Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.69/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_69/2009/bnm

Urteil vom 17. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2008 des
Kantonsgerichts St. Gallen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember
2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, das im Wesentlichen die Ehe der Parteien
geschieden, die Kinder R.________ (geb. 1997), S.________ (geb. 1998) und
T.________ (geb. 2002) der mütterlichen Sorge unterstellt, das Besuchs- und
Ferienrecht geregelt, den Beschwerdeführer zu Kinderunterhaltsbeiträgen von je
Fr. 570.-- (bis zum 6. Altersjahr), Fr. 690.-- (bis zum 12. Altersjahr) und Fr.
870.-- (bis zum Abschluss der Erstausbildung) sowie zu Ehegattenunterhalt von
Fr. 1'600.-- (bis Ende Oktober 2012) und Fr. 700.-- (bis Ende Oktober 2018)
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Zahlung von Fr. 24'244.-- aus
Güterrecht auferlegt und gegenüber der Personalfürsorge des Beschwerdeführers
die Überweisung von Fr. 79'484.-- Altersguthaben auf das Freizügigkeitskonto
der Beschwerdegegnerin angeordnet hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Verbleib der Kinder bei der Mutter liege im
Kindesinteresse, ebenso beizubehalten sei der seit längerer Zeit bestehende
Rhythmus der Vater-Kinder-Kontakte, der Beschwerdeführer (Monatseinkommen von
netto Fr. 8'300.--, Bedarf Fr. 4'100.--) verfüge über einen genügenden
finanziellen Spielraum für den erwähnten Kindesunterhalt, sodann könne er den
Bedarf der Ehefrau bis Ende Oktober 2012 mit seinem Überschuss gerade noch
decken, ab November 2012 bzw. 2018 (10. bzw. 16. Altersjahr des jüngsten
Kindes) reduziere sich bzw. entfalle der Ehegattenunterhalt, weil der
Beschwerdegegnerin eine erhöhte Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, diese schulde
aus Güterrecht Fr. 24'244.--, schliesslich sei die berufliche Vorsorge gemäss
der Übereinkunft der Ehegatten an der Hauptverhandlung aufzuteilen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 18.
Dezember 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht ergänzt
werden kann, wie dem Beschwerdeführer bereits auf der Kostenvorschussverfügung
mitgeteilt worden ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann