Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.727/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_727/2009

Urteil vom 5. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber.

Gegenstand
Testamentsungültigkeit und Erbunwürdigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 22. September 2009.

Sachverhalt:

A.
E.________, Jahrgang 1918, schloss sein Studium der Naturwissenschaften mit dem
Doktortitel ab und unterrichtete als Lehrer auf der Mittelschulstufe. Er war
mit F.________ verheiratet. Die Ehegatten nahmen B.________, Jahrgang 1959,
eine Nichte der Ehefrau, als Pflegetochter auf, die mit behördlicher
Bewilligung seit 1970 den Familiennamen "E.________" und seit ihrer Heirat
(1988) den Familiennamen "B.________" trägt.
Vom 22. Juli bis 6. August 1988 hielt sich E.________ in der psychiatrischen
Klinik in A.________ auf. Anlass für die notfallmässige Einweisung und den
Klinikaufenthalt von zwei Wochen gaben Verwirrtheitszustände mit
Desorientierung, Unruhe, möglicherweise Halluzinationen, Verfolgungs- und
Versagensängste, Suiziddrohungen und Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau während
einer Reise in den USA. Knapp einen Monat nach seiner Entlassung aus der Klinik
verfasste E.________ am 2. September 1988 eigenhändig ein Testament. Er
bestimmte seine Ehefrau als Alleinerbin und vermachte seinem Patenkind Fr.
5'000.--. Für den Fall eines früheren oder gleichzeitigen Todes seiner Ehefrau
setzte er für die ganze Hinterlassenschaft - mit Ausnahme der Zuwendung an sein
Patenkind - seine Pflegetochter B.________ als Alleinerbin ein.
E.________ lebte ab April 2000 zunächst tageweise und nach dem Tod seiner
Ehefrau am 17. April 2000 ganzzeitlich in einem Heim. Als sein Bruder
K.________ im September 2000 von der letztwilligen Verfügung erfuhr, verlangte
er eine Entschädigung von rund Fr. 84'000.-- für seine bisherige
Betreuungstätigkeit gegenüber E.________ und erhielt ab dessen Bankkonto am 12.
/13. Oktober 2000 eine Überweisung von Fr. 30'000.--. Auf Gesuch der
Pflegetochter, eine Beiratschaft anzuordnen, beschloss die
Vormundschaftsbehörde am 19. Dezember 2000, E.________ wegen Geisteskrankheit
zu entmündigen. Vertreten durch seinen Vormund focht E.________ im Sommer 2002
die Überweisung an seinen Bruder wegen Urteilsunfähigkeit auf Grund einer
Alzheimererkrankung an. Zur Frage seiner Urteilsfähigkeit wurde im Rahmen des
Forderungsprozesses ein Gerichtsgutachten eingeholt. Das Bezirksgericht
G.________ wies die Klage mangels Beweises der Urteilsunfähigkeit mit Urteil
vom 2. November 2004 rechtskräftig ab.
Am 29. April 2005 starb E.________ (fortan: Erblasser). Sein Testament vom 2.
September 1988 wurde am 31. Mai 2005 amtlich eröffnet. Gesetzliche Erben sind
die Schwester des Erblassers, I.________, Jahrgang 1916, bzw. deren Nachkommen,
und der Bruder des Erblassers, K.________, Jahrgang 1920. Als Alleinerbin
gemäss Testament zur Erbschaft berufen ist die Pflegetochter B.________.

B.
K.________ (Beschwerdeführer) erhob am 1. Juni 2006 Klage gegen B.________
(Beschwerdegegnerin) mit den Begehren, das Testament vom 2. September 1988 für
ungültig zu erklären, eventuell die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin
festzustellen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Kantonsgericht
Zug wies die Klage ab (Urteil vom 24. September 2008). Die Berufung des
Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Zug blieb erfolglos (Urteil
vom 22. September 2009).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, das vom Erblasser mit Datum
vom 2. September 1988 errichtete Testament für ungültig, eventuell die
Beschwerdegegnerin für erbunwürdig zu erklären. Es sind die kantonalen Akten,
hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil über die Erbunwürdigkeit
der Beschwerdegegnerin (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), die Ungültigkeit des
Testamentes vom 2. September 1988 wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers
(Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 467 ZGB) und die Feststellung des
Streitwertes (§ 12 ZPO/ZG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist
grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang
einzugehen sein.

2.
Beide kantonalen Gerichte haben die Ungültigkeitsklage abgewiesen, weil es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Vermutung umzustossen, der Erblasser
sei im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig und
damit testierfähig gewesen. Sie haben dabei eine erneute Befragung des
Beschwerdeführers als Partei sowie eine Einvernahme der Ehefrau des
Beschwerdeführers und des Gerichtsgutachters im Forderungsprozess als Zeugen
abgelehnt (E. 3.3.1 und 3.3.2 S. 5 f. des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer rügt Willkür in der vorweggenommenen Beweiswürdigung (Art. 9
BV) und eine Verletzung von Art. 8 ZGB (S. 3 ff. Ziff. 5-7 der
Beschwerdeschrift).

2.1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist gemäss
Art. 467 ZGB befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen
über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Urteilsfähig im Sinne dieses
Gesetzes ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters
oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen
Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die
Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet. Folglich hat derjenige, der
ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Das
Beweismass ist auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Führt die
Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder
altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person
ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss,
ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der
Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der
Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen
Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem
luziden Intervall gehandelt hat (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f. mit der
späteren begrifflichen Verdeutlichung des erforderlichen Beweismasses im Urteil
5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2; vgl. die zutreffende Darstellung der
Praxis bei SCHRÖDER, in: Praxiskommentar Erbrecht, 2007, N. 23-26 zu Art. 467
ZGB; seither allgemein: BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.).

2.2 Das erste Beweisthema betrifft die Frage, ob der Erblasser damals seiner
"allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss". Das
Obergericht hat die Frage gestützt auf den Bericht der psychiatrischen Klinik
in A.________ vom 1. März 2006 und gestützt auf das im Forderungsprozess
eingeholte Gutachten verneint (E. 3.2 S. 4 des angefochtenen Urteils). Die
Beweiswürdigung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Ihm hat daher oblegen, die
Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Testierzeitpunkt zu beweisen. Dieses
zweite Beweisthema betrifft die Urteilsunfähigkeit des Erblassers bezogen auf
die konkrete letztwillige Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung (BGE 117 II
231 E. 2a S. 233).

2.3 Beweismittel, die zur massgebenden Verfügung im massgebenden Zeitpunkt
nichts aussagen, sind nicht geeignet, die behauptete Urteilsunfähigkeit zu
beweisen, so dass ihre Abnahme ohne Verletzung des bundesrechtlichen
Beweisführungsanspruchs unterbleiben kann (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 122 III 219 E.
3c S. 223). Davon ist das Obergericht ausgegangen. Es hat - entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers - Parteibefragung und Zeugeneinvernahme als
Mittel zum Beweis der Urteilsunfähigkeit nicht allgemein, sondern nur insofern
ausgeschlossen, als die zu befragende Partei und die einzuvernehmende Zeugin
zur Urteilsunfähigkeit des Erblassers bezogen auf das eigenhändige Testament
vom 2. September 1988 und auf diesen Tag nichts aussagen könnten. Was der
Beschwerdeführer dagegenhält, geht an der Sache vorbei. Dass er selber oder
seine Ehefrau zur Urteilsunfähigkeit des Erblassers am 2. September 1988 etwas
aussagen könnten, behauptet er selber nicht. Er stösst sich daran, dass das
Obergericht ihn zusätzlich als medizinischen Laien von der Beweisaussage
ausgeschlossen habe. Sein Vorwurf, das Obergericht verweigere medizinischen
Laien die Aussage und beschränke den Zeugenbeweis auf medizinisches
Fachpersonal, ist mit Blick auf die Ausführungen des Obergerichts haltlos. Im
angefochtenen Urteil (E. 3.3.1 S. 5) heisst es dazu, der Schluss der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer als medizinischer Laie könne zur Frage der
Urteilsfähigkeit des Erblassers keine beweiskräftigen Aussagen machen, sei
nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den Erblasser im Zeitpunkt der
Errichtung des Testamentes gar nicht gesehen habe. Entscheidend ist somit nicht
so sehr das medizinische Laientum, sondern das Fehlen eigener Wahrnehmungen im
massgebenden Zeitpunkt zur massgebenden Verfügung. Das Nämliche, so hat das
Obergericht ebenso willkürfrei festhalten dürfen, gelte für die Ablehnung des
Beweisantrags auf Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers.

2.4 Die fachlichen Fähigkeiten des Gerichtsgutachters, der im Forderungsprozess
die Urteilsunfähigkeit des Erblassers am 12. Oktober 2000 zu begutachten hatte,
sind unbestritten. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden
Ungültigkeitsprozess diesen Gerichtsgutachter nicht als Gutachter
vorgeschlagen, sondern ausdrücklich als Zeugen aufgerufen. Anders als das
Kantonsgericht hat das Obergericht die beantragte Zeugeneinvernahme nicht
bereits deshalb abgelehnt, weil der Gerichtsgutachter keine auf seiner
"unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung" (§ 165 Abs. 1 ZPO/ZG zum Zweck der
Abhörung von Zeugen) beruhenden Feststellungen zum Zustand des ihm unbekannten
Erblassers am 2. September 1988 habe machen können. Es hat vielmehr angenommen,
der Gutachter habe auch für den Sommer 1988 keine Demenz feststellen können und
sei davon ausgegangen, die damalige Einweisung des Erblassers in die Klinik sei
auf eine momentane Bewusstseinsstörung zurückzuführen gewesen. Laut Bericht der
Klinik habe sich der Erblasser bei Klinikaustritt in einem klinisch weitgehend
unauffälligen Zustand befunden. Andere Erkenntnisse könnten durch eine
Befragung des damaligen Gutachters auch nicht gewonnen werden, zumal der
Beschwerdeführer den Bericht der Klinik auch nicht in Zweifel ziehe (E. 3.3.2.
S. 5 f. des angefochtenen Urteils). Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme ist
somit erfolgt, weil das Obergericht seine Überzeugung bereits aus anderen
Beweisen gewonnen hat und davon ausgegangen ist, die weitere Beweisabnahme
vermöchte am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern. Inwiefern
diese vorweggenommene Würdigung des im Forderungsprozess erstatteten Gutachtens
und des Klinikberichts willkürlich sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht
dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass die Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme
des Gutachters im Forderungsprozess als Zeugen im Ungültigkeitsprozess keine
Verletzung des Beweisführungsanspruchs bedeuten kann (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 122
III 219 E. 3c S. 223/224).

2.5 Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder
eine Verletzung der allgemeinen Beweisvorschrift (Art. 8 ZGB) noch Willkür in
der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) zu begründen (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 134
V 53 E. 4.3 S. 62). Soweit sie die Abweisung der Ungültigkeitsklage betrifft,
muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Erbunwürdigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die
Beschwerdegegnerin die Entmündigung des Erblassers bewirkt habe, um ihn am
Widerruf seines Testamentes zu hindern. Er beruft sich auf den Tatbestand in
Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, den das Obergericht falsch angewendet habe (S. 6
ff. Ziff. 8-10 der Beschwerdeschrift).

3.1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend
etwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer den Erblasser durch
Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine
Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3). Die
Erbunwürdigkeit bezweckt, den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen
jeden Angriff von aussen zu sichern (BGE 132 III 305 E. 3.3 S. 310). Dieser
"Angriff" der Beschwerdegegnerin soll nach Ansicht des Beschwerdeführers darin
bestehen, dass ein Dritter dazu gebracht wird, dem Erblasser Rechte zu
entziehen. Dies sei nach seinen Behauptungen geschehen, indem die
Beschwerdegegnerin Einfluss auf das von ihr in Gang gesetzte
Bevormundungsverfahren genommen habe, d.h. die Entmündigung des Erblassers
durch die Vormundschaftsbehörde habe veranlassen wollen und mit Erfolg
veranlasst habe. Diesen Behauptungen sei im angefochtenen Entscheid nicht
nachgegangen worden. Dazu hatte das Obergericht indessen auch keinen Grund.
Eine Entmündigung selbst wegen Geisteskrankheit hat weder zwangsläufig die
Urteilsunfähigkeit zur Folge (vgl. BGE 44 II 447 E. 1 S. 449; 127 I 6 E. 7b/aa
S. 20), noch hindert sie einen entmündigten, aber urteilsfähigen Erblasser
daran, eigenständig und ohne Mitwirkung oder Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters letztwillige Verfügungen zu treffen (vgl. BGE 56 II 159 E. 2 S. 162;
STEINAUER, Le droit des successions, Bern 2006, N. 315 S. 187; SCHRÖDER,
a.a.O., N. 40 zu Art. 467 ZGB; Basler Kommentar, 2007: BREITSCHMID, N. 4 zu
Art. 467/468 ZGB, und FORNI/PIATTI, N. 17 zu Art. 519/520 ZGB, S. 348, mit
Hinweisen).

3.2 Im angeblichen Bewirken der Entmündigung durch die Beschwerdegegnerin kann
somit kein Erbunwürdigkeitsgrund erblickt werden. Davon ist das Obergericht
zutreffend ausgegangen (E. 4.3 S. 7 des angefochtenen Urteils). Gemäss
Gerichtsgutachten im Forderungsprozess hat die Urteilsunfähigkeit des
Erblassers im Oktober 2000 zudem nicht als erstellt gelten können und ist für
die Zeit der Entmündigung im Dezember 2000 nicht nachgewiesen. Es durfte
deshalb angenommen werden, der Erblasser wäre auch nach seiner Entmündigung in
der Lage gewesen, letztwillig neu zu verfügen oder seine letztwillige Verfügung
zu widerrufen. Mehr oder anderes wirft der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin nicht vor, geht er doch selber davon aus, es sei rechtlich
nicht vorausgesetzt, dass der Erblasser bis zu seinem Tod daran gehindert sei,
eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Der
Rechtsauffassung hat das Obergericht mit Grund widersprochen (E. 4.3 S. 7) und
daran festgehalten, dass die Verhinderung nach der Rechtsprechung dauernd sein
muss (BGE 132 III 305 E. 3.2 S. 308 und E. 6.1 S. 314). An einem
Erbunwürdigkeit begründenden Verhindern hat es nach erfolgter Entmündigung
offenkundig gefehlt. Lediglich der Vollständigkeit sei angemerkt, dass das
Obergericht auch die Kausalität zwischen dem Antrag der Beschwerdegegnerin,
eine Beiratschaft anzuordnen, und der vormundschaftsbehördlich angeordneten
Entmündigung verneint hat und dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwar vom
Gegenteil ausgeht, jedoch keine entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt und
begründet (vgl. zum Erfordernis des Kausalzusammenhangs: BGE 132 III 305 E. 3.5
S. 310 und E. 6.4 S. 314).

3.3 Insgesamt kann die obergerichtliche Abweisung des Begehrens, die
Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen, nicht beanstandet werden.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als erfolglos.

4.
Willkür rügt der Beschwerdeführer ferner bei der Festsetzung des Streitwertes
nach kantonalem Recht (S. 9 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).

4.1 Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, das
Kantonsgericht habe den Streitwert auf Fr. 900'000.-- (Wert des Nachlasses)
statt auf Fr. 400'000.-- (Anteil des Beschwerdeführers am Nachlass) bestimmt.
Das Obergericht hat sich auf § 12 ZPO/ZG gestützt, wonach der Wert des
Streitgegenstandes, wenn sich die Parteien darüber uneinig sind, nach
richterlichem Ermessen festgestellt wird, wobei im Zweifel für den höheren
Betrag zu entscheiden ist. Gestützt darauf vom höheren Wert auszugehen, hat das
Obergericht auch als sachlich gerechtfertigt betrachtet, wolle der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin doch die ganze ihr zugedachte Erbschaft
entziehen. Das Kantonsgericht habe sich daher gestützt auf eine von ihr
zitierten Lehrmeinung zu Recht für den höheren Betrag entschieden (E. 5 S. 7 f.
des angefochtenen Urteils).

4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei einem Prozess über die
Ungültigerklärung eines Testamentes oder die Erbunwürdigkeit einen Zweifelsfall
anzunehmen, sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkürlich im Sinne dieser
Bestimmung sei ein Entscheid, der zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehe oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufe (S. 9 Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer gibt
damit einen Teil des Willkürbegriffs richtig wieder, doch fehlt jegliche
Begründung dafür, inwiefern die Annahme des Zweifelsfalls auf Grund der
konkreten Prozesslage im besonderen Fall der Häufung von Begehren, ein
Testament für ungültig oder die Beschwerdegegnerin für erbunwürdig zu erklären,
willkürlich sein soll, namentlich welche Norm oder welchen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz die Bejahung eines Zweifelsfalls krass verletzt (Art. 9 BV;
vgl. zum Begriff: BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; 134 I 263 E. 3.1 S. 265 f.). Die
Beschwerdeschrift genügt in diesem Punkt den formellen Anforderungen nicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Im Übrigen besteht
heute kein unbestrittener Prozessrechtsgrundsatz mehr, dass bei eventueller
Klagehäufung - hier: Ungültigkeitsklage, eventuell Klage auf Feststellung der
Erbunwürdigkeit - ausschliesslich das Hauptbegehren den Streitwert bestimmt.
Vielmehr wird angenommen, dass bei einer Klage mit Haupt- und Eventualbegehren
der Anspruch mit dem höheren Streitwert massgebend ist, d.h. gegebenenfalls
also das Eventualbegehren den Streitwert bestimmt (vgl. Hohl, Procédure civile,
t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de recours,
Bern 2002, N. 1833 S. 79; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die
Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N. 1g zu Art. 138 ZPO/
BE, je mit Hinweisen).

4.3 Gegen die Annahme, der Streitwert des Eventualbegehrens, die
Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen, entspreche dem ganzen
Nachlass (Fr. 900'000.--) und nicht nur seinem Prozessgewinn (Fr. 400'000.--),
wendet der Beschwerdeführer ein, der Streitwert beurteile sich nach dem
Interesse des Klägers und nicht nach demjenigen der Beklagten. Es könne nicht
sein, dass für ihn als Kläger ein Prozessrisiko entstehe, das unter Umständen
weit über den Betrag hinausgehe, der sein Vorteil im Falle des Obsiegens sein
könne (S. 9 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Nach allgemeinen
Prozessrechtsgrundsätzen bestimmt sich der Streitwert nach den Klagebegehren
und - im Falle unbezifferbarer Ansprüche - nach dem objektiven Wert des
Streitgegenstandes (vgl. Hohl, a.a.O, N. 1828-1832 S. 79; Leuch/MarBACH/
KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N. 1b zu Art. 138 ZPO/BE, je mit Hinweisen). Dieser
objektive Wert darf aber nicht einfach mit dem unmittelbaren Vorteil oder
Interesse des Klägers gleichgesetzt werden, sondern kann von der Rechtsnatur
der Streitigkeit abhängen. So richtet sich der Streitwert im Prozess über den
Bestand einer Dienstbarkeit nach dem Interesse des Klägers an der Gutheissung
seiner Begehren oder nach dem Interesse des Beklagten an der Abweisung der
Klage, wobei das betragsmässig höhere Interesse massgebend ist (vgl. BGE 109 II
491 E. 1c/cc S. 492 f.). Der Streitwert im Erbteilungsprozess entspricht dem
ganzen Nachlass und nicht dem Erbanteil, der dem Kläger zukommt, wenn der
Teilungsanspruch als solcher streitig ist (vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S.
398). Die Beispiele liessen sich vermehren (allgemein: BGE 109 II 245 E. 1 S.
248/249), und ein ebensolches durfte willkürfrei im Fall der Klage auf
Feststellung der Erbunwürdigkeit angenommen werden. Im Unterschied zur
Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen, die nur zwischen den
Prozessparteien wirkt (BGE 81 II 33 E. 3 S. 36), scheidet der für erbunwürdig
erklärte - hier: eingesetzte - Erbe mit Wirkung für alle anderen Erben als Erbe
aus (vgl. BGE 132 III 315 E. 2.1 S. 317 ff.). Diesen Anteil des - zu Gunsten
aller anderen Erben - ausscheidenden Erben der Streitwertberechnung zugrunde zu
legen, kann sachlich und damit ohne Willkür mit der Wirkung des Urteils über
die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit begründet werden (vgl. Brückner/
Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 2.A. Zürich 2006, N. 107-110 S. 52; zur
gleichlaufenden, in der Lehre teilweise kritisierten Gerichtspraxis in
Deutschland: ROSENBERG/SCHWAB/GOTTWALD, Zivilprozessrecht, 16.A. München 2004,
§ 32 N. 58 S. 198, und HELMS, Münchener Kommentar, 2004, N. 6 zu § 2342 BGB, je
mit Hinweisen).

4.4 Der auf die Beschwerdegegnerin, deren Erbunwürdigkeit festzustellen der
Beschwerdeführer beantragt hat, entfallende Erbanteil entspricht dem ganzen
Nachlass, zumal der Erblasser sie testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt
hat. Die Bewertung des Nachlasses auf Fr. 900'000.-- ficht der Beschwerdeführer
nicht an.

4.5 Die Bestimmung des Streitwertes gemäss § 12 ZPO/ZG und nach
bundesrechtlichen Prozessgrundsätzen, die hier als kantonales Ersatzrecht
anwendbar sind (vgl. BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47; 129 III 750 E. 2.3 S. 754),
kann unter Willkürgesichtspunkten nach dem Gesagten nicht beanstandet werden.

5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig,
hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt
wurden (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Streitwertberechnung
gemäss E. 4 hiervor gilt auch im Verfahren vor Bundesgericht. Massgebend ist
ein Streitwert von rund Fr. 900'000.-- (vgl. BGE 109 II 245 E. 1 S. 248/249;
POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern
1990, N. 3.2 zu Art. 36 OG, S. 262).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten