Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.723/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_723/2009

Urteil vom 29. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 21. September 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Z.________ sind die Kinder von A.________ und B.________.
Y.________ ist die Ehefrau von X.________. A.________ verstarb am 16. August
1993 in Monaco, wo er zusammen mit seiner Ehefrau seit 1987 in einer Wohnung im
Haus C.________ lebte. Seine Ehefrau beerbte ihn. Nach einem Unfall 1994
verblieb sie bis zu ihrem Tode am 20. Juli 2000 in Griechenland. Gemäss
Testament von B.________ (fortan: Erblasserin) aus dem Jahre 1996 sollen ihre
Kinder zu gleichen Teilen erben.
Nachdem die Parteien bereits 2004 einen Prozess um die Herausgabe von
Buchhaltungsunterlagen geführt hatten, erhob Z.________ am 17. Januar 2007
gegen X.________ und Y.________ sowie den ehemaligen Anwalt der Erblasserin
Forderungsklage in Monaco. Darin wirft sie ihrem Bruder und ihrer Schwägerin im
Wesentlichen vor, die Wohnung im Haus C.________ in Monaco widerrechtlich und
ohne Bezahlung von Mietzinsen und Nebenkosten bewohnt zu haben. Des Weiteren
sei diverses Mobiliar der Erblasserin nicht geteilt worden und ihr Bruder habe
widerrechtlich Kontobezüge vorgenommen und Gelder der Erblasserin
unterschlagen.

B.
B.a Auf Ersuchen von Z.________ erliess der Gerichtspräsident 1 des
Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen am 9. Februar 2007 gestützt auf Art.
271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl gegen X.________ und Y.________
über eine Forderung von Fr. 8'002'221.- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Oktober
2003. Die beiden Arreste (Nr. 1 gegen X.________ und Nr. 2 gegen Y.________)
wurden am 12. Februar 2007 durch das Betreibungsamt Berner Oberland,
Dienststelle Obersimmental-Saanen, vollzogen. Arrestgegenstände sind
Grundstücke und diverse in der Wohnung des Ehepaars X.________/ Y.________
befindliche Vermögensobjekte.
B.b Gegen die Arrestbefehle erhoben X.________ und Y.________ am 12. März 2007
Einsprache, woraufhin der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XIII
Obersimmental-Saanen die Arrestforderung am 3. Mai 2007 auf Fr. 2'723'230.--
reduzierte.

C.
C.a Auf Appellation von Z.________ hin wies das Obergericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 17. August 2007 die Einsprachen wegen Verspätung zurück.
Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2009 (5A_545/
2007; teilweise publiziert in BGE 135 III 232) aufgehoben und die Sache zur
Behandlung der Einsprachen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.b Das Obergericht hiess mit Entscheid vom 21. September 2009 die Einsprachen
teilweise gut und reduzierte die Arrestforderung auf Fr. 5'456'006.05.

D.
X.________ und Y.________ (fortan: Beschwerdeführer) haben gegen diesen
Entscheid am 26. Oktober 2009 Beschwerde in Zivilsachen ergriffen. Sie
beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung der
Appellation von Z.________ (fortan: Beschwerdegegnerin), eventualiter die
Bestätigung des Entscheids des Gerichtspräsidenten vom 3. Mai 2009 (recte:
2007).
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; LEUCH
UND ANDERE, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 1a
zu Art. 314 ZPO) über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Eine solche
kann mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden
(Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist
bei weitem überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist
fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).

1.2 Dem angefochtenen Entscheid liegt eine Weiterziehung (Art. 278 Abs. 3
SchKG) des Einspracheentscheides gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 und 2
SchKG) zugrunde. Der Weiterziehungsentscheid beschlägt ausschliesslich das
betreffende Arrestverfahren und befindet ebenso wenig wie der Arrest selbst
endgültig über Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung. Er gilt damit wie
der Arrestentscheid (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.) als vorsorgliche Massnahme
im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweis). Folglich
kann vorliegend einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden,
die das Bundesgericht nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei
muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides
dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht
der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399;
133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

2.
2.1 Das Obergericht hat festgestellt, die Erblasserin habe ihren letzten
Wohnsitz in Monaco gehabt und sei kanadische und griechische Staatsangehörige
gewesen. Unter Bezugnahme auf Art. 91 Abs. 1 IPRG (SR 291) und das
Kollisionsrecht Monacos hat es als glaubhaft erachtet, dass auf die
Arrestforderungen monegassisches Recht anwendbar sei. Art. 673 des
monegassischen Zivilgesetzbuches sehe vor, dass der Erbe, der
Erbschaftsgegenstände unterschlagen bzw. vorenthalten habe, seinen Anspruch auf
ebendiese Gegenstände verliere (Erbhehlerei). Der Beschwerdeführer 1 habe
deshalb bezüglich der nachfolgend genannten Werte und Gegenstände seine
Ansprüche verloren, womit der Beschwerdegegnerin nicht bloss die Hälfte
derselben, sondern der volle Betrag zustehe. Obschon nicht Erbin, sei auch die
Beschwerdeführerin 2 passivlegitimiert. Zur Verrechnung gestellte
Gegenforderungen der Beschwerdeführer könnten mangels liquiden Nachweises durch
Urkunden im Einspracheverfahren nicht berücksichtigt werden.

2.2 In Bezug auf die geltend gemachten Arrestforderungen hat die Vorinstanz die
Darstellung der Beschwerdegegnerin als grundsätzlich glaubhafter erachtet als
diejenige der Beschwerdeführer. Im Einzelnen hat sie dabei das nachfolgend
Zusammengefasste erwogen.
2.2.1 Zunächst sei eine Ersatzforderung der Beschwerdegegnerin über insgesamt
EUR 568'009.18 (recte: EUR 568'006.18) - umgerechnet Fr. 916'960.80 - glaubhaft
gemacht, da die Beschwerdeführer seit 1998 unrechtmässig die Wohnung C.________
in Monaco bewohnt und dafür weder die Miete noch die Nebenkosten (Elektrizität,
Wasser, Telefon, Lohn des Chauffeurs) bezahlt hätten. Unbestritten sei, dass
die entsprechenden Zahlungen von Kontos der Erblasserin erfolgt seien, die
Beschwerdeführer 1998 Wohnsitz in Monaco begründet hätten und der Mietvertrag
per März 1998 auf den Beschwerdeführer 1 überschrieben worden sei. Die
Beschwerdeführer bestritten hingegen, die Wohnung benutzt zu haben, hätten aber
einzig nachweisen können, in der betreffenden Zeit fünf Nächte in einem Hotel
in Monaco verbracht zu haben. Da keine plausible Begründung vorliege, wo sie
sich in der fraglichen Zeit sonst aufgehalten hätten, sei die Benutzung der
Wohnung glaubhaft, zumal die angefallenen Nebenkosten auf eine Benutzung der
Wohnung schliessen liessen.
2.2.2 Die Vorinstanz hat des Weiteren erkannt, es seien Vermögensgegenstände
aus der Wohnung C.________ im Gesamtwert von EUR 1'230'000.-- (Fr.
1'985'650.50) unter den Erben zu teilen. Ein behauptetes Alleineigentumsrecht
der Beschwerdegegnerin an Objekten im Wert von EUR 230'000.-- habe diese aber
nicht glaubhaft machen können. Ebenso hält die Vorinstanz dafür, die im
griechischen Haus der Erblasserin vorhandenen Wertgegenstände (ca. EUR
775'000.--, Fr. 1'251'121.25) müssten hälftig geteilt werden. Aufgrund von Art.
673 des monegassischen Zivilgesetzbuches stehe der Beschwerdegegnerin aber
nicht nur ein hälftiger, sondern ein Anspruch auf den vollen geltend gemachten
Wert zu (vgl. oben E. 2.1).
2.2.3 In einem weiteren Punkt hat die Vorinstanz festgehalten, zwischen den
Parteien sei unbestritten vereinbart worden, der Erblasserin jährlich USD
540'000.-- für ihren Lebensunterhalt und die medizinische Betreuung auf ein
Konto bei der Bank H.________ in Athen zu überweisen. Insgesamt seien USD
2'441'000.-- überwiesen worden. Streitig sei, ob der Beschwerdeführer 1 diese
Gelder unterschlagen habe. Gemäss Vorinstanz habe der Beschwerdeführer 1
Zugriff auf das erwähnte Konto seiner Mutter gehabt. Die von ihm eingereichten
Kontoauszüge liessen keine Rückschlüsse auf die Verwendung der Gelder zu. Die
Vorinstanz hat in der Folge als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer 1
die Hälfte der Summe unterschlagen habe, während die andere Hälfte für die
Erblasserin verwendet worden sei, und hat die zu verarrestierende Forderung
demnach umgerechnet auf Fr. 1'302'273.50 festgesetzt.
2.2.4 Unklar bleibt die obergerichtliche Beurteilung des Verbleibs von EUR
16'241.42 (Fr. 26'219.35), die vom Konto der Bank I.________ Monaco abgehoben
worden sein sollen. Die entsprechende Summe taucht jedenfalls in der
Schlusszusammenstellung der Arrestforderungen nicht mehr auf. Ein
diesbezügliches Versehen der Vorinstanz wirkt sich aber einzig zulasten der
Beschwerdegegnerin aus. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer im Hinblick
auf diesen Posten ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.3 Das Obergericht hat in der Folge erkannt, es seien insgesamt
Vermögensgegenstände für Forderungen in der Höhe von Fr. 5'456'006.05 gestützt
auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu verarrestieren.

3.
Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst in verschiedener Hinsicht gegen den
vorinstanzlich als glaubhaft erachteten Sachverhalt. Sie wiederholen dabei
ausführlich und zu einem grossen Teil wortwörtlich ihre Sachverhaltsdarstellung
aus der Arresteinsprache. Es fehlt somit eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen der Vorinstanz und des Gerichtspräsidenten, auf welche das
Obergericht mehrfach verweist. Den eingangs dargestellten
Begründungsanforderungen genügt dies nicht, weshalb auf die entsprechenden
Vorbringen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 247). Sie
erscheinen als rein appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen
Feststellungen. Kein Zusammenhang mit bestimmten Erwägungen der Vorinstanz ist
insbesondere dort ersichtlich, wo die Beschwerdeführer in Wiederholung ihrer
Arresteinsprache Punkte aufwerfen, welche das Obergericht bereits zu ihren
Gunsten entschieden oder welche es ohne negative Wirkung für sie offen gelassen
hat. Dies trifft namentlich auf die Frage der Echtheit gewisser Unterschriften
sowie des Alleineigentums der Beschwerdegegnerin an bestimmten Objekten zu (zu
Letzterem E. 2.2.2).

3.1 Im Einzelnen machen die Beschwerdeführer weiterhin geltend, die Wohnung im
Haus C.________ bis 2006 nie selber benutzt zu haben. Die Beschwerdegegnerin
habe keine handfesten Beweise für ihre Darstellung geliefert, während sie die
Behauptungen der Beschwerdegegnerin widerlegt hätten.

3.2 Abgesehen von der appellatorischen Wiederholung ihrer bereits in der
Arresteinsprache dargelegten Sachverhaltssicht fehlt jegliche inhaltliche
Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Elementen der
Beweiswürdigung und damit eine rechtsgenüglich erhobene Verfassungsrüge. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen hat. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht
einzutreten.

3.3 Die Beschwerdeführer anerkennen den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
hälftige Teilung der Fahrhabe in Monaco, bestreiten jedoch den Wert der
Objekte. In ähnlicher Weise bestreiten sie zwar nicht den Teilungsanspruch
bezüglich des Mobiliars in der Athener Wohnung, offenbar aber den Wert der
Gegenstände. Im Hinblick auf den letztgenannten Posten rügen die
Beschwerdeführer zudem sinngemäss eine mangelnde Begründung durch die
Vorinstanz und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.4 Soweit die wiederum weitgehend der Arresteinsprache entnommenen
Ausführungen überhaupt als Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen gelesen werden könnten, beschränken sie sich auf eine
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, indem insbesondere die
Glaubwürdigkeit verschiedener Zeugenauskünfte über die vorhandene oder einst
vorhanden gewesene Fahrnis bezweifelt wird. Damit zeigen die Beschwerdeführer
jedoch nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanzen willkürlich
erfolgt sein soll. Hinsichtlich des Athener Mobiliars sind schliesslich weder
die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe in der Steuererklärung die
Gegenstände als Nonvaleur angeführt, noch die angebliche mangelnde Bereitschaft
zu Verhandlungen geeignet, die Beurteilung der Vorinstanzen als willkürlich
darzutun. Darauf ist nicht einzutreten.
Zu Unrecht rügen die Beschwerdeführer eine mangelnde Begründung hinsichtlich
des Wertes des Athener Mobiliars. Die Ausführungen des Obergerichts sind zwar
knapp, doch verweist es im ganzen betroffenen Absatz auf das Urteil des
Gerichtspräsidenten. Dieser hat die Schätzung der Beschwerdegegnerin gestützt
auf eine Zeugenauskunft für glaubhaft befunden. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss eine Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88
mit weiteren Hinweisen). Dieser Anforderung ist die Vorinstanz nachgekommen.

3.5 Die Beschwerdeführer bestreiten, sie hätten zum Lebensunterhalt und zur
medizinischen Versorgung der Erblasserin bestimmte Gelder unterschlagen. Die
Vorinstanz lege weder dar, wie sie zu dieser Annahme komme, noch habe sie die
Höhe des Eigenbedarfs der Erblasserin genügend begründet.

3.6 Soweit die Beschwerdeführer nicht in appellatorischer Weise ihre früheren
Ausführungen wiederholen, worauf nicht einzutreten ist, kritisieren sie mit der
Gehörsrüge die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese hat aber
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer erörtert, weshalb sie die
Unterschlagung der Vermögenswerte als glaubhaft erachtet hat. Nach diesem
grundsätzlichen Schluss ist sie zugunsten der Beschwerdeführer davon
ausgegangen, dass angesichts des Lebensstandards der Familie immerhin die
Hälfte des Betrags tatsächlich für den Lebensunterhalt und die medizinische
Versorgung der Erblasserin verwendet worden sein dürfte. Damit ist sie - soweit
dies in einem Summarverfahren und im Rahmen einer Schätzung überhaupt möglich
ist - ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen.

3.7 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführer gegen die
Glaubhaftmachung der Arrestforderung als unbegründet, soweit auf diese
überhaupt eingetreten werden kann.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass auf die Arrestforderungen
monegassisches Recht, insbesondere Art. 673 des monegassischen
Zivilgesetzbuches, anwendbar ist, wie die Vorinstanz, gestützt auf ein
Gutachten von Prof. K.________, Paris, angenommen hat. Die Beschwerdeführer
reichen neu zwei Gegengutachten von Prof. M.________, Paris, sowie Prof.
N.________, Athen, vom November 2008 ein, aus denen sich ergebe, dass
griechisches Recht anwendbar sei. Im Ergebnis leiten sie aus der behaupteten
Unanwendbarkeit von Art. 673 des monegassischen Zivilgesetzbuches ab, dass der
Beschwerdeführer 1 seine Erbansprüche hinsichtlich der umstrittenen Objekte
nicht verloren habe.

4.2 Die Beschwerdeführer bezeichnen die beiden neu eingereichten
Rechtsgutachten als integralen Bestandteil ihrer Beschwerde. Dies widerspricht
dem Grundsatz, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten
sein sollte (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; Urteil 5A_472/2009 vom 10.
November 2009 E. 2.7). Es kann hier jedoch offen bleiben, ob ein solcher
Verweis auf die beigelegten Schriften Dritter den Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, da die eingereichten Gutachten selbst bei ihrer
Berücksichtigung nicht aufzeigen, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz
geradezu willkürlich sein soll.
In den beiden Parteigutachten wird zwar naturgemäss eine andere Meinung
vertreten als durch Prof. K.________ und das Obergericht, doch ist insbesondere
das breiter angelegte Gutachten M.________ relativ zurückhaltend verfasst und
anerkennt, dass im angesprochenen Problembereich gewisse Fragen unklar sind
bzw. Raum lassen für verschiedene Auffassungen. Das Gutachten N.________
hingegen geht einzig auf Teilfragen unter der Hypothese der Anwendbarkeit des
griechischen internationalen Privatrechts ein. Mit beiden Gutachten wird somit
nicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG dargetan, inwiefern die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzend (BGE 134 II 124 E.
4.1 S. 133), sein sollen. Folglich ist auf die Rüge der fehlerhaften
Feststellung des anwendbaren Rechts nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerdeführer wiederholen schliesslich ihre Ausführungen aus der
Arresteinsprache zum Bestand von Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin. Sie
bringen zwar vor, es treffe entgegen den obergerichtlichen Ausführungen nicht
zu, dass im Arresteinspracheverfahren keine Gegenforderungen geltend gemacht
werden könnten. Abgesehen davon, dass das Obergericht einen Vorbehalt zugunsten
eines liquiden Urkundenbeweises angebracht hat, begründen sie ihre Auffassung
nicht weiter, womit auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

6.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Mangels
Einholung einer Vernehmlassung wird auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg