind und grundsätzlich kein Interesse mehr an einer
Rechenschaftsablegung haben. Es interessiert nicht mehr, ob die güterrechtliche
Auseinandersetzung korrekt erfolgt ist. Allenfalls entstehen nachträgliche
Rechenschaftsbedürfnisse im Hinblick auf ein Revisionsverfahren. Ausserdem
können schutzwürdige Interessen ausserhalb des Scheidungsverfahrens eine
Pflicht zur nachträglichen Rechenschaftsablegung gestützt auf das Mandat
rechtfertigen. Ein entsprechendes Bedürfnis ist jedoch vom Ehegatten, der die
Auskunft verlangt, zu begründen. Eine generelle und voraussetzungslose
Rechenschaftspflicht zwischen den Jahren 2001 und 2006, wie sie die
Beschwerdeführerin geltend macht, besteht dagegen nicht.

6.
Vorliegend nennt die Beschwerdeführerin als einzige Grundlage ihres Interesses
an der Rechenschaftsablegung die wiederholte Aufforderung der Steuerverwaltung
Graubünden, zu Steuerzwecken einen Steuerauszug des fraglichen Depots
einzureichen.

Was den Steuerauszug per 31. Dezember 2004 anbelangt, der die detaillierten
Erträge des Jahres 2004 sowie die Steuerwerte per 31. Dezember 2004 enthält,
verlangte ihn die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 3. Mai 2006, also erst
nach dem Scheidungsurteil vom 24. Februar 2006. Der Beschwerdeführerin kann
deshalb - entgegen der Auffassung des Obergerichts (vorne E. 2.2) - kein
Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen Auszug nicht bereits im
Scheidungsverfahren begehrt hat. Dasselbe gilt für den Steuerauszug per Ende
2005, welchen die Steuerverwaltung am 6. Februar 2007 verlangt und am 21. Mai
2007 gemahnt hat. Für diese Informationen hat die Beschwerdeführerin somit ein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen.

Über diesen Zeitraum hinaus ist jedoch ein Interesse der Beschwerdeführerin an
der Rechenschaftsablegung mangels hinreichender Begründung zu verneinen, sodass
ihr Begehren diesbezüglich zu Recht abgewiesen worden ist.

7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben, die Klage der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen und
der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Auszug des
Depots der Bank Y.________ in A.________, 2 per 31. Dezember 2004 und per 31.
Dezember 2005 sowie die Steuerwerte per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember
2005 zukommen zu lassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). Die
Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das obergerichtliche Urteil wird
aufgehoben, die Klage der Beschwerdeführerin wird teilweise gutgeheissen und
der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Auszug des
Depots der Bank Y.________ in A.________, 2 per 31. Dezember 2004 und per 31.
Dezember 2005 sowie die Steuerwerte per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember
2005 zukommen zu lassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp