Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.704/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_704/2009

Urteil vom 3. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsbegehren (Befehlsverfahren Dienstbarkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
10. September 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ bewohnen eine Einfamilienhaussiedlung in A.________.
Auf ihrem Grundstück befindet sich eine Gasheizungsanlage, an welche auch
andere Häuser angeschlossen sind. Nachdem schon seit längerem Streitigkeiten um
diese Heizung bestehen, beantragten dreizehn betroffene Hauseigentümer beim
Bezirksgericht A.________ den Erlass eines Befehls, wonach X.________ und
Y.________ die gemeinsame Heizung wieder in Betrieb zu nehmen, die Kläger mit
Heizwärme zu beliefern sowie ihnen den Zutritt zum Heizungsraum zu gewähren
haben. Vorsitzender im Prozess ist Gerichtspräsident Z.________.

B.
Am 7. Juni 2009 lehnten X.________ und Y.________ den Gerichtspräsidenten ab.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2009 trat die Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich auf das Ablehnungsbegehren nicht ein und auferlegte
X.________ und Y.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 850.--.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 10. September 2009 ab, soweit es
darauf eintrat. Zudem auferlegte es X.________ und Y.________ die Kosten des
Kassationsverfahrens von Fr. 500.--.

C.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 haben X.________ und Y.________ (fortan:
Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Kassationsgerichts Beschwerde
erhoben. Sinngemäss beantragen sie die Aufhebung desselben und des
obergerichtlichen Beschlusses im Kostenpunkt.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft den Ausstand eines Richters. Mithin
liegt ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1
BGG vor. Bei einem Zwischenentscheid folgt der Rechtsweg demjenigen der
Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache geht es um die
Ausübung einer Dienstbarkeit, konkret um die Prosekution von vorsorglichen
Massnahmen im Zusammenhang mit der Benutzung der Heizungsanlage, und demgemäss
um eine Zivilsache mit Vermögenswert. Das Bezirksgericht A.________ geht von
einem Streitwert von Fr. 44'000.-- aus, womit die Streitwertgrenze gemäss Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist. Der angefochtene Entscheid ist
letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde fristgemäss
(Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG).

1.3 Mit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG kann u.a. die Verletzung von
Bundesrecht, inklusive derjenigen von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden
(Art. 95 BGG). Wird wie vorliegend die Verletzung von Grundrechten geltend
gemacht, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine
solche Rüge nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 I 83
E. 3.2 S. 88; je mit Hinweisen). Es muss klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S.
397 mit Hinweis); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 589 E. 2 S. 591
f.).

2.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von
einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder
Umstände entschieden wird (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15 mit Hinweis). Die Garantie
des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2
S. 15; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Auf das bloss subjektive
Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung nicht abgestellt werden (BGE
134 I 238 E. 2.1 S. 240).

3.
Das Kassationsgericht hat im Unterschied zum Obergericht befunden, das
Ablehnungsbegehren sei nicht verspätet erfolgt. Es hat im Weiteren mit dem
Obergericht dafürgehalten, das Ablehnungsbegehren sei in der Sache unbegründet.
Gemäss Beschluss des Obergerichts sei der Vorwurf nicht haltbar, der
Beschwerdegegner habe in seinem Schreiben vom 10. Januar 2007 eine frühere
Auskunft vom 7. November 2006 über die Rechtsnatur eines abgeschlossenen
Verfahrens widerrufen. Die Beschwerdeführer hätten die Auskunft vom 7. November
2006 falsch verstanden. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf, der
Beschwerdegegner habe im Schreiben vom 10. Januar 2007 eine falsche Auskunft
betreffend die richterliche Orientierung der Parteien über den
Verhandlungsablauf erteilt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten
Befangenheitsgründe entsprächen einzig ihrer subjektiven Überzeugung, während
von einem objektiven Standpunkt aus gesehen keinerlei Anhaltspunkte für eine
Befangenheit des abgelehnten Richters bestünden. Auf diese obergerichtlichen
Erwägungen seien die Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
eingegangen. Die im Übrigen gegen den Vizepräsidenten B.________ in der
Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Vorwürfe bildeten nicht Verfahrensgegenstand.

4.
Die Beschwerdeführer schildern in der Beschwerdeschrift den Ablauf ihrer vor
Bezirksgericht hängigen bzw. hängig gewesenen Prozesse über die
Heizungsbenützung und erheben Vorwürfe gegen verschiedene Personen und
Amtsstellen, insbesondere gegen den Vizepräsidenten B.________, der in früheren
Verfahren mitgewirkt habe. Sie machen geltend, es sei zu vermuten, dass dieser
in ihrer Sache "federführend" sei und auch das Sagen bei andern
Gerichtsangestellten, namentlich beim Beschwerdegegner, habe. Sie wiederholen
ihre Ausführungen zur Rechtzeitigkeit ihrer Ablehnungserklärung und ihr
Vorbringen, der Beschwerdegegner habe seine Aussage betreffend den Charakter
eines früheren Verfahrens widerrufen. Schliesslich kritisieren sie die Führung
des hängigen Verfahrens. Insbesondere sei ihnen der Ablauf nicht erklärt worden
und der Beschwerdegegner habe versucht, rechtswidrig einen Vergleich zu
erzielen. Der Beschwerdegegner sei auch als Mitwisser der angeblichen
Verfehlungen von Vizepräsident B.________ und als dessen Vorgesetzter befangen.
Schliesslich kritisieren sie in allgemeiner Weise die Geschäftsführung des
Bezirksgerichts A.________.

5.
5.1 Nicht mehr einzugehen ist auf die erneut aufgeworfene Frage der
Rechtzeitigkeit der Ablehnungserklärung. Das Kassationsgericht hat bereits
zugunsten der Beschwerdeführer entschieden, dass die Ablehnung nicht verspätet
erfolgt sei.
Mit den übrigen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses setzen sich die
Beschwerdeführer nicht auseinander. Im Gegenteil: ihre Beschwerde an das
Bundesgericht entspricht weitgehend wortwörtlich ihrer Nichtigkeitsbeschwerde
an das Kassationsgericht. Die Beschwerdeführer wiederholen demgemäss bloss ihre
bisherigen Vorwürfe an den Beschwerdegegner, er habe eine ihnen erteilte
Auskunft widerrufen. Sie äussern sich nicht zu den vom Kassationsgericht
übernommenen obergerichtlichen Ausführungen, wonach keine objektiven Anzeichen
von Befangenheit vorlägen, ebensowenig zur kassationsgerichtlichen Beurteilung,
dass bereits die Nichtigkeitsbeschwerde ungenügend begründet sei und das
Verhalten von Vizepräsident B.________ nicht Verfahrensgegenstand bilde.
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich das Verhalten des Beschwerdegegners an
der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2009 kritisieren, bringen sie zum einen neue
und damit grundsätzlich unzulässige Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG) vor; zum
anderen wäre hiedurch aber nicht im Ansatz aufgezeigt, inwiefern das Verhalten
des Beschwerdegegners seine Befangenheit demonstrieren könnte. Dass der
Beschwerdegegner ein Mitwisser der angeblichen Verfehlungen von Vizepräsident
B.________ sei, stellt eine Sachverhaltsbehauptung dar, auf welche bereits
mangels entsprechender vorinstanzlicher Feststellungen nicht eingegangen werden
kann (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Schliesslich sind die allgemeinen Vorwürfe
über angebliche Missstände am Bezirksgericht A.________ nicht geeignet, einen
Ablehnungsgrund gegenüber einer bestimmten Gerichtsperson zu belegen.
Damit entsprechen die erhobenen Rügen insgesamt nicht den eingangs dargelegten
Begründungsanforderungen. Auf sie kann somit nicht eingetreten werden.

5.2 Die Beschwerdeführer fechten die Kostenauflage durch Ober- und
Kassationsgericht ausdrücklich mit an. Sie erheben allerdings keine
selbständige Rüge, denn sie begründen nicht, wieso die angefochtenen
Kostenschlüsse an sich, d.h. unabhängig vom übrigen Verfahrensausgang,
willkürlich sein sollen. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

6.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Zingg