Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.700/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_700/2009

Urteil vom 13. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Vormundschaftsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Oktober 2009 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Präsidentin).

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 9. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das
eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 1. Oktober 2009 in
Anwendung von Art. 397a ZGB für längstens 10 Wochen angeordnete Einweisung in
die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Abteilungspräsidentin vom 28.
Oktober 2009 zur Bezeichnung eines Anwalts zwecks einer allfälligen
Verbesserung der Beschwerdeschrift nicht nachgekommen ist, weshalb - wie
angekündigt - sogleich auf Grund der Eingaben der Beschwerdeführerin
entschieden wird,
dass das Kantonsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer
... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse
stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente
nicht mehr einnehmen und unter dem starken Druck ihrer wahnhaften Vorstellungen
sowohl sich selbst wie auch andere akut gefährden würde, zumal eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach dem langjährigen, konfliktvollen
Zusammenleben für diese unzumutbar wäre,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts pauschal
bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Kantonsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die
Kantonale Psychiatrische Klinik bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim
Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die eingewiesene
Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im kantonsgerichtlichen Urteil
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann