Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.722/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_722/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Ambulante Begutachtung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009
des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
10. Dezember 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 12. November 2009
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 12.
Dezember 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verfahrensbeteiligten und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann