Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.703/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_703/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat Kanton Zug, Sicherheitsdirektion,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zuständigkeit betreffend vormundschaftliches Verfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats Kanton Zug,
Sicherheitsdirektion vom 9. September 2009.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Entscheid des Regierungrates des
Kantons Zug vom 9. September 2009 und verlangt dessen Aufhebung sowie
verschiedene Feststellungen. Überdies ersucht er um aufschiebende Wirkung und
um Akteneinsicht.
Der Regierungsrat hat erwogen, gestützt auf den ausführlichen Bericht der Zuger
Polizei vom 19. Juni 2009 ergebe sich, dass den Mitarbeitenden der Zuger
Polizei keine Verletzung von Bestimmungen des klaren materiellen Rechts oder
wesentlicher Verfahrensvorschriften bzw. öffentlicher Interessen angelastet
werden könne. Die Direktion des Innern habe zur Eingabe des Beschwerdeführers
vom 20. August 2009 Stellung genommen und ausgeführt, dass für das
vormundschaftliche Verfahren der Wohnsitz im Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens massgebend sei und dass eine Wohnsitzverlegung während des
Verfahrens zwar möglich sei, jedoch an der einmal begründeten Zuständigkeit
nichts ändere. Wie die telefonische Nachfrage bei der Vormundschaftsbehörde
A.________ ergeben habe, sei das betreffende vormundschaftliche Verfahren,
welches vor dem Wohnortwechsel nach B.________ eingeleitet worden sei, noch
nicht abgeschlossen. Am Wohnort des Beschwerdeführers in C.________ sei derzeit
kein Verfahren betreffend Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen hängig.
Damit bleibe die Vormundschaftsbehörde A.________ für die Prüfung allfälliger
vormundschaftlicher Massnahmen zuständig. Inwieweit im vorliegenden Fall eine
Haftung des Kantons Zug bestehe, sei der Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu
entnehmen, weshalb auf die Prüfung des Schadenersatzbegehrens verzichtet werde.
Falls der Beschwerdeführer Schadensersatzansprüche oder Genugtuungsansprüche
gegen den Kanton Zug geltend machen wolle, seien diese genügend zu
substanziieren, andernfalls werde auf diese Begehren nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig, soweit der
Beschwerdeführer andere Entscheide als denjenigen des Regierungsrates vom 9.
September 2009 anficht. Gegenstand ist ausschliesslich dieser Entscheid.
Unzulässig ist die Beschwerde insbesondere auch gegen den ebenfalls
beanstandeten Beschluss der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 23. Oktober
2006 betreffend Ernennung eines Experten, dessen Rechtsmittelfrist längst
abgelaufen ist.

3.
3.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und
warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene
Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur
geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund
des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue
rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht den obgenannten
Begründungsanforderungen entsprechend mit den Erwägungen des
regierungsrätlichen Beschlusses auseinander. Soweit er überhaupt eine
Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte behauptet, wird nicht erörtert,
inwiefern der Regierungsrat diese Rechte verletzt haben soll. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, die dem Regierungsrat
gegenüber vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne aber auf die Antwort des
Regierungsrates zu diesen Vorbringen einzugehen und aufzuzeigen, dass diese
Ausführungen des Regierungsrates schweizerisches Recht verletzen. Überdies
enthält die Eingabe Ausführungen, die mit dem Entscheid in keinem Zusammenhang
stehen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch die
Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66
Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er nach vorgängiger
Absprache mit dem Generalsekretariat des Bundesgerichts Einsicht in die
bundesgerichtlichen Akten nehmen kann.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat Kanton Zug,
Sicherheitsdirektion schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden