Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.721/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_721/2009

Urteil vom 7. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti.

Gegenstand
Vollstreckung eines Rückführungsentscheides,

Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich vom 25. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (geb. 1963) und X.________ (geb. 1969) sind die nicht verheirateten
Eltern des 2007 in Pennsylvania, USA, geborenen Sohns A.________.
Die elterliche Beziehung gestaltete sich schwierig. Nach Streitigkeiten
verliess die Mutter mit A.________ den gemeinsamen Haushalt und erwirkte am 10.
Dezember 2007 einen temporary protection from abuse order, mit welchem dem
Vater jeder Kontakt zu seinem Sohn untersagt wurde.
Am 20. Dezember 2007 erteilte der Court of Common Pleas of Centre County,
Pennsylvania, der Mutter die primary physical custody über A.________ und dem
Vater die partial physical custody für genau festgelegte Besuchszeiten; ferner
ordnete das Gericht an, dass das Kind nicht ohne Zustimmung beider Parteien aus
dem Centre County entfernt werden dürfe. Am 9. Januar 2008 wurde den Parteien
ein geteiltes Sorgerecht zugesprochen und festgehalten, dass weiterhin die am
20. Dezember 2007 getroffene Obhutsregelung gelten soll.
Im gleichen Entscheid vom 9. Januar 2008 erlaubte das Gericht der Mutter,
gemeinsam mit ihrem Sohn vom 11. Januar 2008 bis längstens 26. Januar 2008 in
die Schweiz zu reisen. Die Mutter kehrte indessen nicht zeitgerecht in die USA
zurück; ein Gesuch um Verlängerung des Aufenthaltes in der Schweiz wies das
Gericht mit Entscheid vom 13. Februar 2008 ab. Trotzdem blieb die Mutter mit
ihrem Sohn in der Schweiz.

B.
Gestützt auf ein Gesuch des Vaters um Rückführung von A.________ vom 13. Mai
2008 befahl das Bezirksgericht Meilen der Mutter mit Verfügung vom 20. Oktober
2008, das Kind innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung auf ihre Kosten
in die USA zurückzubringen oder zurückbringen zu lassen.
Im Zuge des dagegen eingereichten Rekurses der Mutter ordnete das Obergericht
des Kantons Zürich weitere Abklärungen an. Mit Beschluss vom 26. Januar 2009
wies es das Rückführungsbegehren schliesslich ab.
In dahingehender Gutheissung der Beschwerde des Vaters ordnete das
Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. April 2009 (5A_105/2009) im Grundsatz
die Rückführung des Kindes innert 30 Tagen an, wobei es diese zur Vermeidung
einer drohenden Trennung von Mutter und Kind von Einreise- und
Aufenthaltsgarantien für die Mutter abhängig machte. Im Einzelnen lautete die
Anordnung wie folgt:

2.
Die Beschwerdegegnerin wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB
verpflichtet, A.________, geb. 2007, innert 30 Tagen auf ihre Kosten in die USA
zurückzubringen oder zurückbringen zu lassen.

3.
Die Rückführungsfrist gemäss Ziff. 2 beginnt zu laufen, sobald die
Beschwerdegegnerin seitens der zuständigen Behörden der USA die schriftliche
und verbindliche Garantie erhalten hat, dass sie mit ihrem jetzigen Visum des
Typs B1/B2 frei in die USA einreisen und sich dort bis mindestens zum
rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens über A.________ aufhalten
darf, oder sobald ihr die zuständigen Behörden ein Visum eines Typs ausgestellt
haben, welcher automatisch einen entsprechenden unbedingten Rechtsanspruch
gibt.

Die Frist gemäss Ziff. 2 beginnt auch zu laufen, wenn die Beschwerdeführerin
nicht innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils bei den zuständigen Behörden
mit einem vollständigen und allen notwendigen Unterlagen versehenen Gesuch
entsprechende Garantien oder ein entsprechendes Visum beantragt hat.

4.
Die Rückführungsverpflichtung gemäss Ziff. 2 fällt dahin, wenn die zuständigen
Behörden das Gesuch der Beschwerdeführerin im Sinn von Ziff. 3 offiziell
abschlägig beantwortet haben.

C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 fragte die Mutter das Obergericht des Kantons
Zürich an, ob sie davon ausgehen dürfe, dass die Rückführungsverpflichtung
dahingefallen sei. Trotz ihrer Bemühungen habe sie keine Garantie für die freie
Einreise und den Aufenthalt in den USA erhalten.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 an das Obergericht stellte der Vater die
Begehren, es sei der unbenützte Ablauf der Rückführungsfrist festzustellen und
es sei dem Amt für Jugend und Berufsberatung (nachfolgend Jugendamt) eine Frist
von 30 Tagen anzusetzen, um auf eine freiwillige Rückführung hinzuwirken,
verbunden mit der Anordnung des polizeilichen Vollzuges bei Scheitern einer
freiwilligen Rückführung.
Das Obergericht überwies diese beiden Eingaben dem Jugendamt als kantonale
Vollzugsbehörde. Dieses schickte das Dossier am 4. August 2009 zurück an das
Obergericht mit der Begründung, es liege nicht in der Kompetenz der
Vollstreckungsbehörde, über die umstrittene Frage des Eintritts von Bedingungen
zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 7. August 2009 trat das Obergericht auf den Antrag des Vaters
nicht ein, wies den Antrag der Mutter ab und schickte die Akten an das
Jugendamt zurück.
Mit Eingabe vom 24. August 2009 stellte die Mutter die Begehren, es sei die
Rückführungsverpflichtung als dahingefallen zu erklären und die Rückführung zu
verweigern und es sei dem Kind ein Kindesvertreter beizugeben.
Am 25. September 2009 verfügte das Jugendamt, dass die Rückführung von
A.________ aufgrund des Dahinfallens der Rückführungsverpflichtung gemäss Ziff.
2 und 3 des bundesgerichtlichen Entscheides nicht vollstreckt werde. Ferner
wies es die Anträge des Vaters ab, trat auf das Gesuch um Bestellung eines
Kindesvertreters nicht ein und regelte die Kosten.

D.
Gegen diese Verfügung hat der Vater am 8. Oktober 2009 bei der
Bildungsdirektion des Kantons Zürich einen Rekurs erhoben mit den Begehren, die
Rückführung sei zu vollstrecken, indem der Mutter eine Frist von 30 Tagen zur
freiwilligen Rückführung des Sohnes angesetzt und andernfalls der polizeiliche
Vollzug angeordnet werde, eventualiter sei die Rückführung zu vollstrecken,
indem der Mutter eine Frist von 30 Tagen eingeräumt werde, um in die USA
einzureisen und im Fall der erfolgreichen Einreise den Sohn innerhalb eines
Tages nachzuziehen. Ausserdem verlangt der Vater die unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Direktion überwies diese Eingabe am 23. Oktober 2009 an das Bundesgericht.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2009 verlangte die Mutter, die von der
Bildungsdirektion an das Bundesgericht überwiesene Beschwerde sei abzuweisen
und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Jugendamt hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Rückführungsanordnungen gemäss dem Haager Übereinkommen über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR
0.211.230.02) sowie diesbezügliche Vollstreckungsanordnungen betreffen die
Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b S. 224), die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen
Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584). Nach
Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die
Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR
211.222.32), das gemäss Art. 16 der Übergangsbestimmungen ab seinem
Inkrafttreten am 1. Juli 2009 sofort anwendbar ist, bezeichnen die Kantone eine
einzige Behörde zur Vollstreckung der Rückführungsentscheide; im Kanton Zürich
ist dies das Jugendamt. Dessen Verfügung vom 25. September 2009, die im Übrigen
verfahrensabschliessend und damit ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG ist,
kann nach dem Gesagten direkt beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 12
Abs. 1 BG-KKE i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a BGG). Die Eingabe wurde innerhalb
der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG an die
Bildungsdirektion gesandt und von dieser an das Bundesgericht weitergeleitet.
Die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde sind mithin erfüllt.

2.
Das Jugendamt hatte als Vollstreckungsbehörde darüber zu befinden, ob die im
Bundesgerichtsurteil vom 16. April 2009 festgehaltenen Rückführungsbedingungen
eingetreten waren.

2.1 Angelpunkt der bundesgerichtlichen Überlegung für die Formulierung solcher
Bedingungen im Rückführungsurteil vom 16. April 2009 war, dass es nicht zu
einer Trennung zwischen dem damals knapp zweijährigen (heute
zweieinhalbjährigen) Sohn und der Mutter, die ihn bislang ausschliesslich
betreut hatte, kommen dürfe, weil sonst eine Unzumutbarkeit der Rückführung für
das Kind im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ gegeben sei (E. 3.5). Die
Befürchtung der Mutter, das Kind könnte ihr bei einer Rückkehr aufgrund einer
amerikanischen Sorgerechtsregelung weggenommen werden oder es könnte aufgrund
einer unbedingten Gefängnisstrafe wegen contempt of court zu einer Trennung
kommen, konnte in einer direkten Kontaktaufnahme mit dem zuständigen
amerikanischen Richter ausgeräumt werden (E. 3.6). Hingegen blieb das Problem
bestehen, dass das B1/B2-Visum der Mutter keine Einreise in die USA und noch
weniger ein dortiges Aufenthaltsrecht bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Sorgerechtsverfahrens garantiert (E. 3.7). Aus diesem Grund hat das
Bundesgericht die Rückführung von entsprechenden Einreise- und
Aufenthaltsgarantien seitens des Herkunftsstaates abhängig gemacht, damit es zu
keiner Trennung zwischen Mutter und Kind kommen kann (E. 3.8).

2.2 In der Folge hat sich die Mutter mit Schreiben vom 1. Mai 2009 unter
Beilage des Bundesgerichtsentscheides an die amerikanische Botschaft gewandt.
Diese übermachte ihr am 4. Juni 2009 ein an das Department of Homeland Security
(Customs and Border Protection) gerichtetes Memorandum der amerikanischen
Zentralbehörde (Office of Children's Issues) vom 29. Mai 2009 sowie ein an die
Mutter gerichtetes Schreiben des Department of State vom 3. Juni 2009. Im
Memorandum wird festgehalten, dass die Einreisebehörden in Philadelphia seitens
der Zentralbehörde unter Beilage des Bundesgerichtsentscheides über die
Hintergründe der bevorstehenden Einreise von Mutter und Kind informiert worden
sind. Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 an die Mutter hielt die amerikanische
Botschaft schliesslich fest, am 9. Oktober 2008 sei ihr ein für zehn Jahre
gültiges B1/B2-Visum ausgestellt worden, das zur mehrfachen Einreise in die USA
berechtige. Sie könne ein neues Visum mit spezifischem Einreisegrund (a new
visa bearing an annotation which refers to the specific purpose) beantragen;
dieses gebe aber nicht mehr Rechte, sondern enthalte einzig zusätzliche
Informationen für die Einreisebehörden (an annotated visa will only serve to
provide additional information to an officer of the U.S. Customs and Border
Protection (CBP) at the U.S. Port of Entry about your current Hague Convention
case), die aber nicht über diejenigen hinausgingen, welche die Einreisebehörden
inzwischen bereits besässen.

2.3 Das Jugendamt hat in der angefochtenen Verfügung auf die Erwägungen im
Bundesgerichtsurteil vom 16. April 2009 hingewiesen, wonach das B1/B2-Visum als
solches keinen Anspruch auf Einreise gebe und dass das Department of State den
Einreisebehörden keine Anweisungen geben könne. In der Folge sei der Mutter
keine Einreisegarantie gegeben, sondern lediglich mitgeteilt worden, dass man
die Einreisebehörden über den Zweck ihrer Reise informiert habe. Insbesondere
aber fehle es auch an Garantien in Bezug auf die Rückführungsbedingung, dass
sich die Mutter bis mindestens zum rechtskräftigen Abschluss des
Sorgerechtsverfahrens in den USA aufhalten dürfe. An diesem letztgenannten
Umstand vermöge insbesondere das Vorbringen des Vaters in seiner Eingabe vom
24. August 2009, das bestehende Visum bilde zusammen mit dem Memorandum und dem
Schreiben des Department of State faktisch eine Einreisegarantie, nichts zu
ändern. Es sei deshalb festzustellen, dass die Mutter die für eine Rückführung
des Sohnes erforderlichen Garantien trotz ihres fristgerechten Bemühens nicht
erhalten habe.

2.4 Der Vater macht in seiner Beschwerde geltend, die Bedingungen im
Bundesgerichtsurteil vom 16. April 2009 seien allein deshalb aufgestellt
worden, dass es nicht zu einer Trennung zwischen Mutter und Kind komme. Nachdem
nun Schreiben der amerikanischen Zentralbehörde bzw. des Department of State
zuhanden der Einreisebehörden vorlägen und sämtliche Interview-Officers in
Philadelphia über den Fall informiert seien, müsse die Einreise im Ergebnis als
gesichert gelten, denn kein CBP-Officer würde es wagen, Mutter und Kind die
Einreise zu untersagen und damit gegen die klaren Interessen der USA zu
verstossen. Eventualiter könne den Bedenken der Mutter dadurch Rechnung
getragen werden, dass A.________ erst nach der geglückten Einreise der Mutter
nachkomme. Der Vater verweist schliesslich auf die Möglichkeit, für die
Prozessteilnahme bei Kindesentführungen einen Antrag auf eine Significant
Public Benefit Parole (SPBP) zu stellen; diese spezielle Einreisebewilligung
stelle eine Art freies Geleit dar, garantiere aber kein Aufenthaltsrecht und
sei nur möglich, wenn kein anderes Visum bestehe.
Die Mutter macht in ihrer Vernehmlassung geltend, das B1/B2-Visum erlaube ihr
keine Einreise, weil sie mehrere Fragen des an der Grenze auszufüllenden
Formulars mit "Ja" beantworten müsse, nämlich ob sie arbeiten wolle, ob sie je
das Sorgerecht eines US-Bürgers verletzt habe und ob ihr je ein Visum
verweigert bzw. annuliert worden sei. Sodann würden bei der Einreise
bekanntlich Fragen über die sozialen und finanziellen Verhältnisse gestellt;
sie verfüge aber weder über finanzielle Ressourcen noch über eine Wohnung oder
ein soziales Netz in den USA. Über das B1/B2-Visum hinausgehende Garantien
seien nicht gegeben worden. Dass ihre Einreise nicht gesichert sei, zeige auch
der Vorschlag des Vaters, dass zuerst sie und später der Sohn mit einer
Begleitperson einreise; im Übrigen käme es dabei zur verpönten Trennung
zwischen ihr und dem Kind. Insbesondere aber sei ihr Aufenthalt in den USA mit
einem Visum, das einen Aufenthalt von maximal sechs Monaten erlaube, bei einem
möglicherweise lange Zeit in Anspruch nehmenden Sorgerechtsverfahren nicht
gesichert. Im Übrigen verfüge sie über keine finanziellen Mittel für den
dortigen Aufenthalt; zwar habe der Vater offenbar in einem Affidavit erklärt,
für die Kosten von "food and lodging" aufzukommen, allerdings nur "in his
home", was nicht akzeptabel sei. Wenn der Vater in der Beschwerde erstmals ein
SPBP-Visum anspreche, so stelle dies ein unbeachtliches Novum dar; ohnehin
führe er selbst aus, ein solches Visum sei nur erfolgversprechend, wenn noch
kein anderes bestehe, und ausserdem gebe dieses kein Aufenthaltsrecht.

2.5 Vor dem Hintergrund des Memorandums der amerikanischen Zentralbehörde und
dem Schreiben des Department of State erscheint es absolut unwahrscheinlich, ja
ausgeschlossen, dass die über den Zweck und Hintergrund der Einreise
informierten Einreisebehörden in Philadelphia der Mutter die Einreise aufgrund
ihres bis Oktober 2018 gültigen B1/B2-Visums verweigern, ihr aber gleichzeitig
den Sohn A.________ wegnehmen und diesen in den USA zurückbehalten würden.
Indes ist nicht zu übersehen, dass der Erwägung im Rückführungsurteil des
Bundesgerichtes vom 16. April 2009, eine Unzumutbarkeit für das Kind im Sinn
von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ wäre auch dann anzunehmen, wenn es während des
Sorgerechtsverfahrens zu einer Trennung käme, indem z.B. die Mutter die USA aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen verlassen müsste, das Kind aber zurückbehalten
würde, nicht Rechnung getragen wird: Diese Bedingung wird in keinem der
amerikanischen Schreiben auch nur erwähnt, und noch weniger wurden Garantien
für ein Aufenthaltsrecht der Mutter bis zum Abschluss des Sorgerechtsverfahrens
abgegeben. Das Jugendamt hat demnach mit seiner Verfügung vom 25. September
2009 weder Recht verletzt noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
getroffen, wenn es befunden hat, die im Rückführungsurteil vom 16. April 2009
aufgestellten Bedingungen seien nicht (alle) erfüllt.

3.
Eine völlig andere Ausgangslage ergibt sich nun freilich aufgrund des am 21.
Oktober 2009 gefällten Entscheides des Court of Common Pleas of Centre County,
Pennsylvania, wonach der Mutter die freie Ausreise mit dem Sohn A.________
erlaubt wird für den Fall, dass sie selbst sich aus unverschuldeten Gründen
nicht bis zum Abschluss des Sorgerechtsverfahrens in den USA aufhalten dürfte:
Y.________ (hereinafter, "Mother") is awarded physical custody of the child,
A.________ (hereinafter, "the child"), such that if Mother returns to the
United States and involuntarily loses her right to remain in the country under
the United States regulations for admittance of a non-citizen prior to the
completion of the custody hearing before this Court and any appeals from the
Custody Order entered by this Court following the custody hearing, then Mother
shall have primary physical custody of the child and the child shall be
permitted to return with Mother to Switzerland and remain in Mother's primary
custody and care until the custody hearing and all appeals from the Custody
Order entered by this Court following the custody hearing are completed. Diese
Regelung gilt sogar für den Fall, dass die Mutter ihrerseits Rechtsmittel gegen
den zu fällenden Sorgerechtsentscheid ergreifen sollte: Mother is awarded
physical custody of the child such that if after the custody hearing this Court
enters a Custody Order that gives Father any periods of physical custody of the
child and Mother appeals from the Custody Order to an appellate court in the
United States and Mother involuntarily loses her right to remain in the country
under the United States regulations for admittance of a non-citizen prior to
the completion of the appeal proceedings, then this Court will grant a
supersedeas and stay any portion of its Custody Order which would have
prevented Mother and child from returning to Switzerland until all proceedings
on appeal are completed.
Damit sind die mit Bundesgerichtsurteil vom 16. April 2009 gestellten
Bedingungen zwar nicht vom isoliert betrachteten Wortlaut des Dispositivs, wohl
aber von der Sache her erfüllt, ging es doch ausschliesslich darum, eine
Trennung zwischen Mutter und Kind zu vermeiden. Mit der neuen Entscheidung bzw.
den Garantien des zuständigen amerikanischen Sorgerechtsrichters ist nun aber
Gewähr dafür geboten, dass dieser Fall nicht eintreten kann; insbesondere ist
die im Bundesgerichtsurteil vom 16. April 2009 erwähnte Gefahr gebannt, dass
der Sohn A.________ trotz Verpflichtung der Mutter zur Rückkehr als ward of
court in den USA zurückbehalten werden könnte (E. 3.5). Ein Sachurteil erwächst
in jener Form in Rechtskraft, wie es im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch
ergibt sich die Tragweite des Dispositivs vielfach erst aus den
Urteilserwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478; 123 III 16 E. 2 S. 18 unten).
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in welchem die im Dispositiv
aufgestellten Rückführungsbedingungen vor dem Hintergrund der Urteilserwägungen
zu lesen sind.
Beim amerikanischen Entscheid vom 21. Oktober 2009 handelt es sich indes, weil
zeitlich nach der angefochtenen Verfügung des Jugendamtes ergangen, um ein
echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden kann
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Andere Aktenstücke oder Umstände, welche die angefochtene
Verfügung als widerrechtlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen werden muss.
Nichts hindert aber den Vater, unter Vorlage des amerikanischen Entscheides vom
21. Oktober 2009 ein neues Vollstreckungsgesuch zu stellen, weil einerseits nur
Sachurteile, nicht aber Vollstreckungsentscheide in materielle Rechtskraft
erwachsen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 477 unten; 123 III 16 E. 2 S. 18) und einem
erneuten Gesuch folglich nicht die Einrede der abgeurteilten Sache
entgegengehalten werden kann und weil andererseits mit dem Bundesgerichtsurteil
vom 16. April 2009 bewusst nur der Mutter als Verfahrenspartei, nicht aber den
amerikanischen Behörden Fristen auferlegt worden sind und deshalb der
Berücksichtigung der neuen Entscheidung des Court of Common Pleas of Centre
County, Pennsylvania, mit dessen Erlass der Bedingungseintritt als erfüllt
angesehen werden kann, nichts im Wege steht. Aus diesem Grund ist im Übrigen
der beim Jugendamt hinterlegte Reisepass von A.________ mit Blick auf ein neues
Vollstreckungsgesuch noch während eines Monats ab Zustellung des vorliegenden
Urteils zurückzubehalten.
Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die ökonomischen
Bedenken, welche die Mutter in ihrer Vernehmlassung nunmehr ausführlich
vorbringt, keine vollstreckungshindernden Tatsachen begründen: Während sie sich
im materiellen Rückführungsverfahren einer Rückkehr ursprünglich nicht
widersetzt, sondern lediglich eine drohende Trennung von A.________ geltend
gemacht hatte, äusserte sie im bundesgerichtlichen Verfahren am Rande auch,
dass ihr B1/B2-Visum nicht zu einer Arbeitsaufnahme in den USA berechtigte. Das
Bundesgericht hat indes im Rückführungsurteil vom 16. April 2009 unter Hinweis
auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung erwogen, dass wirtschaftliche
Nachteile im Herkunftsstaat keine Unzumutbarkeit im Sinn von Art. 13 Abs. 1
lit. b HKÜ begründen (E. 3.3) und dass das dortige Sozialhilferegime - die
Mutter lebt auch in der Schweiz von der Fürsorge - eine binnenstaatliche
Angelegenheit der USA ist (E. 3.7). Wenn die Mutter die im
Rückführungsverfahren eher beiläufig erwähnte ökonomische Problematik im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Vollstreckung nunmehr ausführlich
schildert und gewissermassen als Hauptgrund für die verlangte Gesuchsabweisung
anführt, so macht sie einen materiellen Ausschlussgrund im Sinn von Art. 13
Abs. 1 lit. b HKÜ geltend, der - abgesehen davon, dass er im
Rückführungsentscheid behandelt worden ist - im Vollstreckungsverfahren nicht
vorgebracht werden kann.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegen die Verfügung des Jugendamtes vom
25. September 2009 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
In Rückführungsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 26 Abs. 2 HKÜ).
Beide Parteien sind offensichtlich prozessarm und deshalb je durch die sie
vertretende Anwältin zu verbeiständen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
In Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden beide Parteien
durch die sie vertretende Rechtsanwältin verbeiständet und beide
Rechtsanwältinnen werden für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr.
2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich, der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, dem Obergericht des
Kantons Zürich und der schweizerischen Zentralbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli