Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.707/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_707/2009

Urteil vom 23. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi,

gegen

Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer,
vom 5. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 30. März bzw. 15. April 2009 ersuchte X.________ für die Durchführung des
von seiner Ehefrau eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Der Gerichtspräsident 2 des
Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald hiess das Gesuch anlässlich der
Hauptverhandlung vom 24. August 2009 hinsichtlich der Beiordnung eines
amtlichen Anwalts gut, wies es jedoch im Übrigen mangels Prozessarmut ab und
fordert ihn auf, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'050.-- zu leisten.

B.
Das von X.________ dagegen ergriffene Rechtsmittel blieb erfolglos; der
Appellationshof des Kantons Bern wies seinen Rekurs ab (Entscheid vom 5.
Oktober 2009).

C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 gelangt X.________ an das Bundesgericht und
beantragt, ihm für das Ehescheidungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen
Prozessführung bezüglich der Gerichtskosten zu erteilen und ihn von der
gesetzlichen Vorschusspflicht zu entbinden, ferner die Kosten in den kantonalen
Verfahren neu zu verlegen und ihm für das kantonale Rechtsmittelverfahren und
das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen, und schliesslich von der Erhebung eines Kostenvorschusses für die
am Bundesgericht anfallenden Kosten abzusehen.

Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügung vom 6. November 2009).

In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
dem die unentgeltliche Rechtspflege teilweise verweigert worden ist. Beim
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob
er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Hauptentscheid oder nach
diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft es die unentgeltliche Rechtspflege in einem
Ehescheidungsverfahren, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die nicht
dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG unterliegt. Somit ist
gegen den Entscheid in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig,
weshalb sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden
kann.

1.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch
auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Während das
Bundesgericht die Rüge der Verletzung von direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Rechtspflegeansprüchen mit freier
Kognition untersucht, prüft es die Auslegung und Anwendung der kantonalen
Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur
unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180 mit
Hinweisen).

Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich
zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.4 Tatsachen und Beweismittel, welche bereits anlässlich des vorinstanzlichen
Entscheids Bestand hatten und nicht vorgebracht wurden, dürfen vor
Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). In der
Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine
nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll. Der
Beschwerdeführer behauptet, erst die fehlerhafte Beweiswürdigung durch den
Appellationshof habe ihn veranlasst, die Gutschriftsanzeigen aus der
Buchhaltung seines Anwaltes einzureichen. Indessen setzt die angeblich
fehlerhafte Beweiswürdigung als solche keinen Grund für das Nachreichen von
Dokumenten; insofern hat der Entscheid nicht dazu Anlass gegeben. Die neu ins
Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.

Ebenso bleibt der Umstand, dass offenbar das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren
abgewiesen hat, als sog. echtes Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133
IV 343 E. 2.1 S. 344).

1.5 Das Begehren um Befreiung der Kostenvorschusspflicht im Scheidungsverfahren
ist formell neu und als solches unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ihm kommt
indessen keine gesonderte Bedeutung zu, weil die Pflicht zur Leistung eines
Gerichtskostenvorschusses mit der beantragten Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege dahin fiele.

2.
2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur
Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225
E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2;
Urteil 9C_234/2008 vom 4. August 2008, E. 4.1). Steuerschulden, auch
rückständige, sind zu berücksichtigen, soweit sie auch tatsächlich bezahlt
werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 225). Schulden gegenüber Dritten werden nur
berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern; Stefan Meichssner, Das
Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 2 BV], Basel 2008, S.
92) oder aber für die Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (nicht
publiziertes, in BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 225 erwähntes Urteil 5P.356/1996 vom
6. November 1996, E. 2.3.2). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur
Verfügung stehenden Einkommen und dem zivilprozessualen Zwangsbedarf der Gesuch
stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts-
und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.);
dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten
bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert
zweier Jahre zu tilgen (Urteil 4D_78/2008 vom 19. August 2008, E. 4 mit
Hinweisen). Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr
verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a
S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).

Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit
zutreffend gewählt worden sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181), legt seinem
Urteil aber den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art.
105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist
(Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E.
7.1 S. 398). Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des
Verfahrens im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar
sein, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf
einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise
rechtfertigen lassen sollen (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

2.2 Der Appellationshof stellte den ermittelten zivilprozessualen Zwangsbedarf
von Fr. 2'716.-- den verfügbaren Mitteln von Fr. 2'917.-- gegenüber und hielt
dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem daraus resultierenden Überschuss von
Fr. 201.-- in der Lage sei, den von der ersten Instanz auf Fr. 1'050.--
bestimmten Gerichtskostenvorschuss innert Halbjahresfrist zu begleichen.
Umstritten war hauptsächlich die Frage, ob und in welchem Umfang
Honorarschulden des Beschwerdeführers aus einem fremdenpolizeirechtlichen
Verfahren vor den Behörden des Kantons Zürich bei der Berechnung des
Zwangsbedarfs zu berücksichtigen seien. Unter Hinweis darauf, dass die in
Rechnung gestellten Honorarforderungen seines Anwaltes bereits bezahlt seien
und die Kosten für zukünftige Bemühungen nicht berücksichtigt würden, verneinte
der Appellationshof den geltend gemachten Anspruch.
2.3
2.3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer die Feststellung des Appellationshofes
(E. III/1.1), er habe die Bezahlung der Anwaltskosten betreffend das
ausländerrechtliche Verfahren nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermögen, stehe
mit den Akten in klarem Widerspruch und sei somit willkürlich. Richtig sei
vielmehr, dass er am 26. September 2008 eine Honorarrechnung über Fr. 3'064.50
für seine Bemühungen im ausländerrechtlichen Verfahren ausgestellt und der
Beschwerdeführer diese anschliessend in zehn Raten zu je Fr. 306.45 bezahlt
habe.
2.3.2 Selbst wenn der an den Appellationshof gerichtete Vorwurf einer gewissen
Berechtigung nicht entbehrt, unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Aussage,
inwiefern sich der seines Erachtens richtig festgestellte Sachverhalt auf das
Ergebnis des Verfahrens auswirken würde. Ein anderer Ausgang ist auch nicht
ersichtlich. Einerseits erwog der Appellationshof, für die Beurteilung der
Prozessarmut seien die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gesuchs bestehenden
Verhältnisse massgebend; diese rechtliche Erwägung beanstandet der
Beschwerdeführer nicht. Andererseits bestätigt er selber, dass die Rechnung vom
26. September 2008 getilgt sei. Folglich sind in dem nach Auffassung des
Appellationshofes für die Bemessung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs
massgeblichen Zeitpunkt keine Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 306.45 mehr
geschuldet und deshalb auch nicht zu berücksichtigen.
2.4
2.4.1 Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Appellationshof
hätte auch noch weitere, im fremdenpolizeilichen Verfahren entstandene und
durch Rechnung ausgewiesene (Anwalts-) Kosten berücksichtigen müssen. Zumindest
sinngemäss macht er geltend, er benötige den ermittelten Überschuss, um die
dortigen Kosten zu decken.
2.4.2 Wie der Appellationshof grundsätzlich zutreffend festhält, ginge es nicht
an, die Bedürftigkeit im Ehescheidungsverfahren unter Ausblendung der
Bedürftigkeit im ausländerrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Soweit der
ermittelte Überschuss für die Bestreitung der Kosten des ausländerrechtlichen
Verfahrens aufgewendet werden muss, steht er für das Ehescheidungsverfahren
nicht mehr zur Verfügung. Dies gilt jedoch auch im umgekehrten Fall. Will also
der Beschwerdeführer bereits verfallene oder auch laufende Gerichts- und
Anwaltskosten der fremdenpolizeilichen Verfahren vorliegend als bestehende
Verpflichtungen berücksichtigt haben, muss er zunächst dartun, weshalb diese
dort effektiv anfallen. Ein solcher Nachweis kann z.B. erbracht werden, wenn
ihm im anderen Verfahren zufolge eines (kleinen) Überschusses das Recht auf
unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Kein Grund für eine
Berücksichtigung solcher Kosten besteht demgegenüber, wenn ein solches Gesuch
wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde; es ist nicht Aufgabe der
Steuerzahler, aussichtslose Prozesse mitzufinanzieren.
2.4.3 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer in den fremdenpolizeilichen
Verfahren kein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Sein gegenüber dem Appellationshof vorgebrachtes Argument, er habe es noch nie
erlebt, dass ihm für Verfahren vor dem Migrationsamt oder vor dem Regierungsrat
des Kantons Zürich das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt worden
sei, genügt nach dem Gesagten (E. 2.4.2) nicht. Daher können die Kosten des
fremdenpolizeilichen Verfahrens im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen
Gesuch nicht berücksichtigt werden; die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

2.5 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Appellationshof vor, sich nicht
mit seinen tatsächlichen Vorbringen auf den Seiten 3 unten und 4 oben der
Rekursschrift befasst zu haben, wonach er im Falle der Aus- bzw. Wegweisung
kein Einkommen mehr realisieren und ihm dannzumal kein Überschuss mehr
aufgerechnet werden könne; die Vorinstanz habe in Rechnung stellen müssen, dass
der Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage in kurzer Zeit verlieren und auch
deswegen nicht mehr in der Lage sein könnte, für Gerichtskosten im
Scheidungsverfahren aufzukommen. Diese tatsächlichen Vorbringen waren
unbestrittenermassen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht
eingetreten, hatten demzufolge hypothetischen Charakter, weshalb sie auch nicht
entscheidrelevant sein konnten und der Appellationshof diese unbeachtet lassen
durfte, ohne einen - ohnehin nicht näher bezeichneten - verfassungsmässigen
Anspruch des Beschwerdeführers zu verletzen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Daher besteht auch kein Grund für die beantragte Neuverlegung der
kantonalen Gerichts- und Anwaltskosten. Für das bundesgerichtliche Verfahren
ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts
seiner angespannten finanziellen Situation sind diese angemessen zu reduzieren.
Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde nicht gestellt,
sodass die Gerichtskosten effektiv zu bezahlen sind und seinem Anwalt keine
Entschädigung zugesprochen werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett