Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.714/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_714/2009

Urteil vom 16. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
K.________, (Ehemann)
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,

gegen

B.________, (Ehefrau)
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka.

Gegenstand
Ehescheidung (Kinderunterhalt/Güterrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 24. September 2009.

Sachverhalt:

A.
K.________ (Ehemann) (Beschwerdeführer), Jahrgang 1976, und B.________
(Ehefrau) (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1974, heirateten am xxxx 1994 in ihrer
Heimat H.________. Sie zogen anschliessend in die Schweiz, wo die Ehefrau
bereits früher gearbeitet hatte und wo ihre gemeinsamen Kinder, der Sohn am
xxxx 1996 und die Tochter am xxxx 1998, geboren wurden. Im Dezember 2003
trennten sich die Ehegatten. Ihr Getrenntleben musste gerichtlich geregelt
werden. Mit Vermittlungsbegehren vom 1. November 2006 erhob der
Beschwerdeführer die Klage auf Scheidung, der sich die Beschwerdegegnerin nicht
widersetzte.

B.
Das Kreisgericht G.________ schied die Ehe und genehmigte die Teilvereinbarung
der Ehegatten vom 9. November 2007 über die Zuteilung der elterlichen Sorge an
die Mutter und den Verzicht auf die hälftige Teilung von Guthaben aus
beruflicher Vorsorge. Es regelte den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern
und ihrem Vater. In diesen Punkten wurde der Entscheid des Kreisgerichts vom 8.
Juli 2008 am 22. November 2008 rechtskräftig. Streitig blieben die
vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. Das von beiden Ehegatten angerufene
Kantonsgericht St. Gallen trat auf das Begehren der Beschwerdegegnerin, ihr für
ausserordentliche Beiträge an den Familienunterhalt eine Entschädigung
zuzusprechen, nicht ein. Es legte die vom Beschwerdeführer zu zahlenden
Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf monatlich je Fr. 500.--, zuzüglich
Kinderzulagen, fest und wies das Begehren auf Zahlung nachehelichen Unterhalts
mangels Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Aus Güterrecht sprach das
Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Forderung von Fr. 17'600.-- gegen die
Beschwerdegegnerin zu (Entscheid vom 24. September 2009).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er
für seine beiden Kinder keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe, eventualiter
sei er zu verpflichten, monatlich je Fr. 125.--, zuzüglich Kinderzulagen, zu
bezahlen. Seine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin sei auf Fr. 77'601.-- zu
erhöhen, eventualiter die Sache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens
betreffend Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es
sind die kantonalen Akten, einschliesslich Akten der Sozialversicherungen (B/
25), hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Streitig sind die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von
Kinderunterhalt und die Forderung des Beschwerdeführers aus ehelichem
Güterrecht. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig.
Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Mit Bezug auf den Unterhalt geht es einzig um die Leistungsfähigkeit. Beide
kantonalen Gerichte haben dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen
angerechnet. Der Beschwerdeführer ficht die Anrechnung eines Einkommens im
Grundsatz und eventuell der Höhe nach an (S. 4 ff. Ziff. III/2 der
Beschwerdeschrift).

2.1 Einem nicht erwerbstätigen Ehegatten darf ein Einkommen angerechnet werden,
wenn ihm dessen Erzielung tatsächlich möglich und zumutbar ist (vgl. zu den
Kriterien: BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Ob ihm ein hypothetisches Einkommen in
der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung
des Einkommens auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage,
die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine
Lebenserfahrung beantwortet wird. Während die Würdigung der konkreten Umstände
für das Bundesgericht als Beweisergebnis im Grundsatz verbindlich ist (Art. 105
Abs. 1 BGG), kann es die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Beurteilung
gleich einer Rechtsfrage frei prüfen (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 133 V
477 E. 6.1 S. 485 und 504 E. 3.2 S. 507); auch letzternfalls müssen aber jene
Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von
Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).

2.2 Nach den unangefochtenen kantonsgerichtlichen Feststellungen hat der
Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt. Er ist nach mehrjähriger Beschäftigung
in der Metallverarbeitung im Sommer 2005 arbeitslos geworden und hat sich im
September 2005 den Daumen verletzt. Von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat er bis 2006 Unfalltaggelder und danach
eine bis Februar 2009 befristete Rente bei einer zehnprozentigen
Erwerbsunfähigkeit erhalten. Sein Leistungsbegehren hat die
Invalidenversicherung (IV) abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen bis
2007 Arbeitslosentaggelder bezogen und lebt seither von der Sozialhilfe (E. II/
2 S. 3 des angefochtenen Entscheids).
Zum Einwand des Beschwerdeführers, aus gesundheitlichen Gründen könne er keiner
Arbeit mehr nachgehen, hat das Kantonsgericht festgehalten, die IV habe den
Gesundheitszustand unlängst umfassend abgeklärt. Sie habe in ihrem
medizinischen Gutachten sowohl die körperlichen als auch die psychischen
Beschwerden berücksichtigt und schlüssig und begründet eine Arbeitsunfähigkeit
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verneint. Die im Berufungsverfahren
eingereichten Arztberichte (B/15) enthielten demgegenüber keine Begründung und
belegten weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch eine
relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Nichts anderes ergebe sich
aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2008 freiwillig eine
psychiatrische Klinik aufgesucht habe (E. II/3 S. 3 des angefochtenen
Entscheids).
Trotzdem, so hat das Kantonsgericht weiter festgestellt, unternehme der
Beschwerdeführer seit Jahren keinerlei Arbeitsbemühungen und lege auch auf
gerichtliche Aufforderung hin nicht dar, dass er sich vergeblich um Arbeit
bemüht habe. Er sei jung, spreche leidlich deutsch, lebe seit fünfzehn Jahren
in der Schweiz und besitze die Niederlassungsbewilligung C. Auch in der
aktuellen Wirtschaftslage biete der Arbeitsmarkt in der Regel genügend leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten an. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar,
vollzeitig Hilfsarbeiten zu verrichten, und möglich, auf dem heutigen
Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Er könne in einfachen
Tätigkeiten als Maschinenbediener im monatlichen Durchschnitt brutto Fr.
4'300.--, netto also rund Fr. 3'600.-- verdienen. Ein Einkommen in dieser Höhe
hat das Kantonsgericht als angemessen betrachtet (E. II/3 S. 4 des
angefochtenen Entscheids).

2.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung seines
Gesundheitszustandes und macht geltend, das Kantonsgericht habe sich mit seiner
Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 4. Mai 2009 nicht auseinandergesetzt.
Danach sei im Rahmen des IV-Verfahrens ein psychiatrisches Gutachten eingeholt
worden, aus dem hervorgehe, dass er aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig
sei, jedoch wegen seiner bereits entwickelten Anpassungsstörung mit Angst und
Depression über eine leicht reduzierte psychische Belastbarkeit verfüge und
deshalb fachliche Unterstützung für eine berufliche Neuorientierung benötige.
Da eine Hilfestellung bei der beruflichen Wiedereingliederung durch die
IV-Stelle nicht erfolgt sei, habe sich sein psychischer Zustand negativ
entwickelt mit der Folge, dass er in die Psychiatrische Klinik P.________ habe
eintreten müssen. Die negative Entwicklung sei im Austrittsbericht vom 17.
Oktober 2008 und im Arztzeugnis vom 31. Oktober 2008 dokumentiert (S. 5 f.
Ziff. III/2b der Beschwerdeschrift).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht die
IV-Akten mit dem medizinischen Gutachten auch zum psychischen Zustand
berücksichtigt und eigens auf die von ihm eingereichten Arztberichte (B/15)
hingewiesen. Gutachtenwürdigung beantwortet Tatfragen (vgl. BGE 113 II 52 E. 2
S. 55). Gegen die darauf beruhende Feststellung des Sachverhalts kann gemäss
Art. 97 Abs. 1 BGG nur offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung
gerügt werden. Der Beschwerdeführer will offensichtlich unrichtige, d.h.
willkürliche Feststellungen geltend machen (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401;
135 II 145 E. 8.1 S. 153). Seine Rügen gegen die Würdigung der Gutachten und
Arztberichte vermögen formell indessen nicht zu genügen. Dass von Sachgerichten
gezogene Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt
keine Willkür (Art. 9 BV; vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; 134 II 349 E. 3 S.
351 f.).
Auf Grund des kantonsgerichtlichen Beweisergebnisses steht aus gesundheitlicher
Sicht einer Arbeitstätigkeit nichts entgegen. Der Beschwerdeführer sollte eine
Stelle annehmen.

2.4 Gegen die Bemessung des hypothetischen Einkommens wendet der
Beschwerdeführer ein, das Kantonsgericht hätte die im IV-Verfahren
festgestellte psychische Einschränkung berücksichtigen müssen und deshalb nur
ein monatliches Einkommen von maximal Fr. 2'800.-- anrechnen dürfen. Auch das
Kreisgericht habe einen Abzug vorgenommen und das monatliche Einkommen auf Fr.
2'800.-- festgesetzt (S. 6 f. Ziff. III/2c der Beschwerdeschrift). Da die
Beweiswürdigung des Kantonsgerichts und dessen Annahme, der Beschwerdeführer
sei gesund und voll arbeitsfähig, nicht beanstandet werden können (E. 2.3
soeben), verletzt es kein Bundesrecht, dass das Kantonsgericht einen Abzug vom
erzielbaren Einkommen nicht vorgenommen hat. Dem Kreisgericht, das abweichend
entschieden hat, haben im Zeitpunkt seiner Beurteilung im Sommer 2008 nicht
sämtliche Akten vorgelegen. Erst mit Verfügung vom 27. Januar 2009 wurde der
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Es kann ergänzt werden (Art. 105
Abs. 2 BGG), dass das in der erwähnten IV-Verfügung als zumutbar angenommene
Jahreseinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 56'344.-- höher ist als das vom
Kantonsgericht angerechnete hypothetische Einkommen. Dessen Bemessung auf netto
rund Fr. 3'600 monatlich kann insgesamt nicht beanstandet werden. Weitere
Einwände erhebt der Beschwerdeführer dagegen nicht.

2.5 Soweit sie sich gegen die Bestimmung der Leistungsfähigkeit und damit gegen
die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers richtet, muss die Beschwerde aus
den dargelegten Gründen abgewiesen werden.

3.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien folgt den
Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art.
196 ff. ZGB). Streitig ist der Wert einer Liegenschaft in H.________, die die
Beschwerdegegnerin am 15. Februar 1996 zu Alleineigentum erworben hat und
mangels Nachweises von Eigengut zu ihrer Errungenschaft zählt. Die kantonalen
Gerichte haben einen Verkehrswert von Fr. 8'800.-- (Kreisgericht) bzw. von Fr.
10'000.-- (Kantonsgericht) angenommen. Der Beschwerdeführer wendet ein, auf
Grund seiner diversen Umbauten und der Preisentwicklung weise die Liegenschaft
einen Verkehrswert von mindestens Fr. 50'000.-- auf. Im Bestreitungsfall habe
er die Einholung einer Verkehrswertschätzung als Beweis offeriert (S. 7 ff.
Ziff. III/3c der Beschwerdeschrift).

3.1 Das Kantonsgericht hat ein Gutachten für nicht nötig erachtet und
festgehalten, der Beschwerdeführer habe die behaupteten Umbauten am Haus nicht
konkret erläutert und keine Belege oder Fotografien eingereicht. Die Parteien
hätten nicht geltend gemacht, das Haus regelmässig nutzen zu können. Laut
Grundbuch seien Haus und Hof klein und im touristisch wenig erschlossenen
Mittel-H.________, also nicht am Meer gelegen. Dass die Preise auf dem
Liegenschaftsmarkt allgemein gestiegen seien, heisse nicht, das konkrete
Grundstück habe an Wert gewonnen. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin
scheine realistischer. Angemessen sei ein runder Verkehrswert von Fr. 10'000.--
(E. II/8/c S. 6 des angefochtenen Entscheids).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine
Behauptung, der Verkehrswert betrage Fr. 50'000.--, nicht bestritten und damit
ihr konkludentes Einverständnis zu seiner Schätzung gegeben (S. 7 f. Ziff. III/
3c/bb der Beschwerdeschrift). Dass sich das Kantonsgericht mit dem angeblich
stillschweigenden Akzept nicht auseinandergesetzt hat und auf Grund der
Parteivorbringen von der Bestrittenheit des Verkehrswertes ausgegangen ist,
folgt ohne weiteres aus Art. 91 Abs. 2 ZPO/SG, wonach das Gericht unter
Berücksichtigung der gesamten Vorbringen der Partei und ihres Verhaltens
beurteilt, ob eine vor Gericht nicht ausdrücklich zugestandene Tatsache als
streitig anzusehen ist. Dass Vorbringen und Verhalten der Beschwerdegegnerin
den kantonsgerichtlichen Schluss auf die Bestrittenheit des Verkehrswertes
nicht gestatteten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berufung und Anschlussberufung
vielmehr festgehalten, die Berechnung ihrer Errungenschaft durch das
Kreisgericht sei zutreffend (S. 10 Ziff. 3.1, B/9). Daraus durfte willkürfrei
geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin wolle nur einen Liegenschaftswert
von Fr. 8'800.-- gelten lassen (vgl. E. III/4a/aa S. 9 des kreisgerichtlichen
Entscheids). In einer zusätzlichen Eingabe vom 13. Februar 2009 hat sie der
Behauptung des Beschwerdeführers widersprochen und aufforderungsgemäss den Wert
der Liegenschaft anhand konkreter Vergleichswerte auf ca. EUR 6'400.-- oder Fr.
10'200.-- beziffert (S. 4 ff., B/20). Diese Darstellung hat das Kantonsgericht
als realistisch gewürdigt und darauf abgestellt.

3.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die Schreiben vom 13. Januar 2009 und vom
29. Mai 2009, in denen das Kantonsgericht selber angenommen habe, der
Liegenschaftswert sei durch einen Schätzer zu ermitteln bzw. vergleichsweise
auf Fr. 30'000.-- zu beziffern. Aus dieser Korrespondenz zieht der
Beschwerdeführer zu seinen Gunsten verschiedene Schlüsse. Er macht namentlich
geltend, es habe für ihn kein Anlass zu weitergehenden Behauptungen bestanden
(S. 8 f. Ziff. III/3c/cc der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist unbegründet. Denn
als vorläufige und unpräjudizierende Auffassung gilt, was das Gericht in einer
Vorverhandlung, Referentenaudienz oder Vergleichsverhandlung hinsichtlich der
streitigen Tat- und Rechtsfragen äussert (vgl. Urteil 5A_91/2009 vom 5. Mai
2009 E. 3.4.3 mit Hinweis auf z.B. LEVI, Der Richter als Vermittler, SJZ 63/
1967 S. 255 ff.; TEMPERLI, Vom Verbot des Berichtens, FS von Castelberg, Zürich
1997, S. 245 ff., S. 257).

3.4 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen die unterlassene
Einholung eines Verkehrswertgutachtens (S. 9 Ziff. III/3c/cc der
Beschwerdeschrift), gehen an der Sache vorbei. Wer behauptet, der Verkehrswert
einer Liegenschaft belaufe sich im Jahre 2006 auf Fr. 50'000.-- und damit auf
das Fünffache des zehn Jahre zuvor im Kaufvertrag genannten Preises von rund
Fr. 10'000.--, hat diese Behauptungen nicht nur zu beweisen, sondern zuerst
inhaltlich genügend zu substantiieren, damit darüber Beweis abgenommen werden
kann. Darauf bezieht sich die Entscheidbegründung des Kantonsgerichts, mit der
sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245). Er macht namentlich nicht geltend, er habe vor
Kantonsgericht entgegen dessen Feststellung seine wertsteigernden Umbauten
konkret erläutert oder für die angebliche Preissteigerung um 500 % innert zehn
Jahren konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt (vgl. zur Substantiierung im
Güterrechtsprozess: Urteile 5C.45/2006 vom 15. März 2006 E. 4.4 - 4.6 und 5C.3/
2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 - 2.3). Auf die tatsächliche Schätzung des
Verkehrswertes durch das Kantonsgericht, das der Darstellung der
Beschwerdegegnerin gefolgt ist und damit die massgebenden Kriterien wie Grösse
der Liegenschaft, örtliche Lage, Zustand der Gebäude usw. gewichtet hat, geht
der Beschwerdeführer ebensowenig ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E.
1.2 S. 234).

3.5 Insgesamt kann die Festlegung des Liegenschaftswertes nicht beanstandet
werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers belegen weder eine willkürliche
Beweiswürdigung noch eine Verletzung seines Anspruchs auf Beweisführung.

4.
In güterrechtlicher Hinsicht sind ferner Bankguthaben der Beschwerdegegnerin
streitig. Im Verlaufe des Verfahrens konnte nachgewiesen werden, dass die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Trennung (Dezember 2003) rund Fr.
120'000.-- besessen hat, ihr bei Auflösung des Güterstandes (1. November 2006)
aber nur mehr Fr. 40'000.-- als Errungenschaft angerechnet werden konnten. Der
Beschwerdeführer verlangt das angeblich beiseite geschaffte Bankguthaben im
Betrag von Fr. 120'000.-- und nicht bloss mit Fr. 40'000.-- in die
Vorschlagsberechnung einzubeziehen (S. 10 ff. Ziff. III/3d/e der
Beschwerdeschrift).

4.1 Das Kantonsgericht hat den Tatbestand der Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB
erläutert, dessen Voraussetzungen zu beweisen habe, wer sie behaupte (E. II/10b
S. 7). Es hat als zugestanden und nachgewiesen festgestellt, die
Beschwerdegegnerin habe zum Trennungszeitpunkt Bankguthaben von Fr. 120'000.--
besessen und ihre Konti in der Trennungsphase fast völlig entleert. Es sei bis
heute ungeklärt, wohin dieses Geld geflossen sei, und der Beschwerdeführer habe
nicht nachweisen können, was mit dem Vermögen geschehen sei. Klar sei, dass die
Beschwerdegegnerin nach der Trennung ihre Errungenschaft habe verbrauchen
dürfen, und es sei glaubhaft, dass sie mit ihren spärlichen Einkünften und den
bevorschussten Alimenten ihr Vermögen habe anzehren müssen, um nicht selber
sozialhilfeabhängig zu werden und den Kindern gewisse Wünsche wie Instrumental-
oder Englischunterricht erfüllen zu können. Das Kantonsgericht hat sodann
abgeklärt, welches Vermögen die Beschwerdegegnerin bei Auflösung des
Güterstandes noch besessen hat. Gestützt auf eine Aufstellung über ihren
Vermögensverzehr hat das Kantonsgericht errechnet, dass die Beschwerdegegnerin
während des Scheidungsprozesses rund Fr. 40'000.-- an Vermögen verbraucht habe,
so dass auch davon auszugehen sei, Vermögen in dieser Höhe sei bei Erhebung der
Scheidungsklage am 1. November 2006 noch vorhanden gewesen. Das Barvermögen von
Fr. 40'000.-- bilde Bestandteil der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin (E.
II/10c S. 7 f. des angefochtenen Entscheids).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Beweislastverteilung im
Zusammenhang mit der Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB (S. 10 f. Ziff. III/3d/
aa-bb der Beschwerdeschrift). Der Einwand ist unbegründet. Wer eine
güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die
von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
vorhanden gewesen sind, d.h. am Tag der Scheidungsklageerhebung, hier am 1.
November 2006 (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Dieselbe Beweislastverteilung gilt für
behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach
Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern
Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört
hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in
eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage (BGE 118 II 27 E. 2-4 S. 28 ff.;
Urteil 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003 E. 2.4.2, in: HAUSHEER/ WALTER, Berner
Kommentar, Update, 2006, N. 36 zu Art. 198 ZGB). Dass hier dem Beschwerdeführer
die Beweislast zugewiesen wurde, verletzt somit kein Bundesrecht.

4.3 Richtig ist, dass die Ehegatten verpflichtet sind, sich über die
wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen (vgl. Art. 170 ZGB). Eine
Auskunftsverweigerung kann zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend
zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des die Auskunft verweigernden
Ehegatten seien ganz oder teilweise falsch bzw. die Angaben des andern
Ehegatten richtig (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a S. 29). Darauf beruft sich der
Beschwerdeführer indessen erfolglos (S. 10 f. Ziff. III/3d/bb-cc der
Beschwerdeschrift). Denn das Kantonsgericht hat der Beschwerdegegnerin
geglaubt, sie habe während der Trennungszeit ihr Vermögen in erheblichem Umfang
zur Bestreitung des Familienunterhalts verbrauchen müssen. Inwiefern die
Würdigung willkürlich sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3.1, in:
FamPra.ch 2009 S. 440). Bei einem Eigenverdienst der Beschwerdegegnerin aus
fünfzigprozentiger Erwerbstätigkeit von monatlich rund Fr. 2'000.-- und
bevorschussten Kinderalimenten von monatlich je zwischen Fr. 400.-- bis Fr.
600.-- bleibt offenkundig eine Unterdeckung, die durch Vermögensverzehr
beseitigt werden kann.

4.4 Der Beschwerdeführer betont die ausserordentliche Sparsamkeit der
Beschwerdegegnerin (S. 11 Ziff. III/3d/cc der Beschwerdeschrift). Entgegen
seiner Annahme ist die Beschwerdegegnerin weder zu besonderer Sparsamkeit noch
dazu verpflichtet, Errungenschaft zu bilden. Jeder Ehegatte kann seine
Errungenschaft innerhalb der gesetzlichen Schranken frei nutzen und frei
darüber verfügen. Er ist auch grundsätzlich berechtigt, ersparte Errungenschaft
zu verbrauchen, solange er dadurch nicht seine Pflicht verletzt, an den
Unterhalt der Familie beizutragen (BGE 118 II 27 E. 4b S. 30 f.). Gerade diese
Pflicht soll die Beschwerdegegnerin gemäss den kantonsgerichtlichen
Feststellungen durch Vermögensverzehr erfüllt haben (E. 4.3 soeben).

4.5 Der angefochtene Entscheid kann nach dem Gesagten auch nicht beanstandet
werden, was die Ermittlung des Barvermögens in der Errungenschaft der
Beschwerdegegnerin anbetrifft. Dass das Kantonsgericht auf Grund seiner Zahlen
die güterrechtliche Beteiligungsforderung des Beschwerdeführers richtig
errechnet hat, ist unbestritten. Auf die vom Beschwerdeführer mit seinen
eigenen Zahlen angestellte Berechnung (S. 12 Ziff. III/3d/dd und Ziff. III/3e
der Beschwerdeschrift) ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Die vorstehenden Erwägungen, wonach
seine Rügen zur Hauptsache unbegründet, teils aber auch unzulässig sind,
verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg
haben konnten. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer über eine Forderung im
Betrag von Fr. 17'600.-- gegen die Beschwerdegegnerin verfügt und die
Uneinbringlichkeit der Forderung vor Bundesgericht nicht dargetan hat, so dass
er nicht als bedürftig gelten kann (Art. 64 BGG; vgl. Geiser, Grundlagen, in:
Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 1 ff., S. 22 bei/in Anm.
140, mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache
keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten