Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.728/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_728/2009

Urteil vom 25. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Bank X.________, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerspruchsklage (Art. 107 ff. SchKG),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 4. September 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Strafverfahren gegen Y.________ verfügte der Untersuchungsrichter des
Kantons Freiburg am 10. Juli 2007 die Haftentlassung des Angeschuldigten,
nachdem die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf das Konto des
Untersuchungsrichteramtes überwiesen worden war. Mit Strafbefehl des
Untersuchungsrichters vom 9. November 2007 wurde Y.________ u.a. wegen
betrügerischen Konkurses zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse
verurteilt. Weiter wurde die Beschlagnahme der Sicherheitsleistung im Umfang
der Busse und der Verfahrenskosten und die Rückerstattung des Restbetrages von
Fr. 47'317.05 an Y.________ verfügt.
A.b Auf Begehren der Bank X.________, erliess der Gerichtspräsident des
Saanebezirks am 19. November 2007 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG
(Pfändungsverlustschein) einen Arrestbefehl gegenüber Y.________ für eine
Forderung von über 1,1 Mio. Franken. Als Arrestgegenstand wurde der vom
Untersuchungsrichter an Y.________ zurückzuerstattende Restbetrag von Fr.
47'317.05 bezeichnet. Am 20. November 2007 vollzog das Betreibungsamt des
Saanebezirks den Arrest und zeigte diesen dem Untersuchungsrichter an. Am 10.
Dezember 2007 erhoben Y.________ und dessen Ehefrau Z.________ Einsprache (Art.
278 SchKG) gegen den Arrestbefehl, welche erfolglos blieb.
A.c Am 31. März 2008 vollzog das Betreibungsamt gegenüber Y.________ die
Pfändung. Dabei wurde der vom Untersuchungsrichter an Y.________
zurückzuerstattende Restbetrag von Fr. 47'317.05 aus der Sicherheitsleistung
gepfändet und gleichzeitig vorgemerkt, dass Z.________ Anspruch auf
Rückerstattung des Restbetrages erhebt (Pfändungsurkunde vom 31. März 2008).
Der Anspruch wurde von der Bank X.________ bestritten. Am 25. Juni 2008
gelangte Z.________ innert der vom Betreibungsamt angesetzten Frist mit
Widerspruchsklage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG an den Zivilgerichtspräsidenten
des Saanebezirks. Mit Urteil vom 16. Januar 2009 wies der
Bezirksgerichtspräsident das Betreibungsamt in Gutheissung der
Widerspruchsklage an, die zugunsten der Bank X.________ gepfändete Forderung in
der Höhe von Fr. 47'317.05 aus der am 31. März 2008 gegenüber Y.________
vollzogenen Pfändung (in der Betreibung Nr. xxxx) zu entlassen und den Betrag
(inkl. Zinsen) Z.________ herauszugeben.

B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten erhob die Bank X.________
Berufung. Mit Urteil vom 4. September 2009 wies das Kantonsgericht Freiburg,
II. Zivilappellationshof, die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche
Urteil.

C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 führt die Bank X.________ Beschwerde in
Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, aufzuheben und die
Widerspruchsklage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.

Z.________ als Beschwerdegegnerin sowie das Kantonsgericht haben auf eine
Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Mit
Präsidialverfügung vom 13. November 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging in einem Widerspruchsverfahren gemäss
Art. 107 SchKG, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 ff.
BGG). Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit. In Anbetracht des Umfangs des Vermögenswertes, welcher im
Widerspruchsverfahren umstritten ist, wird im vorliegenden Verfahren die
gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Vorinstanz als oberes kantonales Gericht hat als letzte kantonale
Instanz in verfahrensabschliessender Weise entschieden (Art. 75 Abs. 1, Art. 90
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von u.a. Bundesrecht (Art.
95 lit. a BGG) gerügt werden, zu welchem auch das Bundesverfassungsrecht
gehört. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift
vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt
(BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Die Verletzung kantonaler Gesetze kann das
Bundesgericht nur insoweit prüfen, als in der Beschwerde entsprechende
Verfassungsrügen erhoben werden (vgl. Art. 95 BGG).

1.3 Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine
Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

2.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass die im Strafbefehl verfügte Freigabe
der Sicherheitsleistung (§ 120 StPO/FR) im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren
nicht angefochten worden sei, weshalb der Betrag grundsätzlich
zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbar sei. Zu prüfen sei einzig, wer am
fraglichen Betrag das bessere Recht habe. Die Vorinstanz hat - unter Verweisung
auf den bezirksgerichtlichen Entscheid - erwogen, die Beschwerdegegnerin habe
die Sicherheit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an den
Untersuchungsrichter geleistet. Was die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das
Vorliegen eines privatrechtlichen Anspruchs gegenüber Y.________ vorgebracht
habe, sei neu und unzulässig; im Übrigen könne aus der fehlenden Abrede
zwischen der Beschwerdegegnerin und Y.________ noch keine Geschäftsführung ohne
Auftrag geschlossen werden. Sodann liege keine Willkür vor, wenn der
Arresteinspracherichter anders entschieden habe als der Arrestrichter. Aus der
Beschlagnahme der Sicherheitsleistung im Umfang der Busse und Verfahrenskosten
könne die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Nach dem Schluss der
Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin nicht einen Anspruch gegenüber
Y.________, sondern einen Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung
(bzw. des Restbetrages) gegenüber dem Untersuchungsrichter.

3.
Das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG bezweckt, die Begründetheit
des Drittanspruchs für die laufende Vollstreckung zu klären; je nach
Entscheidung darf ein bestimmter Gegenstand in die Zwangsvollstreckung gegen
den Schuldner einbezogen werden oder nicht (BGE 44 III 205 E. 2 S. 208). Mit
Bezug auf das Gläubigerrecht an Forderungen bezieht sich das
Widerspruchsverfahren auf die Frage, ob die gepfändete Forderung dem Schuldner
oder einem Dritten zusteht (A. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1998, N. 13 zu Art 106). Anlass zur
vorliegenden Beschwerde gibt der Streit um das Gläubigerrecht am gepfändeten
Anspruch gegenüber dem Kanton auf Rückerstattung einer freigegebenen
Sicherheitsleistung als Ersatz für die Untersuchungshaft.

3.1 Die Sicherheitsleistung als Ersatz für die Untersuchungshaft bestimmt sich
nach kantonalem Recht. In § 120 StPO/FR sind die Voraussetzungen und der
Verfall der Sicherheitsleistung geregelt. Die nicht verfallene
Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Voraussetzungen für deren Anordnung
nicht mehr gegeben sind (PILLER/POCHON, Commentaire du code du procédure pénale
du Canton de Fribourg, 1998, Ziff. 120.9; BAUMANN, Die Untersuchungshaft im
Freiburger Strafprozess, RFJ 2000, S. 16). Nach der Auffassung des
Kantonsgerichts bzw. der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Prüfung hat
Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung, wer die Kaution hinterlegt
hat. Dies entspricht kantonaler Praxis, wonach für die (Strafuntersuchungs-)
Behörden allein massgebend ist, wer ihnen die Kaution geleistet hat. War es der
Angeschuldigte, so steht einem allfälligen Dritten, der den Betrag diesem z.B.
darlehensweise zur Verfügung gestellt hatte, ein Rückerstattung allein diesem
(d.h. dem Angeschuldigten) gegenüber zu. Nur wenn ein Dritter die Kaution in
eigenem Namen geleistet hat, steht ihm der Anspruch auf Rückerstattung zu
(Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 1979, in:
SJZ 1982 S. 287, E. 3; KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen [...],
AJP 2000 S. 936; vgl. BGE 135 I 63 E. 4.4 S. 70).

3.2 Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil hat die
Beschwerdegegnerin das Geld vom eigenen Konto an das Untersuchungsrichteramt
überwiesen, da der Name Y.________ nirgends angegeben wurde, sie von ihrem
Ehemann seit Jahren getrennt lebe und nur auf Bitte ihrer Söhne die Kaution
geleistet habe. Gestützt auf diese Sachumstände hat das Kantonsgericht
geschlossen, dass Einleger der Kaution die Beschwerdegegnerin sei, da sie diese
in eigenem Namen geleistet habe, und ihr deshalb der Rückerstattungsanspruch
zustehe. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Die Beschwerdeführerin
legt weder dar, inwiefern die dargelegten Umstände auf einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung beruhen, noch setzt sie auseinander, inwiefern die
massgebenden kantonalrechtlichen Regeln in unhaltbarer Weise angewendet worden
seien (vgl. E. 1.2 u. 1.3). Insoweit ist ihr Vorwurf einer Verletzung von Art.
9 BV nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich auf den Einwand, die Vorinstanz habe (trotz entsprechender
Vorbringen) nicht geprüft, ob die Beschwerdegegnerin Y.________ das Geld für
die Sicherheitsleistung geliehen, auftragsweise geleistet oder als
Geschäftsführerin ohne Auftrag oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht
gehandelt habe. Damit übergeht sie, dass für die Prüfung des Gläubigerrechts
der Beschwerdegegnerin - wie dargelegt (E. 3.1) - allein massgebend ist, wer
gegenüber dem Untersuchungsrichter die Kaution geleistet hat bzw. wer Gläubiger
des im kantonalen öffentlichen Recht gründenden Anspruchs gegenüber dem Kanton
ist (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, 2007, N. 37 zu § 73). Dass die Vorinstanz die hierfür rechtserheblichen
Umstände nicht geprüft habe, macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend.
Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt
habe, wenn es zum Schluss gelangt ist, das Gläubigerrecht am Anspruch auf
Rückerstattung der Sicherheitsleistung stehe der Beschwerdegegnerin zu.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 106 f. SchKG geltend,
weil der Untersuchungsrichter den zurückzuerstattenden Betrag dem
Betreibungsamt bereits überwiesen habe. Daher könne über den
Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Untersuchungsrichter gar kein
Widerspruchsverfahren mehr durchgeführt werden. Die Vorbringen sind
unbehelflich. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geht aus den
Sachverhaltsfeststellungen ohne weiteres hervor, dass der Untersuchungsrichter
nach der Verarrestierung des Rückerstattungsanspruchs den entsprechenden Betrag
an das Betreibungsamt überwiesen hat. Sodann übergeht die Beschwerdeführerin,
dass dem Drittschuldner - hier dem Untersuchungsrichter - bei der
Verarrestierung bzw. Pfändung einer Forderung angezeigt wird, dass er
rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99, Art. 275
SchKG). In der Arrest- sowie Pfändungsurkunde wird dieser Vorgang übrigens
bestätigt, und die Beschwerdeführerin behauptet selber nichts anderes. Die
Zahlung durch den Untersuchungsrichter als Drittschuldner an das Betreibungsamt
bedeutet die Verwertung der Forderung (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGE 73 III 69
E. 2 S. 71; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 23 zu Art. 99). Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass die Verwertung des gepfändeten Vermögensobjektes dem
Widerspruchsverfahren nicht entgegensteht. Nach der Verwertung des gepfändeten
Vermögensobjektes bezieht sich der Drittanspruch nicht auf das verwertete
Vermögensstück, sondern auf den Erlös (vgl. Art. 106 Abs. 2 SchKG; A.
STAEHELIN, a.a.O., N. 11 und 22 zu Art. 106). Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht die Regeln über das
Widerspruchsverfahren verletzt habe, wenn es im Umstand, dass der
Untersuchungsrichter die (Rest-) Sicherheitsleistung an das Betreibungsamt
überwiesen hat, keinen Hinderungsgrund gesehen hat, um das von der
Beschwerdegegnerin beanspruchte Gläubigerrecht zu beurteilen.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt vergeblich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht
zum Urteil des Strafappellationshofes vom 28. Juli 2009 habe äussern können.
Mit diesem Rechtsmittelentscheid wurde die strafrechtliche Verurteilung von
Y.________ bestätigt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass durch das
Rechtsmittelverfahren gegen den Strafbefehl die Freigabe der
Sicherheitsleistung nicht in Frage gestellt werde; der Betrag könne gepfändet
werden und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Strafsache stehe der
Beurteilung des Gläubigerrechts im Widerspruchsverfahren nicht entgegen. Die
Beschwerdeführerin bestätigt selber, dass das Urteil des Strafappellationshofes
für das Widerspruchsverfahren bedeutungslos sei. Unter diesen Umständen ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin sich zu einem
entscheidrelevanten Element (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504) im
angefochtenen Entscheid nicht habe äussern können und ihr Gehörsanspruch
verletzt worden sei.

3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei widersprüchlich
bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz einen Rückerstattungsanspruch der
Beschwerdegegnerin angenommen habe, währenddem der Strafappellationshof die
Beschlagnahme der Sicherheitsleistung im Umfang der Busse und Verfahrenskosten,
welche jedoch Y.________ auferlegt wurden, "für zulässig erklärt" habe. Dies
trifft nicht zu. Im Urteil des Strafappellationshofes wird festgehalten, dass
der Verurteilte (Y.________) mit Berufung gegen das Strafurteil nicht geltend
machen könne, mit der Beschlagnahme würden Vermögenswerte eines Dritten (der
Beschwerdegegnerin) erfasst; insoweit sei er (unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts; Urteil 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.3)
mangels Beschwer gar nicht zur Erhebung des Rechtsmittels befugt. Die
Beschwerdeführerin übergeht sodann, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
nicht die Zulässigkeit der (teilweisen) Beschlagnahme der freizugebenden
Sicherheitsleistung durch die Strafbehörden, sondern einzig das Gläubigerrecht
an der freigegebenen (Rest-) Sicherheitsleistung ist. Die Vorbringen gehen an
der Sache vorbei.

4.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da sie
auf eine Stellungnahme zum Gesuch auf aufschiebende Wirkung verzichtet hat und
ihr keine weiteren Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren entstanden sind,
zumal keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden sind (vgl. Art. 68
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante