Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.702/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_702/2009

Urteil vom 3. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September 2009 des
Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer als Rekursinstanz).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September
2009 des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 10. November 2009
samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom
21. Oktober 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit
der am 12. November 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu
zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an
einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein sinngemässes Gesuch um
Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung eingereicht hat, das jedoch
abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit
dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
zumal eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist
ohnehin unzulässig wäre,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann